Unterlassungsanspruch gegen Aral aufgrund fehlender Informationspflichten
13. August 2014
Wettbewerbsrechtlich wird zumeist beanstandet, dass Unternehmen die Verbraucher in die Irre führen. Dabei gibt es viele weitere Pflichten, die im geschäftlichen Verkehr beachtet werden müssen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte kürzlich über die Notwendigkeit von Informationspflichten zu entscheiden.

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Verhalten der ARAL war wettbewerbswidrig
Die ARAL AG hatte in der Autozeitschrift „auto motor und sport“ für ihre Brötchen „Crossinos“ geworben. Die Anzeige füllte eine ganze Seite, die obere Hälfte bildete die unterschiedlich belegten Baguette-Brötchen ab. Oberhalb befand sich der Schriftzug „www.aral.de“, unter den Bildern ein Text. Darin wurden die Crossinos beschrieben und der Preis aufgeführt. Am unteren linken Seitenrand befand sich der Schriftzug „Petit Bistro – So genießt man bei Aral“. Rechts zudem der Standard-Schriftzug „Aral. Alles super“.
Reicht das aus, um den Informationspflichten gemäß § 5 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu genügen? Nein, so das OLG in zweiter Instanz. Wegen fehlender Informationspflichten sei die Anzeige wettbewerbswidrig (Urteil vom 27.02.2014, Az. 4 U 144/14).
Identität nicht ausreichend dargestellt
Nach Nr. 2 des § 5 Abs. 3 UWG muss die Identität und Anschrift des Unternehmens angegeben werden, sofern sich die Identität nicht aus den Umständen ergibt. Für die Richter des OLG genügte nicht, dass die Website von Aral aufgeführt wird. Es wären vielmehr weitere Informationen über die Identität des anbietenden Unternehmens erforderlich gewesen.
Das das hier also nicht ausreichte, liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. Die Aral AG ist dementsprechend zur Unterlassung verpflichtet.
Kategorien: gewerblicher Rechtsschutz