Irreführende Werbung von Unilever
14. April 2014
Das OLG Hamburg hat mit Berufungsurteil v. 16.12.2013 ein erstinstanzliche Urteil des LG Hamburg bestätigt, in dem es dem Lebensmittelkonzern Unilever (u.a. Lätte, Knorr, Rama, Pfanni, Benny & Jerry´s) untersagt wurde, seine Margarine in irreführender Art und Weise zu bewerben.

Irreführende Werbung von Unilever©-cirquedesprit-Fotolia
Unilever hat in den Printmedien ein Margarineprodukt mit den folgenden Worten beworben: „Probieren Sie jetzt selbst den Testsieger* im Geschmack“; „Die Nr. 1 im Geschmack“.
Hiergegen hatte ein Interessenverband nach erfolgloser Abmahnung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung geklagt.
In der mit dem Sternchen verbundenen Fußnote gab Unilever als Fundstelle für die Teststudie an:
„*Verbrauchertest 2011 eines unabhängigen Marktforschungsinstituts im Auftrag von Unilever mit 750 Verbrauchern. Im Test Margarine und pflanzliche Streichfette“.
Das OLG Hamburg bestätigte nun die Rechtsauffassung der Klägerin, dass mit der Werbung der Eindruck erweckt werde, es handele sich bei der Kundenbefragung um einen unabhängigen Verbrauchertest einer neutralen Testinstitution.
Insbesondere sei die Werbeaussage aufgrund ihrer grafischen Gestaltung und dem Begriff „Testsieger“ darauf ausgelegt, beim Verbraucher Assoziationen mit anerkannten Institutionen wie der Stiftung Warentest hervorzurufen.
Die optisch sehr klein gehaltene Fußnote mit der der Angabe „im Auftrag von Unilever“ sei nicht ausreichend geeignet, diese von Unilever bewusst hervorgerufene Assoziation bei einem durchschnittlich informierten Verbraucher zu entkräften.
Vielmehr sei es bei beworbenen Testergebnissen nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass dem Konsumenten eine detaillierte Fundstelle der Testergebnisse angegeben wird und er sich bei Interesse über die genauen Testbedingungen informieren kann um sich somit selbst ein Urteil über die Aussagekraft des Testurteils bilden zu können.
Insbesondere sei der Hinweis mit einem „unabhängigen Marktforschungsinstitut“ irreführend, weil in den Angaben in dem mit Sternchen gekennzeichneten Erläuterungstext über das nicht näher bezeichnete Marktforschungsinstitut, die Anzahl der Testpersonen und über die nur gattungsmäßig als „Margarine und pflanzliche Streichfette“ bezeichneten Testprodukte nicht ausreichend aufgeklärt wird, um dem Verbraucher ausreichende Informationen über die näheren Umstände des durchgeführten Vergleichstests zu verschaffen.
Kategorien: Wettbewerbsrecht