11.01.2017
Das Landgericht Regensburg (Urteil vom 04.01.2017, Az. 7 O 967/16) hat entschieden, dass der Käufer eines Fahrzeuges, das vom VW-Abgasskandal betroffen ist, einen Anspruch auf Lieferung eines neuen Fahrzeuges hat. Eine Nachbesserung des alten Fahrzeuges muss der Käufer nicht akzeptieren.
VW-Abgasskandal
Im Jahr 2015 hatte ein Mann ein Auto der Marke Seat erworben. Nachdem öffentlich wurde, dass der VW-Konzern eine spezielle Software in viele Autos implementiert hat, die den Schadstoffgehalt während der Abgasmessungen positiv manipulieren konnte, hat der Käufer seinen Seat Alhambra nicht mehr haben wollen. Er drängte auf eine Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeuges.
Software als Mangel
Das Landgericht Regensburg hat nun entschieden, dass der gekaufte Seat durch die Software mangelhaft gewesen ist. Dem Käufer stehe so ein Recht auf Nacherfüllung zu. Die Nacherfüllung könne nach geltender Gesetzeslange entweder in der Form der Nachbesserung oder der Neulieferung einer mangelfreien Sache erbracht werden.
Nachbesserung muss nicht akzeptiert werden
Das Gericht betont in seiner Entscheidung, dass der Käufer die Form der Nacherfüllung grundsätzlich selbst wählen könne. Im konkreten Fall müsse der Käufer die Nachbesserung nicht akzeptieren. Unklar sei, ob ein von VW angebotenes Software-Update langfristig nachteilige Folgen für das Fahrzeug haben kann. Ebenso müsse davon ausgegangen werden, dass der Wiederverkaufswert eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuges negativ beeinträchtigt ist.
Kein Nutzungsersatz
Der Käufer des Fahrzeuges habe auch keinen Wertersatz für die Nutzung des mangelhaften Wagens zu leisten: Da es sich bei dem Kauf um einen Verbrauchsgüterkauf gehandelt hat, seien Nutzungen weder herauszugeben noch zu ersetzen. Ebenfalls sei die Nacherfüllung in Form der Neulieferung für den Händler nicht unmöglich im Sinne des Gesetzes, auch wenn ein Fahrzeug aus der Folgeproduktion übereignet werden muss.
Fazit
Viele Betroffene des VW-Abgasskandals haben sich gefragt, welche Rechte sie gegen ihren Händler oder gegen den VW-Konzern geltend machen können. Das Landgericht Regensburg urteilt in diesem Fall klar, dass die Nachbesserung in Form eines Software-Updates im Vergleich zur Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeuges für den Käufer erheblich nachteiliger ist. Sie muss daher nicht akzeptiert werden. (NH)
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