Anbieter von Internet-Flats erwecken in ihrer Werbung gerne den Eindruck, dass der Kunde bei ihnen unbegrenzt ohne Einbußen surfen kann. Doch der Haken findet sich häufig im Kleingedruckten.

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Dort behalten sich manche Anbieter bei der Überschreitung eines bestimmten Datenvolumens eine Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit vor.

Im vorliegenden Fall warb ein Flat Anbieter damit, dass es für diesen Tarif keine Volumenbegrenzung gibt. Lediglich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fand sich der Hinweis, dass das Datenvolumen ab einer bestimmten Mange an übertragenen Daten gedrosselt wird.

Doch hiergegen erwirkte die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Hannover eine einstweilige Verfügung. Das Gericht entschied mit Beschluss vom 25.01.2012 (Az. 24 O 4/12), dass der Anbieter unter diesen Umständen nicht mehr mit der Angabe „keine Volumenbegrenzung“ werben darf. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihm ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Bereits mehrere Gerichte sind in ähnlich gelagerten Fällen von einer wettbewerbswidrigen Irreführung des Verbrauchers ausgegangen. So hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 10.02.2012, Az. 312 O 83/12 entschieden, dass ein Anbieter nicht einfach in seiner Werbung auf seinen „Datentarif mit Highspeed HSDPA“ verweisen und  „Unbegrenzt surfen für 9,95 EUR/Monat” versprechen darf, wenn er darin nicht auf eine Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit auf GPRS-Geschwindigkeit ab einem genutzten Datenvolumen von 300 MB/Monat hinweist. Das Landgericht Bonn sah die Werbung mit “Luxus-Highspeed-Surfen mit bis zu 25 Mbit/s” mit Urteil vom 19.09.2011, Az. 1 O 448/10 als irreführend an. Dieser Fall zeichnete sich dadurch aus, dass man erst nach dem Klicken von einigen Links darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass ab einem Datenvolumen von 100 GB die Übertragungsgeschwindigkeit für den Rest des jeweiligen Monats auf höchstens 6016 kbit/s für den Downstream sowie 576 kbit/s für den Upstream gedrosselt wird.

Diese Entscheidungen sind zu begrüßen, weil sich eine derartige Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit oft fatal für die Kunden auswirkt. Von daher sollten die Anbieter darauf auch in ihrer Werbung hinweisen.