27.11.2019
Der berüchtigte Abmahn-Anwalt Gereon Sandhage mahnt derzeit vermehrt im Namen der Firma iOcean UG Händler ab. Dieses Mal sind Händler im Segment „Schuhe“ betroffen. Wir sind Ihnen gerne bei der Verteidigung behilflich.
Aktuell erreichen uns vermehrt Abmahnungen der iOcean UG (Schenkendorfer Weg 12, 14513 Teltow). Die iOcean UG lässt sich durch den berüchtigten Rechtsanwalt Gereon Sandhage (Clayallee 337, 14169 Berlin) vertreten, der in der Vergangenheit immer wieder durch massenhaft versendete Abmahnungen auf sich aufmerksam gemacht hat.
Amazon- und Ebay-Händler für Schuhe betroffen
Bereits Anfang des Jahres hatte er monatelang Händler mit Abmahnungen im Auftrag der iOcean UG nahezu bombardiert. Abgemahnt wurden angebliche Wettbewerbsverstöße der jeweiligen Händler u.a. durch fehlende Hinweise auf den Jugendschutzbeauftragten bzw. auf die OS-Plattform oder durch falsche UVP-Angaben. Doch auch weitere Abmahnungen wettbewerbsrechtlicher Natur wurden bereits versendet. Abgemahnt werden dabei überwiegend Kleinstgewerbetreibende.
Die iOcean UG vertreibt neben Tabakwaren, Handys und Handyzubehör offenbar auch Modeschmuck und sogar Schuhe. Ein durchaus skurril anmutendes Waren-Potpourri. Auf www.schuh-24.de soll die iOcean UG jedenfalls einen Onlineshop für Sportschuhe, Damen- und Herrenschuhe unterhalten. Von den Abmahnungen betroffen sind Händler auf Amazon und Ebay aus den genannten Branchen. Derzeit werden besonders Ebay-Verkäufer abgemahnt, die Schuhe vertreiben.
Das breit gestreute Sortiment der iOcean UG lässt sich dabei womöglich am ehesten darauf zurückführen, dass gemäß des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nur Mitbewerber das Recht haben, andere Mitbewerber abzumahnen. Und ein möglichst breites Sortiment ergibt – ein Schelm wer Böses dabei denkt – mehr potenzielle Händler, die man abmahnen kann.
Was wird abgemahnt?
Zwar widmet sich RA Sandhage nun dem „neuen“ Bereich Schuhe, doch beim Abmahngrund bleibt er sich treu: Auch aktuell wird ein fehlerhafter Hinweis auf die OS-Plattform aufgrund der fehlenden Verlinkung abgemahnt. Seit Einführung des Pflichthinweises auf das Online-Streitbeilegungsverfahren (OS Plattform) wurde bereits von mehreren Gerichten entschieden, dass ein Fehlen des Links als abmahnbarer Wettbewerbsverstoß einzustufen ist.
Zur Information: Am 09.01.2016 trat eine für B2C-Onlinehändler geltende neue Hinweispflicht in Kraft, wonach Verbraucher im Impressum auf ein neu geschaffenes Online-Streitbeilegungsverfahren der EU hinweisen müssen. Dieser Hinweis muss verpflichtend einschließlich eines klickbaren Links zu der Website https://ec.europa.eu/consumers/odr (sog. „OS-Plattform“) erfolgen.
Was wird in der Abmahnung gefordert?
- Gefordert wird die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung.
- Der Gegenstandswert beträgt für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen eher geringe 3.000,00 Euro. Daher werden „nur“ 334,75 Euro gefordert. Die Summe von lediglich etwas mehr als 300 Euro dürfte ebenfalls wohl gewählt sein. Bei diesen Summen sind viele Betroffene wohl schnell zahlungsbereit und sehen eher von einem juristischen Konflikt ab. Ein lukratives Massengeschäft.
BGH (Novembermann): Weniger Geld für Massen-Abmahner
27.11.2019
Es gibt ein neues und wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs. Dieses Urteil wird direkte Auswirkungen z. B. auf Filesharing-Abmahnungen haben. Vor allem wird es Massenabmahnern überhaupt nicht gefallen.
2FA – Massive Änderungen beim Online-Shopping
27.11.2019
Die sogenannte Zwei-Faktor-Authentifizierung kommt. Viele befürchten deshalb, dass Online-Shopping künftig nicht mehr so bequem sein wird, wie bisher. Ob an diesen Befürchtungen etwas dran ist und um was für Änderungen es überhaupt geht, erfahren Sie in diesem Video.
Krass! Das darf Booking.com künftig Hotels verbieten
27.11.2019
Der Sommerurlaub steht bei vielen vor der Tür. Bei Booking.com schnell noch nach Top-Hotels und Reisezielen recherchieren und dann günstiger direkt beim Hotel buchen – dieser Trick könnte bald nicht mehr funktionieren, denn das OLG Düsseldorf gab nun der Klage des Vermittlungsportals booking.com statt. Was Hotels bald auf der eigenen Webseite nicht mehr anbieten dürfen, erfahrt ihr im Video.
Abmahnmissbrauch bald verboten?
27.11.2019
Das Bundeskabinett hat am 15.05.2019 den Entwurf des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen. Mit diesem Gesetz sollen missbräuchliche Abmahnungen eingedämmt werden. Hierzu sieht der Gesetzesentwurf zahlreiche Änderungen u.a. des Wettbewerbsrechts vor. Diese gesetzlichen Neuerungen sollen vor allem die finanziellen Anreize für Abmahnungen reduzieren helfen.
Was ist unlauterer Wettbewerb?
27.11.2019
In diesem Video gebe ich dir einen Überblick über das Wettbewerbsrecht. Was ist erlaubt? Wann liegt unlauterer Wettbewerb vor und was muss ich beachten?
Nutzloses Girokonto ist rechtswidrig
27.11.2019
Wirbt eine Bank für ein kostenloses Girokonto, muss auch die EC-Karte kostenfrei sei. Müssen Kontoinhaber für diese hingegen jährlich 10 Euro bezahlen, ist die entsprechende Werbung irreführend, so das LG Düsseldorf.
Achtung Online-Händler: Werbung mit veralteter UVP ist unzulässig!
27.11.2019
Wer als Online-Händler in seinem Shop mit einer veralteten unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) wirbt, handelt wettbewerbswidrig und geht ein hohes Abmahnrisiko ein. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des LG Wuppertal.
Werbeanruf ohne Einwilligung – legal?
27.11.2019
Ist die telefonische Neukundenakquise eigentlich verboten? Wie passen B2B-Vertrieb und Kaltakquise nach DSGVO noch zusammen? Was könnte im schlimmsten Fall passieren, wenn ich im B2C-Geschäft mit Empfehlungen arbeite?
Abmahnmissbrauch bald verboten?
27.11.2019
Neues Gesetz soll missbräuchliche Abmahnungen eindämmen, indem finanzielle Anreize für Abmahnkanzleien reduziert werden.
Sind die Abmahnungen berechtigt?
Grundsätzlich sind die vorgeworfenen Verstöße auch abmahnfähig und daher ernst zu nehmen!
Im Internet wird des Öfteren geschrieben, dass die Abmahnungen rechtsmissbräuchlich seien. Ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt, ist allerdings eine Frage des Einzelfalles. Die Geltendmachung des Anspruchs wäre immer dann unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Händler einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Dies jedoch ist schwer nachzuweisen. Das Versenden massenhafter Abmahnungen jedenfalls ist per se nicht bereits rechtsmissbräuchlich. Gereon Sandhage scheut den gerichtlichen Konflikt nicht. Wer also die Abmahnung wegen einer vermeintlichen Rechtsmissbräuchlichkeit zurückweist, der muss damit rechnen, gerichtlich in Anspruch genommen zu werden. Die Darlegungs- und Beweislast für einen tatsächlichen Rechtsmissbrauch trifft dann den abgemahnten Händler.
Was Sie auf keinen Fall tun sollten:
- Die Abmahnung ignorieren.
- Fristen versäumen.
- Die Unterlassungserklärung unterzeichnen, aber nichts zahlen.
- Die Unterlassungserklärung unterzeichnen und zahlen.
- Bei RA Gereon Sandhage anrufen und Informationen zur eigenen Sache mitteilen.
Wir haben in den vergangenen Jahren Tausende Betroffene vertreten, die Abmahnungen erhalten haben. Darunter befanden sich zahlreiche Betroffene, die von Herrn Sandhage abgemahnt wurden. Unsere spezialisierten Anwälte stehen Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.