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Einspruch und Möglichkeiten

Rote Ampel überfahren

Bußgeld – Auf einen Blick:

Wer beim Überfahren einer roten Ampel erwischt wird, muss mit mindestens 90 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Wie die Strafe letztendlich ausfällt, wird aber von den Umständen bestimmt, unter denen der Rotlichtverstoß stattgefunden hat. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick mit welchen Konsequenzen laut Bußgeldkatalog gerechnet werden kann. Wichtig: Die Bescheide sind oft fehlerhaft. Je nach Fall kann es daher empfehlenswert sein, erst einmal Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Wenn Sie eine Kopie Ihres Bußgeldbescheides einsenden, prüfen wir kostenlos Ihre Optionen und Erfolgsaussichten.

Verstoß Bußgeld Punkte Monat(e) Fahrverbot
Haltelinie wird überfahren, aber Auto wird kurz dahinter zum Stehen gebracht 10 €
Ampel bei „Rot” überfahren 90 € 1
Ampel bei „Rot“ überfahren mit Gefährdung 200 € 2 1 Monat
Ampel bei „Rot“ überfahren mit Sachbeschädigung 240 € 2 1 Monat
Ampel bei schon länger als 1 Sek. leuchtendem „Rot“ überfahren 200 € 2 1 Monat
Ampel bei schon länger als 1 Sek. leuchtendem „Rot“ überfahren mit Gefährdung 320 € 2 1 Monate
Ampel bei schon länger als 1 Sek. leuchtendem „Rot“ überfahren mit Sachbeschädigung 360 € 2 1 Monate

Darum sind Bescheide oft fehlerhaft

Nicht immer muss ein Bußgeldbescheid wegen Rotlichtverstoßes rechtmäßig sein. Manche Rechtsexperten gehen sogar davon aus, dass über die Hälfte der Bescheide fehlerhaft und damit rechtlich angreifbar sind!

Es lohnt sich also in jedem Falle, einen Blick auf den Inhalt des Bußgeldbescheides zu werfen. Erfahrene Verkehrsrechtsanwälte erkennen teilweise bereits mit ihrem geschulten Auge, welche Punkte des Bescheides eventuell angreifbar sind. Häufige Fehlerquelle sind beispielsweise fehlerhafte Messungen durch nicht zugelassene Geräte oder die falsche Anbringung eines Geräts.

Ist nicht sofort ersichtlich, ob ein Bescheid rechtmäßig oder fehlerhaft ist, kann ein Rechtsanwalt zunächst einmal die gesamte Bußgeldakte von der Behörde anfordern. Hierin sind detaillierte Informationen zur Messung, zum Gerät, zum Messverfahren, zum Aufbau und zum eingesetzten Personal vermerkt, die auf dem einfachen, zugestellten Bescheid nicht ersichtlich sind. Nachfolgend bieten wir eine kleine Übersicht über die häufigsten Fehlerquellen der Behörden:

Die Bedienungsanleitung / Gebrauchsanweisung

Die korrekte Benutzung der eingesetzten Messgeräte zur Bestimmung eines Rotlichtverstoßes ist ausschlaggebend, um das Verfahren durchzuführen. Insbesondere die genaue Befolgung der Bedienungsanleitung spielt hier eine wichtige Rolle. Sollte sich herausstellen, dass die Messgeräte nicht entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers genutzt wurden, kann die Messung als fehlerhaft angesehen werden und ist damit nicht mehr zulässig, sodass das Verfahren eingestellt werden muss.

Der Eichschein

Neben der korrekten Benutzung der Geräte ist außerdem wichtig, dass die Geräte regelmäßig geeicht wurden, um so die Genauigkeit der Messungen zu garantieren. Ohne den Nachweis für eine ordnungsgemäße Eichung zum Zeitpunkt der Messung ist der Vorwurf eines Rotlichtverstoßes hinfällig und kann nicht als Grundlage für die Verhängung von Strafen in Form von Bußgeld, Punkten oder einem Fahrverbot dienen. Ob ein Gerät ordnungsgemäß geeicht wurde lässt sich nur anhand der Bußgeldakte überprüfen.

Die häufigsten Rotlichtüberwachungsanlagen sind:

  • 2000 VKÜ RG-Control
  • 9052 VKÜ Rotlicht
  • DIVAR
  • MULTASTAR RLÜ
  • TRAFFIPAX Traffiphot
  • TC-RG 1
  • Gatso GTC GS11
  • Multastar-Kombi
  • PoliScan F1
  • ProViDa

Hierbei handelt es sich um standardisierte Messverfahren.

Die Lebensakte

Die Lebensakte gibt Aufschluss darüber, ob und wann die Geräte zuletzt reparaturfällig waren. Sollte das Gerät innerhalb eines festgelegten Zeitraumes repariert worden sein, ist eine erneute Eichung nach der Reparatur unbedingt notwendig. Hat diese nicht stattgefunden, so kann davon ausgegangen werden, dass das Gerät keine genauen Ergebnisse liefert.

Die Schulungsnachweise

Auch die Beamten, welche die Messung letztendlich durchführen, müssen nachweisbar geschult sein, um die Genauigkeit der Messung zu gewährleisten und Messfehler auszuschließen. Daher lohnt es sich, bei einem Rotlichtverstoß die Schulungsnachweise der Beamten zu prüfen. Sollten hier Ungereimtheiten vorliegen, ist dies ein Ansatzpunkt für die Verteidigung.

Lichtbildabgleich

Im Akteneinsichtsrecht des Anwalts ist außerdem die Anforderung von Lichtbildaufnahmen inbegriffen. Häufig ist dies ein sehr guter Ansatzpunkt für eine Verteidigung, denn sollte der Fahrzeugführer nicht eindeutig auf dem Bild zu erkennen sein, kann das Verfahren nicht aufrecht gehalten werden, was zur Einstellung führt.

Weitere mögliche Fehlerquellen

Bei der Zeitmessung bzw. beim Nachweis des Rotlichtverstoßes treten oft Fehler auf, denn für den Nachweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ist eine exakte Messung erforderlich. Die bloß gefühlsmäßige Schätzung eines Polizeibeamten genügt in der Regel nicht.

Auch Zeitmessungen mit dem Sekundenzeiger einer handelsüblichen Armbanduhr oder dem Messen der Rotphase durch Mitzählen genügen regelmäßig den Anforderungen einer exakten Messung nicht. Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, ob es sich um eine gezielte Rotlichtüberwachung oder um eine bloß zufällige Beobachtung handelt.

Denn bei einer gezielten Rotlichtüberwachung können unter Umständen die oben nicht als ausreichend erachteten Zählmethoden als wirksam angesehen werden. Darüber hinaus prüfen wir natürlich auch alle weiteren Aspekte, die einen Rotlichtverstoß ausschließen können. Bei den sog. „Umgehungsfällen“ umgeht der Fahrer die rote Ampel dadurch, dass er über ein seitlich gelegenes Grundstück fährt, um die kreuzende Straße zu erreichen.

In diesem Fall ist von Bedeutung, ob der Fahrer den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Kreuzungsbereich berührt oder nicht. Deswegen stellt die Umgehung einer roten Ampel durch Überfahren des Gehwegs nur dann einen vorwerfbaren Rotlichtverstoß dar, wenn der Betroffene mit seinem Fahrzeug unmittelbar nach Umfahren der Lichtzeichenanlage auf die Fahrbahn zurückkehrt.

In Fällen eines sog. Spurwechsels wird durch die höchstrichterliche Rechtsprechung mittlerweile ein Rotlichtverstoß angenommen. Das heißt: Wenn der Betroffene an einer Ampelanlage mit unterschiedlichen Lichtzeichen für Geradeaus- und Abbiegeverkehr in der rot gesperrten Spur die Ampel passiert und dann aber auf eine durch Grünlicht frei geschaltete andere Spur wechselt und die Kreuzung überfährt.

Dies gilt auch für den folgenden Fall: Wer bei Grünlicht auf einer mit einem Linksabbiegerpfeil ausgestatteten Fahrspur in eine Kreuzung einfährt, diese dann aber geradeaus fahrend passiert, obwohl das für Geradeausfahrer geltende Lichtzeichen beim Erreichen der Haltelinie Rotlicht zeigte.

Wir helfen Ihnen, wenn Sie bei rot über die Ampel gefahren sind

Da für die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes die festgestellte Rotlichtzeit entscheidend ist, liegt das besondere Augenmerk des Verteidigers hierbei auf der Prüfung, ob die vorgeworfene Rotlichtzeit überhaupt richtig ermittelt wurde. Dafür ist zunächst erforderlich, dass der Rotlichtverstoß genau dokumentiert wurde.

Dies erfordert eine exakte Aufzeichnung der bereits verstrichenen Dauer der Rotphase zum Zeitpunkt des Verstoßes, um insbesondere einen qualifizierten Rotlichtverstoß nachweisen zu können. Von Bedeutung ist ebenfalls die Zeitdauer der vorausgegangenen Gelbphase, da diese auf den Entschluss des Fahrers weiter zu fahren, maßgeblichen Einfluss nimmt.

Durch Einsicht in die Verfahrensakte im Rahmen des sogenannten Akteneinsichtsrechts überprüfen wir für Sie, ob der vorgeworfene Rotlichtverstoß hinreichend dokumentiert wurde. Da das Akteneinsichtsrecht nur Rechtsanwälten gewährt wird, ist es für das erfolgreiche Vorgehen gegen den Vorwurf eines Rotlichtverstoßes unerlässlich einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Darüber hinaus prüfen wir für Sie als Verteidiger, ob nicht Besonderheiten vorliegen, die das an sich verwirklichte Fahrverbot von einem Monat wieder entfallen lassen. Denn bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß wird aus der Dauer der Rotlichtzeit auf eine abstrakte Gefährdung durch das Verkehrsverhalten geschlossen. Dadurch gibt es Fälle, in denen trotz einer Rotlichtzeit von mehr als 1 Sekunde der Verstoß dennoch nicht als „Gefährdung“ eingestuft wird und daher ein Fahrverbot beispielsweise nicht mehr in Betracht kommt.

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