Hinweis „Keine gesetzliche Zuzahlung“ im Online-Shop für Diabetikermittel nicht wettbewerbswidrig
07. August 2014
Das Landgericht (LG) Ulm hat durch Urteil entschieden, dass die Hinweise „Zuzahlung bezahlen Sie übrigens bei uns nicht, das übernehmen wir für Sie!“ und „Die gesetzliche Zuzahlung müssen Sie bei uns nicht zahlen.“ in einem Online-Shop für Diabetikermittel nicht wettbewerbswidrig sind (LG Ulm, Urt. v. 23.06.2014 – Az.: 3 O 4/14).

Onlineshop darf mit Wegfallen von Zuzahlung bei Mitteln für Diabetikern werben ©-cirquedesprit-Fotolia
Werbung: Verzicht auf gesetzliche Zuzahlung bei Diabetikermittel
Die Beklagte betreibt einen Versandhandel für Diabetikerbedarf und andere medizinische Hilfsmittel. Im Jahr 2013 warb sie in ihrem Internet-Shop auf der Startseite mit der Aussage „Willkommen in unserem Dr. S.-Shop für Diabetesbedarf. Zuzahlung bezahlen Sie übrigens bei uns nicht, das übernehmen wir für Sie!“ bzw. auf der Seite „Wir über uns“ mit der Aussage „Die gesetzliche Zuzahlung müssen Sie bei uns nicht zahlen“ und auf der Seite „News“ mit der Aussage „Ein paar Infos über die gesetzliche Zuzahlung: Vorab dürfen wir Ihnen natürlich die erfreuliche Nachricht unterbreiten, dass Sie bei uns keinerlei Zuzahlung zu bezahlen haben. Wir bezahlen diese komplett für Sie“.
Die Klägerin hielt dies für wettbewerbswidrig, da dadurch die gesetzlichen Vorgaben zur Zuzahlung von Versicherten bei der Hilfsmittelversorgung unterlaufen würden und forderte mit der Klage von der Beklagten die Unterlassung der Werbung.
Das LG Ulm wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts kann hierin keine Wettbewerbsverletzung gesehen werden. Die Zuzahlungsregelungen seien ein Steuerungsinstrument zur Dämpfung der Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung. Ziel der Einführung der Zuzahlungsregelungen sei es gewesen, die Eigenverantwortung des Versicherten zu stärken und so einen Beitrag zur finanziellen Konsolidierung des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung zu leisten.
Die Versicherten sollen durch das Setzen negativer Anreize zur Vermeidung überflüssiger Kosten angehalten werden. Die Norm diene insofern dem Erhalt der finanziellen Absicherung der Gesundheitsvorsorge, also – vergleichbar einer steuerrechtlichen Vorschrift – der Sicherstellung einer hoheitlichen Aufgabe. Sie bezwecke demnach gerade nicht den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer, so das Gericht weiter. Mitbewerber und Verbraucher haben kein unmittelbares Interesse an einem kostenbewussten und systemgerechten Verhalten der Versicherten. Die Zuzahlungsvorschriften verfolgen nicht den Zweck einer Eindämmung des Preiswettbewerbs der Anbieter von Hilfsmitteln. Da der Gesetzgeber keinen Einfluss auf die Preisgestaltung eines Anbieters nehme, könne es auch nicht Sinn der Regelung sein, „Rabattschlachten“ bzw. einen „Verdrängungswettbewerb“ zu verhindern.
Kategorien: Wettbewerbsrecht