24.07.2015
Ein Brancheninformationsdienstverlag, der unter anderem auch eine Publikation mit dem Namen „Bank intern“ heraus gibt, hat die Commerzbank in einem Schreiben als “Schmuddelkind“ der Finanzbranche bezeichnet. In diesem Schreiben wird mitunter auch aufgefordert sich von dieser Bank zu distanzieren bzw. seine Geschäftsbeziehungen zu überdenken.
„Schmuddelkind der Bankenbranche“ stellt eine besonders grobe Herabsetzung dar
Hierbei handelt es sich nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. eindeutig um eine unsachliche, klar herabsetzende Äußerung gegenüber der Commerzbank und hinterlässt bei den Kunden den Eindruck eines unseriösen Finanzinstituts. Neukunden werden durch diese negative Äußerung abgeschreckt Geschäftsbeziehungen mit der Commerzbank einzugehen. Denn gerade die Seriosität spielt bei Finanzinstituten eine enorm wichtige Rolle. Infolge dessen hat das Gericht hier einen Wettbewerbsverstoß angenommen und den Unterlassungsanspruch der Commerzbank bejaht (OLG Frankfurt a.M.: Urteil v. 18.06.2015 – Az.: 6 U 46/14).
Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien ist gegeben
Der Brancheninformationsdienstverlag bezeichnet sich hier als ein publizierendes Sprachrohr der Sparkassen und Genossenschaftsbanken. Auch wenn es sich bei dem Verlag nicht direkt um eine konkurrierende Bank handelt besteht hier dennoch ein Drittabsatzförderungszusammenhang – so das Gericht. Demzufolge stehen die beiden Parteien in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander.(STK)