Beim Abschluss einer Lebensversicherung zu einem Nettotarif ist es nach einem Urteil des BGH vom 6. November 2013 (Az. I ZR 104/12) wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Versicherungsvertreter mit dem Versicherungsnehmer zusätzlich eine selbstständige Vergütung vereinbart.

 Versicherungsvertreter können Anspruch auf eigenständige Provision haben ©-Thomas-Jansa-Fotolia
Versicherungsvertreter können Anspruch auf eigenständige Provision haben ©-Thomas-Jansa-Fotolia

Der vom BGH zu entscheidende Sachverhalt gestaltete sich hierbei wie folgt: Eine Kundin wollte eine Lebensversicherung abschließen. Zu diesem Zweck trat ein Versicherungsvertreter an sie heran. Dieser vermittelte ihr eine Lebensversicherung mit einer sogenannten Nettopolice. Dabei enthält die vom Versicherungsnehmer zu zahlende Versicherungsprämie keinen Provisionsanteil für die Vertragsvermittlung. Die Kundin schloss deshalb eine separate Vergütungsvereinbarung mit dem Versicherungsvertreter ab.

Die Konkurrenz beschwert sich

Konkurrierende Anbieter auf dem Versicherungsmarkt wendeten demgegenüber ein, dass es sich um ein wettbewerbswidriges Vertriebsmodell handeln würde. Dies sah der BGH nunmehr anders: Eine Irreführung der Kunden im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG liege demnach nicht vor. Auch sei nicht gegen die Marktverhaltensregelungen des § 34d Abs. 1 GewO verstoßen worden, im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.

Nach § 34 d Abs. 1 GewO braucht jeder der als Versicherungsvertreter tätig sein möchte, eine Erlaubnis der Industrie- und Handelskammer. Diese Norm sei eine Marktzutrittsregelung für die jeweiligen Versicherungsvertreter. Gleichzeitig diene sie aber auch dem Schutz der Verbraucher vor der Gefährdung von Rechtsgütern durch unzulässige Gewerbetreibende. Deshalb sei diese Norm zugleich eine Marktverhaltensregelung, so die Richter.

Die Erlaubnis als Versicherungsvertreter tätig zu sein, lag im vorliegenden Fall vor.

Erlaubnis nicht überschritten?

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll ein Versicherungsvertreter jedoch nicht zugleich als Versicherungsmakler tätig werden. Es müsse für den Kunden transparent sein, ob eine Makler- oder Vertreter-Tätigkeit vorliege. Die Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO erstrecke sich deshalb typenspezifisch entweder auf die Tätigkeit als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter. Sobald die Vermittlungstätigkeit die Erlaubnis überschreite, ergäbe sich hieraus die Wettbewerbswidrigkeit.

Die Wettbewerber auf dem Versicherungsmarkt wendeten ein, dass die Vereinbarung einer zusätzlichen Vergütung, die Vermittlungstätigkeit gerade überschreite.

Der BGH hielt dagegen: Der Versicherungsvertreter habe den Umfang der Erlaubnis durch die eigenständig vereinbarte Provisionsabrede mit der Kundin nicht überschritten. Nur weil eine selbstständige Vergütungsvereinbarung getroffen worden sei, läge noch keine Maklertätigkeit vor.

Ein Versicherungsmakler sei jemand, der im Auftrag des Kunden tätig werden würde und der gegenüber dem Verbraucher den Eindruck erwecke, er erbringe seine Leistung als Versicherungsmakler.

Ein Versicherungsvertreter hingegen stehe auf Seiten des Versicherers. Für die Abgrenzung ob ein Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler vorliege, komme es also nicht darauf an, vom wem der Versicherungsmittler seine Vergütung erhalte. Die Agenturbindung wurde der Kundin auch stets offengelegt. Der Verbraucher werde daher nicht gemäß § 3, 5 UWG in die Irre geführt.