Verbraucher können einen Kauf übers Internet auch dann nach dem Fernabsatzgesetz widerrufen, wenn sich zuvor im Geschäft nur unverbindlich umgesehen haben. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main klargestellt.

In dem vom Amtsgericht entschiedenen Fall war der Kläger persönlich in das Geschäft des Beklagten gegangen. Allerdings wollte er dort nicht gleich etwas kaufen, sondern sich erst einmal allgemein einen Überblick über das Angebot verschaffen. Erst nachträglich erhielt der Kläger vom Beklagten, einem Kaminofenverkäufer, ein Angebot mit E-Mail; erst nachträglich hat der Kläger das Angebot dann auch mit E-Mail angenommen und einen Ofen bestellt.

Der gelieferte Ofen passte allerdings dann in Teilen nicht. Außerdem hatte er insgesamt nicht die Eigenschaften, die der Kläger und der Beklagte besprochen hatten. Der Kläger widerrief deshalb den Vertrag.

Dagegen wehrte sich der Beklagte mit dem Argument, dass ein Widerruf nur durch das Fernabsatzgesetz möglich sei. Weil der Kläger persönlich in seinem Ladenlokal gewesen sei, das Gesetz also für den Kläger nicht gelte, könne er den Vertrag auch nicht widerrufen.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat für den Kläger entschieden.

Das Gericht begründet seine Entscheidung vom 06.06.2011 (Az. 31 C 2577/10) damit, dass der Kläger zu der Zeit, als er im Geschäft des Beklagten war, sich noch nicht für einen Kauf entschieden habe. Vielmehr sei er nur im Ladenlokal gewesen, um sich generell einen Überblick zu verschaffen. Zum Kauf hat er sich erst später mit E-Mail entschlossen, so dass er nicht anders zu behandeln sei, wie ein Käufer, der von vornherein online gekauft hat, ohne im Laden gewesen zu sein.

Wichtig ist also, ob der Käufer noch im Laden kauft oder ob er ohne jeden Kaufentschluss den Laden wieder verlässt und erst später online kauft.