Die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag durch den Betreiber einer Webseite verstößt normalerweise nicht gegen Wettbewerbsrecht. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden. Wer als Verbraucher in die Fänge eines Abofallen-Betreibers geraten ist, sollte sich durch diese Entscheidung nicht irritieren lassen.

Im vorliegenden Fall drohte der Betreiber einer Internetseite zahlungsunwilligen Verbrauchern damit, dass er deren Daten möglicherweise an die SCHUFA weiter gibt. Die SCHUFA war darüber alles andere als erfreut. Nach ihrer Sichtweise handelte es sich nämlich um den Betreiber einer Abofalle, der Verbraucher durch deren Hinweis einschüchtern wollte. Aus diesem Grunde war die SCHUFA um ihren guten Ruf besorgt. Von daher ging sie gegen den Betreiber vor und wollte über eine Klage die Unterlassung erzwingen.

Das Landgericht Hamburg wies jedoch die Klage der SCHUFA mit Urteil vom 09.09.2011 (407 HKO 90/11) ab. Nach Ansicht der Richter ist ein Verstoß zu verneinen, weil es sich um keine Mitbewerber handelt. Außerdem geht es nach ihrer Auffassung nicht darum, die SCHUFA herabzuwürdigen. Von daher könne die SCHUFA dagegen nicht unternehmen.

Wenn Verbrauchern von dem Betreiber einer Abofalle mit einem SCHUFA Eintrag gedroht wird, sollten sie  sich gleichwohl hiergegen wehren und sich am besten beraten lassen. Die Gerichte urteilen hier gewöhnlich anders als bei einem Konkurrenten. So entschied etwa das Amtsgericht Leipzig am 03.02.2010 (Az. 118 C 10105/09), dass durch solche Praktiken ein unzulässiger Druck auf den Betroffenen ausgeübt wird.

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