Seit Jahren landen immer wieder Fälle vor Gericht, in denen Händler abgemahnt wurden, die „Himalaya Salz“ verkaufen. Erst 2016 hatte der BGH entschieden, dass diese Bezeichnung irreführend ist. Denn „Himalaya Salz“ wird nicht in dem berühmten Gebirgsmassiv abgebaut, sondern in einem rund 200 km entfernten Abbaugebiet. Allerdings wies der BGH zugleich einen Ausweg: Die Bezeichnung „Himalaya Salz“ könne mit einem Zusatz versehen werden, der die Irreführung ausräume. Der Zusatz „aus Pakistan/Punjab“ sei nicht ausreichend, um die Irreführung von Verbrauchern durch die Bezeichnung „Himalaya Salz“ auszuräumen. Das entschied kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Urt. v. 08.04.2022, Az. 6 U 162/21).

Die Betreiberin eines Onlineshops für Lebensmittel, in dem sie insbesondere Salzprodukte vertrieb, hatte unter anderem ein „Himalaya Salz“ Angebot im Angebot. Die vollständige, auf der Verpackung abgedruckte Bezeichnung des Produktes lautete: „Himalaya KönigsSalz aus Pakistan/Punjab“. Auf dem Etikett war darüber hinaus die Silhouette eines Bergmassivs zu sehen. Eine ähnliche Beschreibung und Bebilderung fand sich in der Produktbeschreibung des Onlineshops. Ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs mahnte den Shopbetreiber daraufhin ab, da er die Produktbezeichnung für irreführend hielt.

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„Himalaya Salz“ ist irreführend

Dem zu Grunde liegt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2016 (BGH, Urteil vom 31. März 2016, Az. I ZR 86/13). In dieser entschieden Deutschlands oberste Zivilrichter, dass die Bezeichnung „Himalaya Salz“ irreführend sei. Denn das begehrte Salz wird nicht in dem bekannten Gebirgsmassiv abgebaut, sondern in der rund 200 km entfernten Region Punjab. Zwar lässt sich die punjabische Hügellandschaft, in der das Salz gewonnen wurde, unter geologischen und geografischen Kriterien noch dem Himalaya zurechnen. Dies spielte für die Richter aber keine Rolle. Denn der Verbraucher assoziiere mit „Himalaya“ das Gebirgsmassiv rund um den Mount Everest und erwarte, dass das Salz in diesem gewonnen werde. Darüber hinaus stellte der BGH klar, dass auch den Händlern, die lediglich die Bezeichnung und Produktbeschreibung des Herstellers übernehmen, eine Irreführung vorgeworfen werden kann.

Der BGH wies den Salzherstellern jedoch einen Ausweg: So könne einer Irreführung etwa durch einen zusätzlichen Hinweis, der die Abbauregion angibt, entgegengewirkt werden.

Händler: Verbraucher sind aufgeklärter, als Richter glauben

Darum ging es jetzt vor dem OLG Köln: Der Händler war nämlich der Auffassung, der – in gleicher Größe wie „Himalaya KönigsSalz“ – auf dem Etikett abgedruckte Zusatz „aus Pakistan/Punjab“ stelle einen solchen aufklärenden Hinweis dar, der eine Irreführung von Verbrauchern ausschließe. Daneben griff der Onlinbeshop-Betreiber aber auch generell die Auffassung an, dass die Bezeichnung „Himalaya Salz“ irreführend sei. So seien Verbraucher sehr viel aufgeklärter, als das vorinstanzliche Landgericht angenommen hätte und wüssten, dass eine Gebirgslandschaft, so auch das Himalaya, nicht nur aus einem Hochgebirgsmassiv bestehe, sondern auch aus dichter besiedelten Ausläufern. Ein solcher beheimate auch das Abbaugebiet „Salt Range“. Auch das auf dem Etikett zu findende Abbild einer Hochgebirgs-Silhouette beeinflusse bewirke keine entsprechende falsche Vorstellung bei den Verbrauchern, da das Gebirge in erster Linie zur leicht erkennbaren Abgrenzung von Meersalz diene. Auch bei Meersalz glaube niemand, das Salz werde auf hoher See gewonnen, nur weil auf der Packung eine Welle abgebildet sei.

Schließlich argumentierte der Händler, dass die Bezeichnung „Himalaya Salz“ seit rund 40 Jahren von verschiedenen Herstellern genutzt werde und sich mittlerweile als Gattungsbegriff für eine besondere Art rosafarbenen Steilsalzes durchgesetzt habe.

Richter setzen auf eigenes Verständnis statt auf ausgedruckte REWE-Website

Das Oberlandesgericht hielt indes die Argumentation des BGH aufrecht. Zunächst stellten die Richter klar, dass sich das Verständnis der Verbraucher seit 2016 nicht grundlegend geändert habe. Der Salzhändler hatte unter anderem Ausdrucke von Wikipedia-Artikeln und den Websites von REWE und EDEKA mit ins Gericht gebracht, um zu belegen, dass „Himalaya Salz“ mittlerweile zu einer Gattungsbezeichnung – ähnlich wie Fleur de Sel oder Meersalz – geworden sei. Die Richter gelangten unter Zugrundelegung ihres eigenen Verständnisses jedoch zu der Auffassung, dass für den durchschnittlichen Verbraucher bei „Himalaya Salz“ immer noch die Herkunft aus dem Himalaya im Vordergrund stehe. Dieser sei den meisten Konsumenten durch Mount-Everest-Dokus und ähnliche Formate bekannt und werde daher nach wie vor mit dem Hochgebirge assoziiert und nicht mit einer 200 km entfernten, durch eine Senke abgetrennten Hügellandschaft. Damit, dass im Hochgebirgsmassiv des Himalaya gar kein Salzabbau möglich ist, konnte der Händler die Richterbank darüber hinaus ebenso wenig umstimmen wie mit seinem Argument, die Bezeichnung „KönigsSalz“ mache dem Verbraucher von vornherein klar, dass die Produktbezeichnung übertreibend gewählt sei.

Zusatz „aus Punjab/Pakistan“ nicht hinreichend entlokalisierend

Schließlich reichte den OLG-Richtern auch der Hinweis „aus Pakistan/Punjab“ nicht aus, um eine Irreführung von Verbrauchern auszuschließen. Um einer Irreführung durch die Bezeichnung „Himalaya Salz“ entgegenzuwirken, bedürfe es eines klaren, entlokalisierenden Hinweises, der geeignet sei, die mit dem Hochgebirge des Himalaya geweckte Assoziation wieder aufzuheben. Dem Zusatz „aus Pakistan/Punjab“ fehle dieser entlokalisierende Charakter jedoch. Denn dem durchschnittlichen Verbraucher sei die pakistanische Region Punjab nicht bekannt; er werde daher davon ausgehen, dass sich das Hochgebirge des Himalaya in dieser befinde. Dies gelte umso mehr, da ein Ausläufer des Hochgebirges sogar tatsächlich in die benannte Region hineireiche. Die abgedruckte Gebirgs-Silhouette eignete sich nach Auffassung des OLG, diese Fehlvorstellung noch zu verstärken. Da sich die Aufschrift „aus Pakistan/Punjab“ als Stempel auf dem Bild befinde, gehe der Verbraucher davon aus, dass es sich um eine Abbildung der benannten Region handele.

Das OLG deutet auch an, wie eine Irreführung hätte vermieden werden können. So hätte auf der Verpackung ausdrücklich das Abbaugebiet „Salt Range“ benannt werden können. Diese Region sei durchschnittlichen Verbrauchern zwar ebenfalls unbekannt. Allerdings gebe sie das Mittelgebirge, in dem das Salz gewonnen werde, anders als die geografisch vielfältige Region Punjab, genau an. Eine noch genauere Angabe wäre daher möglicherweise unzumutbar.

Abmahnung erhalten – was tun?

Wer am Markt insbesondere als Online-Händler tätig ist, hat im Zweifelsfall früher oder später eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung im Briefkasten. Sei es, weil man tatsächlich eine rechtliche Regelung übersehen hat, oder weil die Konkurrenz versucht, es einem schwer zu machen. Gerade Abmahnvereine, wie der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. VGU sprechen gerne eine Abmahnung zu dem Thema aus, insbesondere bei einer entsprechenden Bewerbung im Internet.

Zunächst gilt es Ruhe zu bewahren, denn auch wenn hohe Streitwerte veranschlagt werden und entsprechend hohe Rechtsanwaltsgebühren gefordert werden, heißt das nicht, dass diese Kosten berechtigt geltend gemacht wurden und nachher auf jeden Fall bezahlt werden müssen. Auf eine Abmahnung sollte man auf jeden Fall in irgendeiner Form reagieren, da die abmahnende Seite sonst in der Regel eine einstwillige Verfügung bei einem Landgericht beantragen wird, die ohne mündliche Verhandlung und Beteiligung des Abgemahnten erlassen werden kann. Welche Reaktion im Einzelfall die richtige ist, besprechen Sie am besten mit einem Rechtsanwalt, der sich damit auskennt. Kontaktieren Sie dafür an sieben Tagen die Woche unsere Experten unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).

jko