Der Kampf gegen das Rauchen wird in Europa immer weiterverfolgt. Die Mindeststeuer für Tabak wird bald erneut erhöht und fast alle Innenräume sind mittlerweile rauchfrei. Doch die Tabakindustrie versucht weiterhin ihre Produkte an den Mann zu bringen – in den letzten Jahren vermehrt durch E-Zigaretten. Doch Werbung im Internet, die das Image von E-Zigaretten gegenüber normalen Zigaretten verbessern soll, ist unzulässig. Das entschied das OLG Saarbrücken für Fälle, in denen das Produkt als „gesünder“ beworben wurde.

E-Zigaretten und die süßlichen Nebelschwaden, die sie produzieren, sind aus dem Stadtbild heute kaum mehr wegzudenken. Auch Werbung für die Produkte sieht man immer wieder. Doch Werbung im Internet, die das Image von E-Zigaretten maßgeblich verbessern soll, ist nach dem Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (TabakErzG) unzulässig, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken (Urteil v. 08.09.2021, Az. 1 U 68/20).

Verbraucherzentrale geht gegen Imagewerbung vor

Das Verfahren, das in der Vorinstanz vom Landgericht (LG) Saarbrücken entschieden wurde (Urteil v. 08.07.2020, Az. 7 HK O 7/20), wurde durch eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg initiiert. Die Verbraucherzentrale klagte mehrere Online-Shops für E-Zigaretten wegen unzulässiger Werbung an. Dabei ging es um die Werbekampagne „E-ZigaRETTEN Leben“, die nach Ansicht der Verbraucherzentrale für E-Zigaretten wirbt, indem diese als „gesünder“ als normale Zigaretten dargestellt würden. Die Verkäufer wehrten sich gegen den Vorwurf der nach § 19 TabakErzG unzulässigen Werbung mit der Behauptung, die Kampagne sei rein informativ und nicht werbend.

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E-Zigaretten-Anbieter unterliegen in beiden Instanzen

Doch mit dieser Behauptung hatten die Beklagten vor Gericht keinen Erfolg und unterlagen der Verbraucherzentrale nun auch in zweiter Instanz. Die Gerichte gaben der Verbraucherzentrale recht und stuften die Kampagne als Imagewerbung ein. Schon der Text „E-ZigaRETTEN Leben“ soll so verstanden werden, dass der Konsum positiv sei und Leben rette. Zwar könnte man darüber nachdenken, dass mit diesem Vergleich nur Raucher gemeint seien, die von normalen auf E-Zigaretten umsteigen und dadurch vermeintlich geringere Gesundheitsrisiken haben. Jedoch enthalte die Aussage nach jeder Auslegung eine positive Wertung, auch wenn man sie relativieren oder einordnen würde. Somit verstoße die Kampagne gegen § 19 TabakErzG, der Werbung kategorisch untersagt. Dass die Richter des LG nicht nur das Gesetz anwenden, sondern wohl auch persönlich das strikte Verbot unterstützen, konnte man ihrem Urteil auch entnehmen: An dem Punkt als sie feststellen, dass die suggerierte Lebensrettung sich auf Raucher beziehe, die zu E-Zigaretten wechseln, schreiben sie, dass man ebenso für den Umstieg von Zyankali auf Arsen werben könnte.

Das OLG äußert in seiner Entscheidung zudem die Sorge, dass sich durch Imagewerbung für E-Zigaretten ein gefährlicher Trend verfestigen könnte, indem es als unschädliches „hippes“ Lifestyleprodukt promotet wird. Deshalb müsse weiterhin im Einklang mit dem Gesetz jede Imagewerbung für E-Zigaretten untersagt werden. Das gelte auch unabhängig von einem möglichen Wahrheitsgehalt der Werbeaussage.

ses