„Sonntagsverkauf nur für Stammkunden“ laut LG Nürnberg-Fürth wettbewerbswidrig
05. Dezember 2012
Dass werbende Unternehmen behauptete einen Sonntagsverkauf exklusiv für Stammkunden durchzuführen, darin liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, so das Landgericht Nürnberg-Fürth (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.06.2012 – Az: 1 HKO 1231/12)
Mit folgender Aussage warb das verklagte Unternehmen:
„Exklusiv für Stammkunden […] Sonntag […]. Dieses Schreiben ist gleichzeitig Ihre persönliche Eintrittskarte und berechtigt Sie zum Besuch unserer geschlossenen Verkaufsveranstaltung […]“
An dem besagten Sonntag fanden jedoch keine Einlasskontrollen statt, sodass jede Person auch ohne gesonderte Einladung das Geschäft betreten konnte.
Zu dem wurden die Einladungen an keinen klar abgegrenzten Personenkreis geschickt, da die Nachricht insbesondere Leute erreichte, die bislang noch keine Kunden waren.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth sah darin einen Wettbewerbsverstoß, da gegen die Regelung über die Ladenöffnungszeiten verstoßen werde.
Die besagte Einschränkung für Stammkunden hat nicht stattgefunden, so dass die allgemeinen Bestimmungen zur Anwendung kämen:
Danach ist ein Sonntagsverkauf grundsätzlich nicht zulässig.
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Kategorien: Wettbewerbsrecht