Was ist das?

Beim Warenbetrug verspricht der Täter die Lieferung einer Ware, die er entweder gar nicht oder in minderwertiger Qualität liefert. Ziel des Betrügers ist es die Zahlung des Käufers zu erlangen ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen. Der Warenbetrug kommt sehr häufig im Rahmen eines Kaufs über das Internet vor. Online Aktionsplattformen wie eBay eignen sich besonders gut, um vermeintliche Kaufverträge abzuschließen.

Welche Strafe ist zu erwarten?

Als Strafrahmen sieht § 263 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) für den Betrug, unter den auch der Warenbetrug fällt, eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Wird der Betrug gewerblich betrieben, liegt ein besonders schwerer Fall vor, für den eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen ist.

Die Frage des Strafmaßes ist immer eine Einzelfallentscheidung, die von vielen Faktoren beeinflusst werden kann. Zum Beispiel kann sich ein Geständnis oder eine Schadenswiedergutmachung beim Opfer strafmildernd auswirken. Eine Selbstanzeige bewahrt nicht vor einer Bestrafung, wirkt sich in der Regel aber strafmildernd aus. Es ist jedoch dringend davon abzuraten sich ohne anwaltlichen Rat selbst anzuzeigen oder eine andere Aussage zu tätigen.

Neben der strafrechtlichen Sanktion macht sich der Täter eines Warenbetrugs gegenüber dem Geschädigten zivilrechtlich gem. § 823 BGB i.V.m. § 263 StGB aus unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig.

Was tun, wenn Sie eine Anzeige wegen Warenbetrugs bekommen haben?

Als Beschuldigter eines Warenbetrugs werden Sie zunächst eine Vorladung von der Polizei bekommen. Unabhängig davon, ob Sie den Warenbetrug begangen haben oder zu Unrecht beschuldigt werden, sollten Sie sich vorerst anwaltlichen Rat holen. Wenn Sie den polizeilichen Vernehmungstermin selbständig wahrnehmen, gehen Sie im Unwissen und unvorbereitet dorthin. Ein Anwalt kann Einsicht in die Ermittlungsakten beantragen und sie im konkreten Fall beraten. Im Übrigen sind Sie nicht verpflichtet zu der polizeilichen Vernehmung zu erscheinen. Sie haben grundsätzlich das Recht zu den Anschuldigungen zu schweigen. Ihr Schweigen wird nicht als Schuldeingeständnis oder in sonstiger Weise negativ gewertet werden. Erst bei einer Vorladung von der Staatsanwaltschaft sind Sie verpflichtet zu erscheinen. Ihr Schweigerecht besteht weiterhin.

In diesen Fällen können wir schnell helfen!

Bei verlorengegangener Ware

Sie haben die Ware ordnungsgemäß versendet, diese ist jedoch verloren gegangen und nun wurden Sie wegen Warenbetrugs angezeigt. Bei einem Versendungskauf trägt grundsätzlich der Käufer das Risiko des Transports. Das heißt: Wenn die Ware verloren geht, muss der Verkäufer grundsätzlich nicht haften. Allerdings muss feststehen, dass die Ware überhaupt versendet worden ist. Diese Tatsache muss der Verkäufer nachweisen können, in dem Fall Sie. Ist der Nachweis nicht möglich, kann der Verdacht auf Warenbetrug entstehen. In so einem Fall kann ein Anwalt Ihnen je nach Beweislage helfen die Tatsachen glaubhaft darzustellen und Sie mit großer Wahrscheinlichkeit davor bewahren die Situation vor Gericht erklären zu müssen.

Bei Namensmissbrauch

Sie haben eine Anzeige bekommen, weil Sie angeblich Kaufverträge über Waren abgeschlossen haben, die nie geliefert wurden? In Zeiten sozialer Netzwerke ist es für Betrüger einfach, an wichtige persönliche Daten Dritter heranzukommen. Vermutlich hat jemand Ihre Daten missbraucht und unter Ihrem Namen und unter der Angabe falscher Kontodaten Kaufverträge für nicht existierende Waren abgeschlossen. Um die genaue Sachlage zu klären sollten Sie einen Anwalt beauftragen. Dieser kann Einsicht in die Akten beantragen und ihnen anschließend genau erläutern was vorgefallen ist und in welchem Umfang Missbrauch getrieben wurde. Vermutlich wird er, bevor es zu einem Gerichtstermin kommt, das Verfahren für Sie einstellen können.

Beim gehacktem Account

Gerade bei einer Online-Plattform wie eBay haben Betrüger leichtes Spiel. Sie hacken sich in den Account bestehender Verkäufer ein, vorzugsweise derjenigen, die eine gute Bewertung vorweisen können, und schließen unter falschem Namen betrügerische Geschäfte ab. Anfang des Jahres wurde ein 34-jähriger Bonner wegen 500 solcher Fälle zu sechs Jahren Haft verurteilt. Grundsätzlich ist man für Rechtsverletzungen, die über einen gehackten Account begangen worden sind, nicht verantwortlich. Ausnahmefälle können bei einer ungenügenden Sicherung des Accounts bestehen. Handeln muss man dennoch: Die Plattform muss informiert werden und ein Anwalt kann bei dem Nachweis, dass der Account gehackt wurde helfen. Wenn Sie schnell handeln und sich gut beraten lassen, sollten Sie nicht weiter belangt werden und auch nicht vor Gericht erscheinen müssen.

Der Shop bei dem Sie bestellt haben liefert nicht ordnungsgemäß

Der Shop bei dem Sie eine Ware bestellt haben kündigt einen Liefertermin an, der immer kurz vor Ende der Ablaufzeit wieder verschoben wird. Sie sind vom Kaufvertrag zurückgetreten und auch die Rückzahlung immer wieder verschoben: Wenn der Warenhändler nie die Absicht hatte die Ware zu liefern, liegt hier ein Warenbetrug vor. In vielen Fällen handelt es sich hierbei jedoch lediglich um Verzögerungstaktiken des Shops. Möglicherweise hatte der Händler schon zum Zeitpunkt der Bestellung einen Lieferengpass oder er hat Ihnen eine Ware verkauft, die er noch gar nicht besitzt, weil diese gerade neu auf dem Markt erschienen ist. Selbstverständlich sind auch diese Fälle rechtswidrig und Sie können rechtlich dagegen vorgehen. Welche Schritte Sie im konkreten Fall einleiten müssen kann Ihnen nur ein Anwalt nach einer ausführlichen Beratung erklären.

Warenbetrug im Internet  – Wie Sie sich schützen können

Ein großer Teil der Straftaten im Internet entfällt auf den Warenbetrug. Es gibt verschiedene Konstellationen bei denen man Opfer eines solchen Betruges werden kann. Bei Online Geschäften, insbesondere bei Auktionsplattformen wie eBay, weiß man nie genau mit welchem Verkäufer man es zu tun hat. Sie sollten bei ihrem nächsten Online-Kauf daher einige Vorsichtsmaßnahmen treffen:

  • Versuchen Sie so viele Informationen wie möglich über den Verkäufer des Artikels herauszubekommen. Bei gewerblichen Händlern sollten Angaben über den Namen, die Anschrift, die rechtlichen Bedingungen unter die der Vertrag zustande kommt, wie Gewährleistungsrechte, Rückgabe- und Widerrufsrechte, die Liefer- und Zahlungsbedingungen leicht aufzufinden sein. Sind sie es nicht, ist Vorsicht angebracht.
  • Seien Sie besonders achtsam bei Angeboten, bei denen Sie in finanzielle Vorleistung treten müssen. Zu bevorzugen ist immer die Zahlung per Rechnung, Überweisung oder per Bankeinzug.
  • Achten Sie bei ihrer Bestellung auf eine gesicherte Verbindung. Eine verschlüsselte Datenübertragung erkennen Sie an dem Buchstaben „s“ hinter dem http:// in der Adresszeile des Browsers.
  • Ganz wichtig: Immer den versicherten Versandweg wählen. Geht die Ware verloren und besteht kein Nachweis über den Versand, setzen Sie sich der Gefahr aus wegen Warenbetrugs angezeigt zu werden.

Wenn Sie Hilfe brauchen, berät Sie unser Expertenteam gerne unter folgender Rufnummer: 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit)