LG Hamburg: Auslands-Flat kann von Telefon-Anbieter nicht einfach gekündigt werden
11. Mai 2013
Dass Telefonflatrates nicht immer halten was sie versprechen dürfte mittlerweile bekannt sein. Das Landgericht (LG) Hamburg schrieb nun ein neues Kapitel in dieser Thematik und untersagte der Telefonica Germany eine unzulässige Vertragsklausel (Urteil vom 26.03.13, Az. 312 O 170/12).
Überraschende Kündigung
Zu verdanken ist dies der Verbraucherzentrale Hamburg. Aber von vorne: Telefonica, zu der auch die Marken Alice und O2 gehören, bot ihren Kunden Verträge mit einer Flatrate-Option „talk4free europa & more“ an. Dadurch hatten diese die Möglichkeit, gegen einen erhöhten Grundpreis in bestimmte ausländische Netze zu telefonieren. So weit so gut. Ziemlich überrascht waren dann aber viele Verbraucher, als Telefonica kurzerhand den Tarif kündigte. Gerechtfertigt wurde diese ungewöhnliche Maßnahme mit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Für die Kündigung des Zusatztarifs war eine Frist von 4 Wochen vereinbart, während der Hauptvertrag aufrechterhalten wurde und die vollen 24 Monate lief. Dies hatte zur Folge, dass die ursprünglich in der Flatrate inbegriffenen Gespräche nun separat vergütet werden sollten. Viele Kunden registrierten bzw. verstanden die Kündigung nicht, telefonierten weiter und blieben zunächst auf einer horrenden Rechnung sitzen.
Störung des vertraglichen Gleichgewichts
Die Verbraucherzentrale Hamburg schritt ein und forderte das Unternehmen auf, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Da dies Telefonica nicht akzeptierte, wurde Klage am Landgericht der Hansestadt eingelegt. Die Richter stuften das Vorgehen als rechtswidrig ein, da es sich um eine erhebliche Störung des vertraglichen Gleichgewichts handele.
Vertrag als Einheit
Der Verbraucher werde unangemessen benachteiligt, wenn der eine Teil des Vertrags gekündigt werden könne, der Rest aber aufrechterhalten wird. Vielmehr ist der Vertrag einheitlich zu betrachten.
Das LG Hamburg beschäftigte sich nicht zum ersten Mal mit unzulässigen Ausland-Flatrates. Bereits Ende letzten Jahres entschied es, dass eine SMS-Flatrate Verbraucher in die Irre führt, wenn Textnachrichten ins Ausland nicht erfasst sind (Az. 327 O 169/12).
Kategorien: Wettbewerbsrecht