Arzt kann für Wettbewerbsverletzungen Dritter haften
27. Oktober 2016
Das Oberlandesgerichte Celle hat mit Beschluss vom 02.05.2016 (Az. 13 U 155/15) entschieden, dass ein Arzt unter Umständen persönlich für die Wettbewerbsverletzung eines dritten Unternehmens haftet. Dies kann der Fall sein, wenn das Unternehmen im Rahmen einer wettbewerbswidrigen Werbung mit dem Namen eines Arztes wirbt und der Arzt das wettbewerbswidrig werbende Unternehmen nicht auf Unterlassung in Anspruch nimmt.

Arzt kann für Wettbewerbsverletzungen Dritter haften ©-cirquedesprit-Fotolia
Wettbewerbswidrige Werbung für Diätprodukte
Ein Unternehmen hat Diätprodukte hergestellt und auf dem deutschen Wettbewerbsmarkt vertrieben. Für die Marketingkampagne hat das Unternehmen auch den Namen, das Foto und eine Aussage eines Facharztes genutzt. Die Werbemaßnahme hat jedoch gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen.
Werbung mit der Reputation eines Arztes
Oftmals nutzen Hersteller von Diätprodukten oder Nahrungsergänzungsmitteln im Rahmen von Werbemaßnahmen die Person eines Facharztes, um die medizinische Wirksamkeit eines Präparates glaubhaft untermauern zu können.
Haftung des Arztes möglich
Das Oberlandesgericht Celle hat sich mit der Frage beschäftigt, ob der in der Werbung genannte Arzt für die Wettbewerbsverletzung des wettbewerbswidrig werbenden Unternehmens auch persönlich haftet. Der Arzt argumentierte vor Gericht, dass eine Haftung ausgeschlossen sei. Er selbst habe keinerlei Einflussmöglichkeit auf die unternehmerische Entscheidung des werbenden Unternehmens gehabt. Ebenso sei es ihm nicht möglich gewesen die wettbewerbswidrige Werbemaßnahme zu beenden oder dahingehend auf das werbende Unternehmen einzuwirken.
Mitverantwortung bei Handlungsmöglichkeit
Im Ergebnis hat das Oberlandesgericht Celle eine Mitverantwortlichkeit des Arztes jedoch bejaht. Der Arzt habe ausreichende und zumutbare rechtliche Abwehrmöglichkeiten gehabt, um die Nutzung seines Namens, seines Fotos und seiner vermeintlichen Aussage zu unterbinden. So hätte er gesetzlich bestehende Unterlassungsansprüche erfolgreich durchsetzen können. Da der Arzt seine rechtlichen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft habe, sei dieser entsprechend mitverantwortlich für die wettbewerbswidrige Werbung.
Bestehende Ausnahmekonstellationen
Nach Ansicht der Richter sei der Arzt nur dann nicht mitverantwortlich, wenn er keine Möglichkeiten hätte wahrnehmen konnte, um die Rechtsverletzung in zumutbarer Weise zu beenden. Aufgrund der bestehenden rechtlichen Unterlassungsansprüche, hätten jedoch hinreichende tatsächliche und rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten bestanden.
Fazit
Werbeträger sollten aufpassen: Wirbt ein Unternehmen wettbewerbswidrig und nutzt dafür eine Person als Werbeträger, kann dieser für wettbewerbswidrige Werbung mitverantwortlich sein, wenn er seine bestehenden Unterlassungsansprüche nicht durchsetzt. Anderes kann nur gelten, wenn er keine Kenntnis über die Nutzung seiner Identität als Werbeträger hatte oder keine zumutbaren rechtlichen Verteidigungsmöglichkeiten bestanden haben. (NH)
Kategorien: Wettbewerbsrecht