Muss der Abgemahnte auch dann für die Kosten einer Abmahnung aufkommen, wenn diese erst nach Erwirken einer einstweiligen Verfügung ausgesprochen wird? Hierzu gibt es eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main.

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Im vorliegenden Fall erwirkte der Betreffende gegen einen Konkurrenten eine einstweilige Verfügung wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht. Erst dann schickte er ihm eine Abmahnung zu. Dies geschah noch vor Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Abgemahnten. Dieser gab vor Gericht ein sofortiges Anerkenntnis ab und verweigerte die Erstattung der Abmahnkosten.

Hierzu entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am 22.03.2012 (Az. 6 U 41/12), dass der Abgemahnte nicht für die Abmahnkosten aufkommen muss. Die Kosten für eine nachträgliche Abmahnung sind aufgrund des sofortigen Anerkenntnisses nicht erstattungsfähig. Dies gilt normalerweise auch dann, wenn der Abgemahnte zuvor den vorgeworfenen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht bestritten hat. Hier muss dem Abgemahnten gewöhnlich die Möglichkeit eingeräumt werden, dass er eine gerichtliche Auseinandersetzung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vermeiden kann. Dies wird ihm verwehrt, wenn der Eilantrag vor der  Abmahnung beim Gericht eingereicht wird. Von daher muss die Abmahnung frühzeitig genug vor dem Stellen des Eilantrags beim Gericht erfolgen.

Anders kann die Situation aussehen, soweit aufgrund des vorhergehenden Verhaltens des Abgemahnten eine vorhergehende Abmahnung entbehrlich gewesen ist. Davon kann aber nur in seltenen Ausnahmefällen ausgegangen werden.

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