Ab dem 13. Juni 2014 gilt das neue Gesetz zur Umsetzung der EU Verbraucherrechterichtlinie. Insbesondere im Bereich des Widerrufsrechts ändert sich viel. Wir erklären worauf Online-Händler achten müssen, wenn am 14. Juni keine wettbewerbsrechtliche Abmahnung in den Briefkasten flattern soll. Die Verbraucher werden auf einige bisher bekannte Annehmlichkeiten beim Online-Kauf verzichten müssen.

1)      Neue Widerrufsvorschriften

Die größten Veränderungen, die die EU Verbraucherrechterichtlinie mit sich bringt, finden im Bereich des Widerrufsrechts statt. Verbraucher müssen sich darauf einstellen, dass die Rücksendekosten nicht mehr von den Online-Händlern getragen werden. Bislang mussten Unternehmer die Kosten für eine Rücksendung übernehmen, wenn der Wert der Ware über 40 Euro lag. Nach dem neuen Gesetz übernimmt der Verbraucher die Kosten für die Rücksendung, unabhängig vom Wert der Ware. Es ist jedoch sehr wahrscheinlich, dass die großen Versandhändler wie Amazon und Zalando ihren Kunden weiterhin vertraglich die kostenlose Rücksendung der Ware zusichern werden. Aus diesem Grund ist zu erwarten, dass auch andere Händler aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit weiterhin die Rücksendekosten übernehmen werden.

Im Falle eines Widerrufs muss der Händler zudem nur noch die Hinsendekosten erstatten, die bei einem Standardversand angefallen wären. Hat der Verbraucher die Ware beispielsweise per Express bestellt, muss er selbst für die Differenz aufkommen.

Sowohl Verbraucher, als auch Online Händler müssen sich darauf einstellen, dass die „empfangenen Leistungen“, also die Ware und der gezahlte Preis, bei einem Widerruf spätestens nach 14 Tagen zurückgewährt werden müssen.

14 Tage beträgt auch die neue einheitliche europäische Widerrufsfrist. Sobald die Voraussetzungen für den Fristbeginn des Widerrufs vorliegen, hat der Verbraucher 14 Tage Zeit sein Widerrufsrecht auszuüben. Das Widerrufsrecht erlischt in jedem Fall spätestens nach Ablauf von einem Jahr.

Der Widerruf muss, um wirksam zu sein, eindeutig erklärt werden. Die bloße Rücksendung der Ware genügt nicht mehr. Eine Begründung für den Widerruf ist allerdings weiterhin nicht erforderlich. Verbraucher können für die Erklärung des Widerrufs das Musterwiderrufsformular nutzen, das von nun an von den Unternehmern explizit bereitgestellt werden muss. Der Widerruf ist ebenfalls telefonisch möglich. Aus diesem Grund sind die Unternehmer von nun an auch verpflichtet eine Telefonnummer anzugeben.

Das Widerrufsrecht kann jetzt aus weiteren Gründen als den bisher bekannten (z. B. bei einer Einzelanfertigung) ausgeübt werden. Ein neuer Ausschlussgrund liegt vor bei „Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind“. Leider sind diese Gründe nicht weiter definiert worden, sodass hier in der Praxis Streitigkeiten zu erwarten sind.

2)      Neue Grundtarifregelung für Kundenhotlines

Wer Fragen zu einem bestehenden Vertrag hat, soll den Unternehmer anrufen können, ohne mehr als den Grundtarif für das Telefonat zu zahlen. Mehr zur sogenannten Grundtarifregelung in unserem Blogtext: Ab dem 13.06.2014 gilt der sog. Grundtarif für Kundenhotlines

3)      Begrenzung der Zuschläge für bestimmte Zahlungsarten

Unternehmer dürfen nur noch Zuschläge für bestimmte Zahlungsarten verlangen, wenn für den Verbraucher gleichzeitig die Möglichkeit besteht eine gängige und zumutbare, unentgeltliche Zahlungsart zu wählen. Diese Zuschläge sind wiederum allerdings dadurch begrenzt, dass nur die Mehrkosten geltend gemacht werden dürfen, die dem Unternehmer auch tatsächlich entstehen.

4)      Verschärfung der vorvertraglichen Informationspflichten des Unternehmers

Künftig müssen Unternehmer noch weitergehende vorvertragliche Informationspflichten beachten. So muss ab dem 13. Juni der Verbraucher über den exakten Lieferzeitpunkt informiert werden. Hinzukommen Informationspflichten in Bezug auf das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts.

EU Verbraucherrechterichtlinie – Fazit

Für Online Händler begründen die neuen Vorschriften eine besondere Herausforderung, insbesondere im Hinblick darauf, dass es keine Übergangsfristen gibt. Das bedeutet, dass die nötigen Änderungen n der Nacht vom 12. Juni auf den 13. Juni durchgeführt werden müssen. Gerne helfen wir Ihnen dabei Ihre Rechtstexte dem neuen Gesetz anzupassen. Online Händler, die sich nicht rechtzeitig den neuen Vorschriften anpassen, riskieren teure wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.