Die Rechtsprechung stellt an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung im Onlineshop hohe Anforderungen. Bereits kleine Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung haben schnell zur Folge, dass die 14-tägige Widerrufsfrist für Kunden gar nicht erst an zu laufen beginnt. Besonders interessant ist in diesem Zusammenhang eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichtes Hamburg-Wandsbek.

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Im vorliegenden Fall hatte ein Verbraucher die Mitgliedschaft bei einem Portal erst nach fast zwei Jahren widerrufen. Die Widerrufsbelehrung enthält unter anderem den folgenden Text: „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 3 BGB Infoverordnung.” Der Onlinehändler stand im Folgenden auf den Standpunkt, dass der Kunde die 14-tägige Widerrufsfrist versäumt habe. Dieser sah das jedoch anders.

Hierzu entschied das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek mit Urteil vom 13.01.2012 (Az. 716a C 354/11), dass die Klage vom „Online Service“ abzuweisen ist. Der Widerruf des Kunden ist noch rechtzeitig erfolgt, weil die Widerrufsfrist nur bei einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt. Und davon kann nach Auffassung des Gerichtes keine Rede sein, weil laut Belehrung die Frist angeblich mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt. Dies stimmt aber so nicht: Für den Beginn ist allein der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Und dieser muss nicht zwangsläufig mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung zusammenfallen. Ob hier Beides zufällig zeitgleich erfolgt, spielt keine Rolle.

Aus dieser Entscheidung wird deutlich, dass Sie als Onlinehändler stets den Text der aktuellen Musterwiderrufsbelehrung verwenden sollten. Dabei dürfen Sie den Wortlaut auch nicht geringfügig verändern. Ansonsten riskieren Sie, dass Ihre Kunden noch nach längerer Zeit Widerruf einlegen dürfen. Darüber hinaus müssen Sie auch mit einer teuren Abmahnung rechnen.

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