Das 14-tägige Widerrufsrecht bei Online-Käufen gilt auch für vorab bestellte Videospiele, bei denen der Kunde unmittelbar nach dem Kauf einen „Pre-Load“ durchführen kann, entschied das OLG Frankfurt a.M. Gaming-Riese Nintendo muss deshalb sein Widerrufsrecht im E-Shop ändern.

Die Nintendo of Europe GmbH hat einen Unterlassungsanspruch des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. (vzbv) vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. anerkannt. Die Richter hatten dies dem Unternehmen nahegelegt, da das 14-tägige Widerrufsrecht für Verbraucher auch dann gelten müsse, wenn ein digitales Spiel vorab gekauft werde, aber nach dem Download noch nicht nutzbar sei (Urt. v. 28.10.2021, Az. 6 U 275/19).

Widerruf bei vorbestellten Spielen ausgeschlossen

Nintendo hatte in seinem E-Shop Videospiele bereits vor dem offiziellen Erscheinungsdatum zum Kauf angeboten. Dabei konnte im Rahmen eines „Pre-Loads“ die Software des Spiels heruntergeladen werden. Außerdem war nach dem Download im Menü das Spiel-Symbol sichtbar. Gespielt werden konnte es aber erst zum offiziellen Starttermin durch ein Update.

Normalerweise können Online-Käufe innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Denn Käufer können digitale Ware nicht begutachten, bevor sie einen Vertrag mit dem Händler abschließen. Sie haben insofern einen Nachteil gegenüber dem Kauf im stationären Handel.

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Nintendo hatte in seinem Shop das Widerrufsrecht jedoch ausgeschlossen und sich auf eine gesetzliche Ausnahmeregelung berufen. Weisen Online-Händler die Käufer ausdrücklich darauf hin und lassen es sich per Zustimmung – zum Beispiel über ein anklickbares Fenster – bestätigen, können sie einen Widerruf in ihren AGB ausschließen.

LG Frankfurt: Kaufvertrag ist erfüllt

Der vzbv ging gegen diese Praxis vor und klagte vor dem Landgericht (LG) Frankfurt a.M. auf Unterlassung. Nach Ansicht der Verbraucherschützer greife die von Nintendo angeführte Ausnahmeregelung hier nicht, da das Spiel den Käufern noch gar nicht direkt zur Verfügung stand. Der Vertrag sei von Nintendo noch gar nicht erfüllt worden, sodass den Kunden ein Widerrufsrecht hätte eingeräumt werden müssen.

Das Gericht wies die Klage jedoch ab und entschied, dass Nintendos Vorgehen nicht gegen geltendes EU-Recht verstoße (Az. 2/3 O 95/19). Mit dem vorab ermöglichten „Pre-Load“ des gekauften Spiels sei der Kaufvertrag erfüllt – und zwar selbst dann, wenn das Spiel noch gar nicht gestartet werden könne. Gegen das Urteil ging der vzbv in Berufung.

OLG Frankfurt bestätigt Widerrufsrecht

Vor dem OLG Frankfurt a.M. hatten die Verbraucherschützer jetzt Erfolg. Die Richter hatten Nintendo in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung der Rechtslage nahegelegt, den Unterlassungsanspruch des vzbv als berechtigt anzuerkennen. Dem kam das Unternehmen nach und es erging ein Anerkenntnisurteil, in dem der Klage der Verbraucherzentrale im vollen Umfang stattgegeben wurde.

Ursprünglich hatte eine norwegische Verbraucherschutzorganisation im Jahr 2018 den Ausschluss des Widerrufsrechts in Nintendos E-Shop als Verstoß gegen die Verbraucherrechte-Richtlinie der EU kritisiert. Weil sich die europäische Zentrale von Nintendo in der Nähe von Frankfurt befindet, beauftragte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den vzbv mit der Rechtsdurchsetzung.

Formal gilt das Urteil deshalb nur gegenüber norwegischen Verbrauchern. Die Rechtslage in Norwegen entspricht aber aufgrund der erfolgten Umsetzung der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie der in den EU-Mitgliedsstaaten. Nintendo hat inzwischen sowohl die norwegische als auch die deutsche Version seines E-Shops geändert.

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