Physiotherapeuten, die als „freie Mitarbeiter“ in einer physiotherapeutischen Praxis arbeiten, sind abhängig beschäftigt, wenn sie in die Organisation der Praxis eingegliedert sind und kein Unternehmerrisiko tragen. So entschied das LSG Baden-Württemberg und hob das Urteil der Vorinstanz auf.

Ein Physiotherapeut, der als „freier Mitarbeiter“ in einer physiotherapeutischen Gemeinschaftspraxis tätig ist, ist nicht in jedem Fall selbstständig. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hob damit Urteil des Sozialgerichts Mannheim auf (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 16.07.2021, Az. L 4 BA 75/20). Damit ist der Physiotherapeut auch sozialversicherungspflichtig.

In der Sache hatte ein Physiotherapeut aus Heidelberg, der von Mai 2017 bis Mitte 2019 neben seinem eigenen Praxisbetrieb noch in einer physiotherapeutischen Gemeinschaftspraxis in Mannheim tätig war, geklagt. Gegner des Verfahrens war die Deutsche Rentenversicherung.

Die vom Physiotherapeuten durchgeführten Behandlungen wurden über das Abrechnungssystem der Praxisinhaber abgerechnet, die 30% des jeweiligen Anrechnungsbetrages erhielten. Insgesamt verfügte die Praxis über sechs Behandlungsräume, die entsprechend ausgestattet waren. Neben den beiden Inhabern waren noch 5bzw. 6 weitere Physiotherapeuten als freie Mitarbeiter in der Praxis tätig. Rezeptionsmitarbeiter waren dort nicht beschäftigt.

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Der Ablauf sah in etwa so aus: Die Verteilung der Patienten auf die jeweiligen Physiotherapeuten richtete sich zunächst nach dem Wunsch der Patienten. Die Inhaber der Praxis überprüften dann, ob sie die Behandlung je nach Kapazität persönlich übernehmen konnten. War dies nicht möglich, wurden die Behandlungen den freien Mitarbeitern angeboten. Bei Übernahme einer Behandlung setzte sich der Physiotherapeut dann unmittelbar mit dem Patienten in Verbindung und vereinbarte mit diesem einen konkreten Behandlungstermin. Soweit Patienten die Behandlung durch einen ganz bestimmten Physiotherapeuten wünschten, wurde die Behandlung von diesem übernommen.

Abhängige Beschäftigung und damit sozialversicherungspflichtig

Die Deutsche Rentenversicherung verlangte von dem Physiotherapeuten im November 2017 für diese Tätigkeit die Zahlung von Sozialversicherungsabgaben mit der Begründung, es handele sich bei der Tätigkeit des Physiotherapeuten um eine abhängige Beschäftigung. Das sah sowohl der Physiotherapeut als auch die Praxisinhaber anders und bestritten den Klageweg. Sie argumentieren, dass die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale überwögen, denn die Arbeitszeit sei selbst bestimmbar und die Patienten hätten Behandlungen auch ohne Angabe von Gründen ablehnen können. Der Physiotherapeut sei auch nicht weisungsgebunden gewesen. Dem stimmte das Sozialgericht (SG) Mannheim zu (Urt. v. 28.11.2019, Az. 13 BA 1174/18). Dagegen legte die Deutsche Rentenversicherung Berufung ein.

Eingliederung in die Organisationsstruktur als Maßstab für Selbstständigkeit

Die Berufung hatte auch Erfolg. Das LSG als Berufungsinstanz entschied, dass die konkrete Ausgestaltung und die Eingliederung in die Organisationsstruktur und Arbeitsabläufe der Gemeinschaftspraxis maßgeblich seien.

Eine selbständige Tätigkeit sei vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hänge davon ab, welche Merkmale dabei überwiegen.

Im Rahmen seiner Tätigkeit habe der Physiotherapeut im Wesentlichen nur solche Patienten behandelt, deren Behandlung ihm von den Inhabern der Gemeinschaftspraxis vermittelt worden seien. Außerdem habe er die in der Praxis vorhandenen Ausstattung wie die Behandlungsräume genutzt, denn er verfügte dort nicht über eigene Behandlungsräume, die er jederzeit hätte nutzen können.

Das Gericht argumentierte weiter, dass der Physiotherapeut nicht werbend für seine selbstständige Praxistätigkeit aufgetreten sei. Sein Name stand weder auf dem Praxisschild der Gemeinschaftspraxis als Physiotherapeut, noch war er im Internetauftritt der Gemeinschaftspraxis namentlich genannt und es lagen auch keine eigenen Visitenkarten in der Praxis aus. Zudem hatte er auch die durchgeführten Behandlungen der Privatpatienten über das Abrechnungssystem der Gemeinschaftspraxis abgerechnet, was für eine unselbstständige Tätigkeit spricht.

Kein nennenswertes Unternehmerrisiko

Entscheidend sei aber, dass der Physiotherapeut kein nennenswertes Unternehmerrisiko getragen habe. Er habe weder eigenes Kapital eingesetzt, noch habe er seine eigene Tätigkeit mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Für seine Behandlung habe er keine relevanten Betriebsmittel genutzt, er brauchte lediglich eine Liege und Kinesiotape. Die Gemeinschaftspraxis zahlte an den Physiotherapeuten eine Vergütung von 70% der abgerechneten Vergütungen, die die Gemeinschaftspraxis von den gesetzlichen Krankenkassen und den Privatpatienten für die Behandlung erhalten haben, was ebenfalls für eine abhängige Tätigkeit spreche.

Der Physiotherapeut führte noch an, das Risiko, nicht wie gewünscht arbeiten zu können, weil zu behandelnde Patienten bereits an andere Mitarbeiter vermittelt wurden, spreche jedenfalls für eine selbstständige Tätigkeit. Dies sei jedoch nicht als Unternehmerrisiko zu bewerten, urteilte das Gericht, sondern ein solches Risiko treffe jeden Arbeitnehmer, der auf Abruf arbeite und nach erbrachten Stunden vergütet werde. Ebenso wenig seien die Kosten für den Unterhalt für das Kraftfahrzeug kein unternehmerisches Risiko. Damit bestand für den Physiotherapeuten die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsabgaben.

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