Das Landgericht Hamburg hatte über ein Unterlassungsbegehren einer Hotelbetreiberin zu entscheiden, deren Hotel auf einer Reisebuchungsplattform negativ bewertet wurde. Ziel der Klage war das gerichtliche Verbot von geschäftsschädigenden Behauptungen Dritter über die Plattform der Beklagten.

Die Klägerin argumentierte, dass in der Verbreitung solcher unwahren Tatsachenbehauptungen in Form von Kommentaren ein wettbewerbswidriges Verhalten läge.

Dies sah die Beklagte verständlicherweise anders und sagte aus, dass die Publikation von Nutzerbewertungen rein kommunikativen Zwecken diene und ein zu Eigen machen dieser Bewertungen nicht vorliege.

Tatsächlich entschied das LG Hamburg im Sinne der Klägerin und sprach der Beklagten mit Urteil vom 01.09.2011 (Az.: 327 O 607/10) ein Verbot der Verbreitung der streitgegenständlichen Kommentare aus. Insbesondere die Argumentation, das Bewertungsportal sei getrennt von dem Buchungsportal zu betrachten, lies das Gericht nicht gelten. Vielmehr seien beide Aspekte derart engmaschig verbunden, dass eine Trennung nicht möglich sei.

Eine besonders strenge Betrachtung der verbreiteten Aussagen und Kommentare sei in diesem Fall geboten, weil durch die negative Bewertung gleichzeitig Mitbewerber herabgesetzt werden können.

Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig. Die Gegenseite kann dagegen Berufung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg einlegen.