Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 13.10.2011 (Az.: I-4 U 99/11) entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die auf eine nicht mehr existierende Paragraphenkette (wie z.B. Paragraphen der BGB-InfoV) verweist, wettbewerbswidrig ist und daher abgemahnt werden kann.

Die Parteien waren als gewerbliche Kraftfahrzeughändler im Internet tätig. Der Antragsteller beanstandete die Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin mit der Begründung, sie verweise auf die nicht mehr geltende BGB-InfoV, anstatt auf die entsprechenden Normen des EGBGB (Art. 246 § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB, sowie § 312e Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 3 EGBGB). Dies führe dazu, dass es dem Verbraucher nicht möglich sei, die zitierten Paragraphen nachzulesen und sich darüber zu informieren, wann die Widerrufsfrist beginnt.
Die Antragsgegnerin stellte sich dagegen auf den Standpunkt, es liege lediglich ein Bagatellverstoß vor, der nicht zu einer spürbaren Beeinträchtigung des Verbrauchers führe. Es sei anzunehmen, dass dem durchschnittlichen Verbraucher bei einer Recherche nach den Normen der BGB-InfoV schon nach kurzer Zeit auffallen werde, dass eine inhaltsgleiche Regelung in Art. 246 EGBGB fortbesteht.

 
Das Gericht folgte jedoch der Argumentation des Antragstellers und bejahte einen Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht. Bei diesem Verstoß handele es sich auch nicht um eine bloße Bagatelle, da selbst dann wenn „nur“ falsche Normen zitiert werden, dem Verbraucher eine Überprüfung seines Widerrufsrechts erschwert werde. Sind die in der Widerrufsbelehrung angegebenen Vorschriften für den Verbraucher nicht auffindbar, könne dieser die Berechtigung des Widerspruchs in Zweifel ziehen und von diesem Abstand nehmen.

 
Widerrufsbelehrungen müssen also stets an die aktuelle Gesetzeslage angepasst sein und auf die geltenden Vorschriften verweisen, sonst liegt ein Verstoß gegen § 5a Abs. 3 Nr. 5 UWG bzw. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG vor, der durch Konkurrenten und Verbraucherverbände abgemahnt werden kann. Da sich die zu zitierenden Vorschriften insbesondere durch auch künftig zu erwartende Neufassungen und gesetzliche Umgestaltungen ändern können, ist die verwendete Widerrufsbelehrung regelmäßig auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Andernfalls drohen kostspielige Abmahnungen oder gar einstweilige Verfügungen. Gerne beraten wir Sie hierzu ausführlicher.