Ein Impressum muss bestimmte Anforderungen (nach §5 TMG) erfüllen (wir berichteten) – dies gilt auch für Facebook-Auftritte. Das LG Regensburg (Az. 1 HK O 1884/12) hat den Betreiber einer gewerbemäßig genutzten Facebook-Seite aufgrund eines fehlenden Impressums auf Unterlassung verurteilt. Dass der Kläger über 180 Abmahnungen in einer Woche verschickt hat, lasse dabei noch auf kein missbräuchliches Verhalten schließen, vielmehr gehöre die Abmahntätigkeit von Wettbewerbern zur ihrer Tätigkeit auf dem Markt.  

Abmahnung Filesharing ebay, agb
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Was ist geschehen?

Die Klägerin (Revolutive Systems GmbH) ist ein IT-Systemhaus, das unter anderem Software entwickelt und Schulungen für gängige Betriebssysteme anbietet. Das beklagte Unternehmen biete ähnliche Leistungen an. Die Klägerin mahnte das Unternehmen aufgrund eines fehlenden Impressums nach §5 TMG ab. Die Beklagte wendete ein, dass gar kein Wettbewerbsverhältnis vorliegt und die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, da die Klägerin innerhalb von acht Tagen 181 Abmahnungen ausgesprochen hat.

Das LG Regensburg gab der Klage mit Urteil vom 17.01.2013 (Az. 1 HK O 1884/12)statt und sah sie als zulässig und begründet an. Es bejahte ein konkretes Wettbewerbsverhältnis trotz einer großen räumlichen Distanz der beiden Unternehmen, die unter dem Aspekt von Internetdienstleistungen, die weltweit erbracht werden können, keine Rolle spiele.

Die Impressumspflicht für den Facebook-Auftritt sei ebenfalls gegeben, da es sich im vorliegenden Fall um einen Dienstanbieter handele, der angebotene Leistungen gegen ein Entgelt erbringe. Außerdem hätte die Facebook-Seite einen gewissen Grad von Selbstständigkeit in Bezug auf die präsentiere Firma, weshalb die Pflicht aus § 5 TMG hier greife. Eingetragen waren zwar Firmenname, Adresse, Telefon- und E-Mail-Kontakt, sowie Webseite, jedoch fehlten genaue Angaben von Namen und Adresse, Angabe des Geschäftsführers, Handelsregister und ggf. die zuständige Aufsichtsbehörde.

Missbräuchliches Verhalten?

Das Gericht klärte die Frage, ob ein missbräuchliches Verhalten der Klägerin vorlag (zu den Indizien für die Rechtsmissbräuchlichkeit von Abmahnungen siehe: Solmecke, Christian/Dierking, Laura: Die Rechtsmissbräuchlichkeit von Abmahnungen, MMR 2009, 727).

Dies sei (unter Würdigung aller Umstände) dann anzunehmen, wenn das Verhalten dazu dient, gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Das LG verneinte sämtliche Prüfungskriterien mit Ausnahme des Vielfachabmahners. Ein Vielfachabmahner läge dann vor, wenn der Abmahnende bei gleicher Rechtslage eine Vielzahl von verschiedenen Wettbewerbern abmahne. Bei 180 Abmahnungen innerhalb von einer Woche bejahte es diesen Umstand, sah darin jedoch noch keinen Hinweis auf ein missbräuchliches Verhalten. Wettbewerbsverstöße würden nicht von öffentlichen Behörden verfolgt, sondern obliege dies gerade gewerbetreibenden Mitbewerbern. Deshalb gehöre die Abmahntätigkeit der Wettbewerber zum System. Mit Verweis auf eine Entscheidung des  OLG Frankfurt vom 14.12.2006 (Az. 129/06) könne ein Mitbewerber auch eine Vielzahl von Mitbewerbern belangen, wenn sich diese Vielzahl auch wettbewerbswidrig verhält.
Daher läge nur ein Kriterium der Missbräuchlichkeit vor, welches für sich genommen kein gewichtiges sei.

Abmahnungen in großer Menge sind also für sich genommen noch kein Indikator für ein missbräuchliches Verhalten. Das UWG selber sieht auch keine zahlenmäßige Beschränkung für Abmahnungen vor. Ein solches Indiz für rechtsmissbräuchliches Verhalten muss deshalb immer im Einzelfall festgestellt werden.

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