Eine Spedition fährt in Stuttgart mit ihren Lkw mehrmals täglich durch eine Straße, in der ein Lkw-Durchfahrtsverbot gilt. Dagegen klagten die Anlieger und unterlagen nun letztinstanzlich vor dem BGH. Das Durchfahrtsverbot diene nicht dem Individualschutz der Anlieger, sondern dem Allgemeininteresse der Luftreinhaltung. Dieses könnten Privatpersonen aber nicht einklagen, so die Bundesrichter.

Anlieger einer Straße, für die ein LKW-Durchfahrtsverbot gilt, haben keinen Anspruch auf Unterlassung, wenn LKW-Fahrer sich nicht an das Verbot halten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 14.06.2022 entschieden (Az. VI ZR 110/21).

Eine Spedition befuhr in Stuttgart mit ihren LKW regelmäßig eine zum Hafen führende Straße, in der für LKW ab 3,5 Tonnen seit März 2010 ein Durchfahrtsverbot gilt. Auf der Straße, die in einer zur Senkung der Feinstaub- und Stickoxidbelastung eingerichteten Umweltzone liegt, ist nur Lieferverkehr erlaubt. Die Fahrer der Spedition nutzten die Straße indes mehrmals täglich als Zufahrt von der Niederlassung zur Autobahn. Eigentümer von an der Straße gelegenen Grundstücken, darunter ein Verein, der an der Straße eine Kita betreibt, verklagten die Spedition daraufhin vor dem Amtsgericht (AG) Stuttgart auf Unterlassung. Die Spedition betonte hingegen, es habe keine Anweisung der Fahrer gegeben, die Straße trotz Verbots zu nutzen. Im Übrigen handele es sich um Lieferverkehr, sofern der Container-Ladeplatz an der Niederlassung angefahren werde. Das AG wies die Klage der Anlieger ab; auch die Berufung vor dem Landgericht (LG) blieb erfolglos.

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Durchfahrtsverbot schützt nicht die Anwohner

Der BGH bestätigte nun die Auffassung der Vorinstanzen: Nachdem die Kläger mögliche Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB und § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 906 BGB nach der Entscheidung des LG fallen gelassen hatten, war Knackpunkt in der Revision ein möglicher Anspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Konkret ging es um die Frage, ob das auf Grundlage von § 40 Abs. 1 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit dem Luftreinehalteplan für die Landeshauptstadt Stuttgart angeordnete Durchfahrtsverbot ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zu Gunsten der Anlieger ist. Diese Frage verneinte der BGH jedoch.

Eine Rechtsnorm sei ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen. Dafür komme es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes an, also darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es reiche nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als Reflex objektiv erreicht werden kann; er müsse vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen.

Grundstückseigentümer nur als Teil der Allgemeinheit begünstigt

Im Streitfall sei das Lkw-Durchfahrtsverbot nicht für bestimmte Straßen zur Reduzierung der die dortigen Anlieger beeinträchtigenden Schadstoffkonzentrationen, sondern grundsätzlich für das gesamte Stadtgebiet angeordnet worden, um allgemein die Luftqualität zu verbessern und der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entgegenzuwirken. Die Grundstückseigentümer seien insoweit nur als Teil der Allgemeinheit begünstigt. Bereits dies spreche gegen die Annahme, ein Schutz von Einzelinteressen in der von den Anliegern begehrten Weise sei Intention des streitgegenständlichen Lkw-Durchfahrtsverbots. Unter dem potentiell drittschützenden Aspekt des Gesundheitsschutzes käme auch ein Unterlassungsanspruch des Einzelnen hinsichtlich des Befahrens der gesamten Verbotszone nicht in Betracht. Denn schon angesichts der Größe der Verbotszone könne nicht angenommen werden, dass die an einer beliebigen Stelle der Verbotszone durch Kraftfahrzeuge verursachten Immissionen für jeden Anlieger innerhalb dieser Zone die unmittelbare Gefahr einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort und damit eine potentielle Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen. Im Ergebnis lasse sich daher im Streitfall kein Personenkreis bestimmen, der durch das Lkw-Durchfahrtsverbot seinem Zweck entsprechend im Wege der Einräumung eines individuellen deliktischen Unterlassungsanspruchs bei Verstößen gegen das Verbot geschützt werden sollte. Es sei nichts ersichtlich dafür, dass § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. dem Durchfahrtsverbot einen Anspruch auf Normvollzug zwischen einzelnen Bürgern begründen will.

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