: ADAC darf weiterhin mit Polizei-, Feuerwehrautos und Krankenwagen werben
05. Dezember 2014
In Europa sorgte die Werbung des Allgemeinen Deutschen Automobil-Clubs (ADAC) für Aufsehen. Der Auto-Club Europa (ACE) hielt die Werbung des deutschen ADAC mit abgebildeten Polizeiwagen, Feuerwehrautos und Krankenwagen für irreführend. Die Richter am Landgericht Stuttgart sahen dies, in Ihrem Urteil vom 25.09.2014, Az.: 11 O 150/14 anders.

Werbung des ADAC nicht wettbewerbswidrig©-cirquedesprit-Fotolia
Der ADAC schaltete eine Werbekampagne mit dem Slogan „Wir helfen Helfen“. Auf dem Bild waren Fahrzeuge des ADAC selbst, sowie Polizeiautos, Feuerwehrwagen und Krankenwagen abgebildet. Der ACE hält diese Werbung für wettbewerbswidrig.
Der ADAC kommt ohne Blaulicht – werben hiermit darf er trotzdem
Der ADAC setze sich mit so einer Werbung auf die gleiche Stufe wie staatliche Rettungskräfte. Er nutze deren besonderen Status und die besondere Befähigung, ohne überhaupt berechtigt zu sein, Sondersignale wie Blaulicht zu benutzen. Eine „Gleichrangigkeit“ mit staatlichen offiziellen Rettungskräften bestehe gerade nicht.
Der Verkehrskreis gehe bei so einer Werbung davon aus, dass ér Teil einer staatlich organisierten Rettungseinheit sei.
Diese Ansicht des ACE teilten die Richter nicht.
Sie führten als Argumente an, dass die Werbung in einer Fachzeitschrift erschienen sei. Auf eine herkömmliche Verbrauchersicht sei somit nicht abzustellen. Stattdessen seien die Leser fachkundige Mitgliedsunternehmen des Verbandes. Auf deren fachkundiges Verständnis sei abzustellen.
Gerade die Überschrift der Werbung verdeutliche, dass er zusätzlich zu den staatlichen Einrichtungen nur helfen wolle.
Ein Wettbewerbsverstoß liegt somit nicht vor. Die Werbung des ADAC ist nicht irreführend.
Kategorien: gewerblicher Rechtsschutz