Wenn ein Discounter in der Werbung für ein Lebensmittel eine unzutreffende Gewichtsangabe  macht, liegt hierin normalerweise eine wettbewerbswidrige Irreführung des Verbrauchers. Dies hat das Landgericht Amberg entschieden.

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Vorliegend warb ein Lebensmitteldicounter für ein vermeintliches Schnäppchen. Es sollte sich dabei angeblich um ein Sonderangebot in Form einer 400 g Packung Hühnerfleisch zum reduzierten Preis von 2,69 € statt 2,89 € handeln. In der Anzeige stand kleingedruckt und in Klammern angegeben, dass der Grundpreis sich hier auf den Grundpreis auf 7,69 €/kg belaufe.

In Wirklichkeit enthielt diese Packung jedoch nur 350 g Hühnerfleisch. Aus diesem Grunde wurde der Discounter abgemahnt und sollte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Dieser weigerte sich jedoch. Er war der Ansicht, dass der Kunde aufgrund des kleingedruckt angegeben Grundpreises selbst hätte herausfinden können, dass die Packung nur 350 g enthielt.

Daraufhin wurde gegen den Discounter eine einstweilige Verfügung beantragt.

Das Landgericht Amberg erließ mit Urteil vom 12.11.2012 (Az. 41 HK O 116/12) die begehrte einstweilige Verfügung. Das Gericht begründete das damit, dass der Verbraucher davon ausgehen darf, dass die Gewichtsangabe auch stimmt. Von ihm kann nicht erwartet werden, dass er dies aufgrund des angegebenen Grundpreises infrage stellt. Das gilt erst Recht dann, wenn die Gewichtsangabe – wie hier – optisch deutlich hervorgehoben wird. Hierdurch wird der Verbraucher gezielt in die Irre geführt.

Dieses Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

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