In knapp 100 Fällen ist die Wettbewerbszentrale gegen Wettbewerbsverstöße von Ärzten vorgegangen. Diese sollen durch Werbung im Rahmen von Gutscheinaktionen u.a. auf der Gutscheinplattform www.groupon.de gegen die einschlägigen Gebührenordnungen der Ärzte verstoßen haben.

Geworben haben die Ärzte und Zahnärzte für ärztliche Behandlungen, wie z.B. Brustvergrößerungen oder Zahnreinigungen. Den Verbrauchern wurden dabei Rabatte von bis zu 70 Prozent in Aussicht gestellt. Werbemaßnahmen wie diese müssen die gesetzlichen Anforderungen für Werbung von Ärzten erfüllen und dürfen zudem nicht gegen die Gebührenordnung der Ärzte verstoßen.

Die so genannte GoÄ (Gebührenordnung für Ärzte) schreibt vor, dass Ärzte „angemessene Honorare“ in Rechnung zu stellen haben. Einerseits ist Sinn und Zweck der Gebührenordnung, durch Mindesthonorare eine gleichbleibende Qualität ärztlicher Behandlungen zu sichern und den Preiskampf zwischen den Ärzten zu vermeiden. Andererseits soll der Patient durch Gebührenregelungen vor überhöhten Forderungen geschützt werden. Das Gebührenrecht erlaubt keine Rabatte oder Pauschalpreise.

Daher sieht die Wettbewerbszentrale ausreichende Gründe für ihr Vorgehen gegen die Werbung der Ärzte auf den Gutscheinportalen. Sie rügt darüber hinaus die unlautere Befristung von Gutscheinen auf 6 bis 12 Monate, denn deutliche Verkürzungen der gesetzlich geregelten Verjährungsfristen können eine unangemessene Benachteiligung der Kunden darstellen.

Neben den Werbemaßnahmen der Ärzte kritisiert die Wettbewerbszentrale außerdem die Angebotswerbung von Fahrschulen auf den Gutscheinplattformen.

Die Fahrschulen hatten mit Gutscheinen geworben, die nur für bestimmte Leistungen im Rahmen der Führerscheinausbildung eingelöst werden können. Ähnlich wie bei den Werberegelungen für Ärzte gelten jedoch auch für Fahrschulen bestimmte Vorschriften, in denen Anforderungen für Werbung festgelegt sind. Dadurch soll gewährleistet sein, dass die Angebote verständlich sind und von den potentiellen Fahrschülern mit anderen Angeboten verglichen werden können. Aus diesem Grund müssen die Fahrschulunternehmen die Preise der Fahrschulkosten vollständig in der Werbung angeben und nicht nur – wie in den gerügten Fällen geschehen – vereinzelte Preise für bestimmte Leistungen. Daneben ist es auch wettbewerbswidrig, wenn Fahrschulen mit Gutscheinen für den Führerschein werben, obwohl der Gutscheinpreis gar nicht gewährleistet werden kann; denn hierbei stellt sich die Frage, ob der Fahrschüler mehr bezahlen muss, wenn der Gutscheinbetrag aufgebraucht ist.

Die Wettbewerbszentrale erwirkte daher nun eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Frankfurt (Az. 3-08 O 101/11, nicht rechtskräftig) gegen eine der Fahrschulen. Nach Auffassung des Gerichts hatte diese wegen fehlender Preisangaben und mangels Informationen über weitere Kosten nach Aufbrauchen von Gutscheinen wettbewerbswidrig geworben. Der Fahrschule wurde nun untersagt, mit den Gutscheinen weiter auf der Couponplattform zu werben.