Wenn im Impressum einer Kapitalgesellschaft kein gesetzlicher Vertreter angegeben wird, darf nicht ohne Weiteres eine Abmahnung verschickt werden. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Abmahnung wegen fehlendem Vertreter im Impressum
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Vorliegend hatte eine französische Kapitalgesellschaft auf ihrer deutschen Webseite nicht den Namen ihres gesetzlichen Vertreters genannt. Sie erhielt daraufhin eine Abmahnung von einem Konkurrenten. Das Unternehmen vervollständigte unverzüglich ihr Impressum. Gleichwohl wurde es auf Unterlassen verklagt. Das Landgericht Berlin erließ aber nicht die begehrte einstweilige Verfügung. Hiergegen rief der Konkurrent im Wege der sofortigen Beschwerde das Kammergericht Berlin an.

Das Kammergericht Berlin wies jedoch die sofortige Beschwerde zurück. Es entschied am 21.09.2012 (Az. 5 W 204/12), dass trotz Verstoßes gegen die Impressumspflicht kein Anspruch auf Unterlassung besteht. Dies ergibt sich erst einmal daraus, dass es sich hier um einen Bagatellverstoß handelt. Denn der Verbraucher ist auf diese Angabe des gesetzlichen Vertreters nicht zwingend angewiesen, wenn er das Unternehmen als juristische Person in Anspruch möchte- z.B. durch eine Klage. Darüber hinaus handelt es sich bei den maßgeblichen Vorschriften der § 5 Abs. 1 TMG sowie § 312c Abs. 1 BGB insoweit um keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.

Nach dieser Entscheidung besteht normalerweise kein Abmahnrisiko für eine juristische Person, soweit sie im Impressum keinen gesetzlichen Vertreter genannt hat. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Von daher sollten Sie hier lieber vorsichtig sein. Anders sieht es übrigens dann aus, wenn Sie als eingetragener Kaufmann oder Einzelunternehmer fungieren. Hier müssen Sie immer Ihren vollständigen Namen im Impressum angeben. Ansonsten liegt ein abmahnfähiger Verstoß gegen die Impressumspflicht vor. Sie sollten größten Wert auf ein ordnungsgemäßes Impressum legen. Auf Ihren Wunsch beraten wir Sie gerne darüber, welche Angaben in Ihrem Fall erforderlich sind, damit Ihr Impressum wirklich abmahnfest ist.

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