Das Amtsgericht Köln hat entschieden, dass ein Unternehmer für seinen Eintrag bei der Gewerbeauskunft-Zentrale zahlen muss. Das Amtsgericht Köln begründete dies damit, dass mangels Irreführung keine Anfechtung möglich sei. Dabei setzt sich das Gericht dabei nicht mit einer anderslautenden Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf auseinander, welches laut IHK Dresden das gleiche Formular als irreführend angesehen hatte. Betroffene Händler sollten sich dadurch nicht einschüchtern, sondern vielmehr beraten lassen. Denn die Entscheidung des Amtsgerichtes Köln ist in einem Einzelfall ergangen und erscheint uns fragwürdig.

Seit mehreren Monaten versendet die Firma GWE-Wirtschaftsinformations GmbH, Düsseldorf, benannt als Gewerbeauskunft-Zentrale, an Unternehmen, Vereine, ja sogar hoheitlich handelnde Körperschaften, Formulare für Einträge in einer Online-Datenbank.

Die Gestaltung des Vordrucks erweckt bei vielen Adressaten den Eindruck eines behördlichen Schreibens. Tatsächlich beinhaltet es ein kostenpflichtiges Vertragsangebot.

Nunmehr werden Betroffene, die bislang nicht gezahlt haben, durch die GWE auf ein Urteil des Amtsgerichts Köln vom 06.06.2011 (Az. 114 c 128/11) verwiesen und nachhaltig zur Zahlung aufgefordert.

Geklagt wurde von der GWE gegen einen im gleichen Amtsgerichtsbezirk Ansässigen. Das Amtsgericht hat in dem Verfahren nach § 495a ZPO (Verfahren nach billigem Ermessen) ohne mündliche Verhandlung einen Zahlungsanspruch zugebilligt. Die Entscheidung ist mangels Erreichen der Berufungssumme nicht anfechtbar.

Eine verbindliche Zahlungsverpflichtung für andere Betroffene ergibt sich aus dem Urteil nicht, da Urteile nur jeweils gegenüber den beteiligten Parteien Wirkung entfalten.

In Gerichtsverfahren ist die Rechtslage immer anhand des Einzelfalls rechtlich zu beurteilen. Die unterinstanzliche Entscheidung hat keine Bindungswirkung für andere Gerichte. Obwohl die rechtliche Begründung des Urteils vertretbar ist, verbleiben Fragen. Das schriftliche Verfahren ist, anders als eine mündliche Verhandlung, wenig geeignet, die persönliche Täuschung des Beklagten nachvollziehbar darzulegen. Verfahrensrechtlich wäre in dem Verfahren nach billigem Ermessen ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung nach § 495a Satz 2 ZPO möglich.

Der Entscheidung kann nicht entnommen werden, ob sich das Gericht mit der Argumentation aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15.04.2011 (Az. 38 O 148/10) auseinandergesetzt hat. Dieses hat zwei Monate vor der Entscheidung von Köln in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit der GWE die Verwendung des Formulars wegen Irreführung untersagt. Das Urteil des LG Düsseldorf ist zwar noch nicht rechtkräftig, die Begründung könnte aber im Zahlungsklageverfahren hinsichtlich des Merkmals der arglistigen Täuschung unterstützend herangezogen werden. Es findet sich ferner in den Urteilsgründen kein Hinweis auf die außergewöhnlich hohe Anzahl von Unternehmern, die sich getäuscht sehen. Allein die bekannten Fallzahlen aus dem Kammerbezirk hochgerechnet, führen zu der Einschätzung, dass deutschlandweit tausende Unternehmer demselben Irrtum unterlagen. Einen entsprechenden Vortrag im Verfahren hätte das Gericht zu würdigen.

Ungewöhnlicher Weise wurde mit dem Klageantrag außer den Verzugszinsen keine Nebenforderung geltend gemacht. Da die Betroffenen in der Regel auch außergerichtlich mit anwaltlichem Schreiben zur Zahlung aufgefordert werden, hätte die GWE vom Beklagten die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren erstattet bekommen können.

Mit dem Verhalten des außergerichtlichen Vertreters der GWE beschäftigt sich nun nach Abgabe durch die Rechtsanwaltskammer Köln die Generalstaatsanwaltschaft. Einige der in den anwaltlichen Schreiben an Betroffene verwendeten Formulierungen begründen den Verdacht der Verletzung von berufs- und standesrechtlichen Vorschriften. Betroffene Unternehmer können sich wegen weiterer Informationen an ihre zuständige Industrie- und Handelskammer wenden.

Quelle: Pressemitteilung der IHK Dresden vom 23.06.2011

Sicherlich interessiert Sie auch der folgende Beitrag:

LG Düsseldorf zur Werbung mit Monatspreisen für Einträge in Firmenregister durch Gewerbeauskunft-Zentrale