Räumt notarielle Unterwerfungserklärung die Wiederholungsgefahr aus?
03. Dezember 2015
Das Landgericht (LG) Berlin hat entschieden, dass eine notarielle Unterwerfungserklärung die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr nicht hinreichend ausschließt (Urt. v. 04.08.2015, Az. 15 O 56/15). Das bedeutet, dass auch weiterhin eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss.

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Kommt es zu einem Wettbewerbsverstoß, wird die Wiederholungsgefahr im Normalfall entweder durch eine Unterlassungserklärung oder durch ein gerichtliches Verbot beseitigt. Vereinzelt gibt es aber auch andere Instrumente, wie z.B. unter bestimmten Voraussetzungen die presserechtliche Richtigstellung. Auch die notarielle Unterwerfungserklärung könnte man dazu zählen.
Unterwerfungserklärung: Vorheriger Androhungsbeschluss
Das LG Köln hatte am 23.09.2014 (Az. 33 O 29/14) entschieden, dass eine notarielle Unterwerfungserklärung für den Entfall der Wiederholungsgefahr ausreicht, wenn man sich darin verpflichtet, das beanstandete Verhalten zu unterlassen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Und das, obwohl bei einer Zuwiderhandlung mit der Zwangsvollstreckung (als mögliche Sanktion) noch nicht begonnen werden kann, weil die Urkunden noch vom Gericht mit einem Androhungsbeschluss versehen und dem Beklagten zugestellt werden müssen.
Die Klägerin, die auf eine Unterlassungserklärung bestand, vertrat die Ansicht, dass sie in der Zeit, wo auf die Zustellung des Androhungsbeschlusses gewartet wird, schutzlos sei. Nach Ansicht des LG Köln sei eine zeitlich später erfolgende Sanktion nicht unnormal.
Die Richter aus Berlin entschieden nun anders. Die notarielle Unterwerfungserklärung sei generell nicht dazu geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Verglichen mit einem Urteil, das erstritten werden kann, sei die Unterwerfungserklärung nicht aus sich heraus sanktionsbewehrt. In jedem Fall müsse zuvor ein Beschluss über die Androhung von Ordnungsmitteln erwirkt werden.
Nachteile des Gläubigers
Auch der Umstand, dass noch nicht höchstrichterlich geklärt sei, welches Gericht in einem solchen Fall überhaupt zuständig sein, spreche für die vertretene Ansicht. Dem Gläubiger sei nicht zuzumuten, dass sein Antrag möglicherweise kostenpflichtig zurückgewiesen werde. Statt der Möglichkeit, an jedem Gericht zu klagen, muss das bei der Zwangsvollstreckung am Wohnsitz des Schuldners geschehen.
Auch sind bei notariellen Unterwerfungserklärungen grundsätzlich die Amtsgerichte zuständig – bei Wettbewerbssachen hingegen die Landgerichte.
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