OLG Hamm: Nur Podologen dürfen mit einer „Praxis für medizinische Fußpflege“ werben
15. März 2011
Der 4. Senat des OLG Hamm hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass ausschließlich medizinische Fußpfleger, mithin Podologen, in einer Anzeige mit einer „Praxis für medizinische Fußpflege“ werben dürfen.
Die Klägerin, eine Podologin, hatte eine entsprechende Werbung einer Fußpflegerin ohne Qualifizierung als „medizinische Fußpflegerin“ als wettbewerbswidrig beanstandet.
Das OLG Hamm gab der Klage statt. In ihrem Urteil kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass eine Werbeanzeige als „Praxis für medizinische Fußpflege“ irreführend sei, wenn sie nicht von einem Podologen geführt wird.
Nachdem der Gesetzgeber mit der Einführung des Podologengesetzes den Heilberuf geschützt und sich die Berufsbezeichnung etabliert habe, sei mit der Behandlung durch einen Podologen eine bestimmte Qualitätsvorstellung verbunden. Der angesprochene Verbraucher erwarte bei der Bezeichnung „Praxis für medizinische Fußpflege“, dass die damit beworbene Behandlung durch einen Podologen, also einen medizinischen Fußpfleger erfolgt. Indessen sei es unerheblich, ob im Einzelfall erfahrene Fußpfleger Leistungen derselben oder einer besseren Qualität erbringen könnten.
Oberlandesgerichts Hamm, Urteil vom 03.02.2011 – Az.: I-4 U 160/10
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 22.02.2011
Kategorien: Heilmittelwerberecht, Wettbewerbsrecht