Wer als Händler Artikel auf Amazon verkauft, muss seine Angebote regelmäßig auf Verstöße hin überprüfen. Dies entschied das KG Berlin. Anders als bei eigenen Online-Shops, können Händler, die über Amazon verkaufen, die Angebote nicht selbst gestalten. Das KG Berlin entschied, dass Händler dennoch verpflichtet sind, die Angebote von Amazon auf Rechtsfehler zu prüfen.

In dem Fall ging es um einen Amazon-Händler, gegen den der Kläger in der Vergangenheit bereits einen Unterlassungsanspruch erstritten hatte. Mit neuen Angeboten zweier Artikel verstieß der Beklagte wenig später gegen diese Unterlassungsverpflichtung. Der Kläger forderte daraufhin die Zahlung einer Vertragsstrafe, die er gerichtlich durchsetzte. Das Landgericht (LG) Berlin verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 5000€ (Urt. v. 14.11.2019 – 91 O 57/19).

Gegen die Entscheidung des LG Berlin legte der Beklagte Berufung beim Kammergericht (KG) Berlin ein. Das KG Berlin hat nun die Berufung zurückgewiesen (Beschl. v. 21.6.2021 – 5 U 3/20).

Regelmäßige Prüfung der Angebote zumutbar

Das KG Berlin folgte bei seiner Begründung der Argumentation des Bundesgerichtshofs (BGH), der eine Prüfpflicht bei Amazon-Händlern selbst sieht. Diese bedienten sich einer Verkaufsplattform, bei der sie selbst keinen Einfluss auf die Angebotsgestaltung hätten. Wer sich dafür entscheide, eine solche Plattform zu nutzen, müsse dann auch das Risiko tragen, das damit einhergehe. Amazon-Händler müssten somit selbst dafür Sorge tragen, dass ursprünglich richtige Angebote nicht in rechtsverletzender Weise geändert würden.

So führten die Berliner Richter weiter aus, dass es dabei durchaus zumutbar sei, ein dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum eingestelltes Angebot regelmäßig zu überprüfen. Der Beklagte hatte argumentiert, eine regelmäßige umfassende Überprüfung sei für einen Einzelunternehmer unzumutbar. Bei mehr als 5.000 eingestellten Artikeln sei die Prüfung zu zeit- und kostenaufwendig. Das sah das Gericht anders. Der Beklagte habe sich bewusst für diesen Vertriebsweg entschieden und müsse daher die wirtschaftlichen Nachteile, die sich daraus ergeben, hinnehmen. Somit sei auch er verpflichtet, seine Angebote zu überprüfen. Unterlasse er dies, müsse er die Konsequenzen hinnehmen.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wir sind bekannt aus

Stichproben genügen nicht

Nach Ansicht des KG genüge es nicht, dass der Händler regelmäßig stichprobenartig seine Angebote überprüfe. Zumindest dann nicht, wenn dadurch nicht sichergestellt werden könne, dass in einem angemessenen Zeitraum jedes Angebot, welches dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum auf der Plattform eingestellt werde, überprüft werde. Bei Amazon sei das bei mehreren Angeboten nicht möglich. Den Händler treffe daher für alle seine Angebote die regelmäßige Prüfpflicht.

Von einer angemessenen Regelmäßigkeit ging das Gericht aus, wenn der Händler seine Angebote von Montag bis Freitag einmal am Tag kontrolliert und die Prüfung schriftlich dokumentiert. So könne der Anbieter sich in einem möglichen Gerichtsverfahren entlasten.

Vertragsstrafe angemessen

Gegen das Urteil des LG Berlin hatte der Beklagte hervorgebracht, die Vertragsstrafe sei unangemessen hoch. Dem widersprach das KG und argumentierte, dass die Höhe der Vertragsstrafe ihrem Zweck entsprechend angemessen sei. Sie solle nämlich dafür sorgen, dass der Schuldner keine weiteren Verstöße begeht. Bei einer geringeren Strafe bestünde die Gefahr, dass der Beklagte nicht von weiteren Verstößen abgehalten werde. Zudem habe der Beklagte mit nicht nur einem, sondern zwei Angeboten gegen die Unterlassungserklärung verstoßen. Die hohe Vertragsstrafe sei daher angemessen.

Die Entscheidung des KG Berlin zeigt wieder einmal, dass Anbieter auf Amazon ein oftmals größeres Risiko eingehen als Anbieter auf ihren eigenen Plattformen. Das KG folgt damit der Rechtsprechung anderer Gerichte, die sich ebenfalls für eine Haftung der Händler aussprachen, auch wenn diese keinen Einfluss auf die Angebotsgestaltung haben.

lpo