Fehlen auf einem Verbraucherprodukt Name und Anschrift des Herstellers, darf ein Händler die Ware nicht vertreiben. Daher muss der Händler vorher auch seine Waren auf diese Angaben hin prüfen. Versäumt er dies und vertreibt die Produkte dennoch, haftet er auf Unterlassung, so der BGH.

Verbraucherprodukte, die keine Informationen darüber beinhalten, wer der Hersteller ist und wo dieser seinen Sitz hat, dürfen nicht verkauft werden. Der BGH hat nun entschieden, dass auch einen Händler diesbezüglich Prüf- und Kontrollpflichten treffen (Urteil vom 12.01.2017, Az. I ZR 258/15). Vertreibt ein Händler trotzdem Produkte ohne Namen und Kontaktanschrift des Herstellers, müsse

dieser wissen, dass die Produkte nicht den Sicherheitsanforderungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) entsprechen. In diesen Fällen hafte der Händler auf Unterlassung.

Das betroffene Unternehmen vertreibt Kontaktlinsen. Die Produkte stellt es nicht selbst her, sondern bezieht diese von einem Hersteller. Dieser aber verzichtete auf die Angabe seines Namens und seiner Kontaktanschrift auf den Kontaktlinsen. Der Händler vertrieb die Produkte trotz fehlender Kennzeichnung.

Pflichtangaben gelten für Hersteller und Händler

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Grundsätzlich trifft die Pflicht zur Angabe von Namen und Kontaktanschrift auf Produkten oder Produktverpackungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG nur den Hersteller eines Verbraucherproduktes und gerade nicht den Händler, so der BGH. Die Angaben sollen gewährleisten, dass Käufer umfassend über dessen Identität aufgeklärt werden, um im Zweifel diesen auch zeitnah kontaktieren zu können.

Eine Prüfpflicht konstruierte der BGH aber über Absatz 5 der Vorschrift. Diese hingegen schreibt vor, dass Händler dazu beitragen müssen, nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitzustellen. Dies schließt solche Produkte aus, von denen der Händler weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass sie nicht den Anforderungen nach § 3 ProdSG entsprechen.

Der BGH machte in seinem Urteil deutlich, dass die Angabe des Namens und der Kontaktanschrift eines Herstellers Informationen darstellten, die für die Sicherheit von Verbraucherprodukten von Bedeutung seien. Ein Händler müsse auch wissen, dass Verbraucherprodukte nicht sicher im Sinne des ProdSG sind, wenn der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers auf der Verpackung eines Produktes fehlten. Händler, die Produkte vertreiben, welche nicht den Namen und die Kontaktanschrift eines Herstellers enthalten, verstoßen daher nach Ansicht des BGH gegen § 6 Abs. 5 ProdSG.

Händler sollten Waren prüfen

§ 6 Abs. 5 ProdSG wird regelmäßig als Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG bewertet, da der Verbraucher davor geschützt werden soll, mit unsicheren Produkten in Berührung zu kommen. Händler sollten also den eigenen Warenbestand prüfen müssen, um nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Waren aus dem Verkehr ziehen zu können. Wer nicht ausreichend gekennzeichnete Waren vertreibt, kann auf Beseitigung, Unterlassung und unter Umständen auch Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

cba

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