Der 2017 neu geschaffene § 315d StGB sorgt seit seiner Einführung für Diskussionen. Jetzt musste sich das BVerfG mit der Norm befassen und entschied, dass der sogenannte Raserparagraf entgegen vielfacher Kritik hinreichend bestimmt und damit verfassungskonform ist. Insbesondere der BGH habe die Regelung bereits methodengerecht ausgelegt.

Nachdem in der Vergangenheit illegale Straßenrennen häufig zu schweren Verletzungen oder sogar zum Tod anderer Verkehrsteilnehmer führten – als Beispiel genügt wohl der Berliner Ku’damm-Raser-Fall –, wurde 2017 mit § 315d Strafgesetzbuch (StGB) die Strafbarkeit verbotener Kraftfahrzeugrennen ins Gesetz aufgenommen. Bei der Anwendung des sogenannten Raserparagrafen waren allerdings einige Punkte unklar und vor allem § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB wurde zum Teil als verfassungswidrig bezeichnet. Das sah das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun aber anders: Es stufte die Regelung als verfassungskonform ein (Beschl. v. 09.02.2022, Az. 2 BvL 1/20).

§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB soll Alleinraser erfassen

Die Veranstaltung und Durchführung von solchen Straßenrennen waren auch schon nach der alten Gesetzeslage vor 2017 im Verkehrsrecht nicht erlaubt, stellten aber nur eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat dar. Der aus diesem Grund eingefügte § 315d Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) enthält mehrere Möglichkeiten, sich strafbar zu machen: Nach Nr. 1 wird bestraft, wer ein verbotenes Rennen ausrichtet oder durchführt, also als Veranstalter handelt. In Nr. 2 wird dagegen die Teilnahme am Rennen als Fahrer unter Strafe gestellt.

Nr. 3 soll schließlich Situationen erfassen, die nicht schon unter Nr. 1 und Nr. 2 fallen. Er bestraft denjenigen, der „sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“. Damit sind nicht nur Angehörige der Raserszene gemeint, sondern auch der gewöhnliche Autofahrer, der sich – ohne an einem Straßenrennen teilzunehmen – maßlos über Geschwindigkeitsbegrenzungen hinwegsetzt, also erheblich zu schnell fährt.

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Unterschiedliche Auslegung der Gerichte

In der Rechtsprechung wurde die Frage, wann § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegt, bisher unterschiedlich beantwortet. Das Landgericht (LG) Stade verlangte hierfür einen rennähnlichen Charakter, der erfüllt sei, wenn der Fahrer sein Fahrzeug an die technischen und physikalischen Grenzen ausfährt (Beschl. v. 04.07.2018, Az. 132 Qs 112 88/18). Der rennähnliche Charakter sei nötig, da verbotene Straßenrennen gerade der Grund seien, aus dem der Gesetzgeber den Raserparagrafen eingeführt habe.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart stellte auf das Erreichen einer relativen Höchstgeschwindigkeit ab, die vom jeweiligen Fahrzeug und der Situation abhängt (z. B. fahrzeugspezifische Höchstgeschwindigkeit und Beschleunigung, subjektives Geschwindigkeitsempfinden des Fahrers, Verkehrslage vor Ort und Witterungsbedingungen, etc.) (Beschl. v. 04.07.2019, Az. Rv 28 Ss 103/19). Allerdings sahen sowohl das LG Stade als auch das OLG Stuttgart die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, bei einer Flucht vor der Polizei schon dann als erfüllt an, wenn die erreichten Geschwindigkeiten denen eines tatsächlichen Autorennens gleichen.

Kritik an fehlender Bestimmtheit

Wie die unterschiedliche Auslegung der Gerichte zeigt, ist der Raserparagraf an einigen Stellen nicht klar formuliert. Mit Blick auf den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz wurde die Norm deshalb stark kritisiert. Der strafrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz ist eine Ausprägung des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips des Grundgesetzes (GG), geregelt in Art. 103 Abs. 2 GG sowie § 1 StGB. Danach kann eine Person nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Strafvorschriften müssen also immer so eindeutig formuliert sein, dass jeder klar erkennen kann, ob er etwas Verbotenes tut.

Im Fall des Raserparagrafen könnte für den juristischen Laien nicht erkennbar sein, wann eine nicht angepasste Geschwindigkeit vorliegt. Auch ist nicht eindeutig geklärt, ob die „höchstmögliche“ Geschwindigkeit objektiv festzulegen oder von den Bedingungen des Einzelfalls abhängig ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) äußerte allerdings bei der Anwendung der Norm bisher keine Bedenken an ihrer Bestimmtheit (Urt. v. 24.06.2021, Az. 4 StR 79/20).

Vorlage des AG Villingen-Schwenningen

Verantwortlich dafür, dass der Raserparagraf nun vor dem BVerfG landete, ist das Amtsgericht (AG) Villingen-Schwenningen. Dieses hielt die Norm für zu unbestimmt und legte sie den Karlsruher Richtern im Rahmen eines konkreten Normenkontrollantrags vor (Beschl. v. 16.01.2020, Az. 6 Ds 66 Js 980/19).

Das Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Mann bei einer drohenden Polizeikontrolle vor den Beamten geflüchtet sein soll, da er keine Fahrerlaubnis besaß. Während der Verfolgungsfahrt soll er auf bis zu 100 Stundenkilometer beschleunigt haben, um den Beamten zu entkommen, die ihn nur mit größter Mühe nicht aus den Augen verloren. Die Verfolgungsjagd endete erst bei einem selbst verursachten Unfall durch den Flüchtenden. Ihm wird deshalb unter anderem ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vorgeworfen.

BVerfG erklärt Norm für verfassungsgemäß

Mit dem am 01. März 2022 veröffentlichten Beschluss stuft das BVerfG den Raserparagrafen jetzt aber nicht als zu unbestimmt ein. Die Norm sei verfassungsgemäß.

Zwar sei aus dem Wortlaut nicht unmittelbar erkennbar, wann eine „nicht angepasste Geschwindigkeit“ vorliege, gleiches gelte auch für das Merkmal der „höchstmöglichen Geschwindigkeit“. Die Begriffe könnten aber mit Hilfe der Gesetzesbegründung methodengerecht ausgelegt werden, die ausdrücklich auf die Straßen-, Sicht und Wetterverhältnisse verweise.

Ferner lasse die Formulierung des Absichtsmerkmals („um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“) eine Auslegung zu, nach der es nicht darauf ankommt, ob sich der Täter allein mit der Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, fortbewegt oder noch weitergehende Beweggründe – wie beispielsweise die Flucht vor der Polizei oder den Wunsch nach öffentlicher Anerkennung durch späteres Einstellen eines Videos ins Internet – verfolgt. Soweit Randunschärfen bei der Auslegung verblieben, sei eine Präzisierung durch die Rechtsprechung innerhalb des Wortsinns möglich.

Insbesondere die vom BGH bereits vorgenommene Interpretation sei eine mögliche und methodengerechte Auslegung der Norm. Dieser geht davon aus, dass sich die Zielsetzung des Täters nach seinen Vorstellungen auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke beziehen müsse und sich nicht nur in der Bewältigung eines räumlich eng umgrenzten Verkehrsvorgangs erschöpfen dürfe. Er nimmt Verhaltensweisen im Straßenverkehr von der Strafbarkeit aus, die nach den Vorstellungen des Täters zwar auf das Erreichen einer höchstmöglichen Geschwindigkeit zielen, sich aber subjektiv nur auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten unerhebliche Wegstrecke beziehen und damit im Grad der abstrakten Gefahr nicht mit einem Kraftfahrzeugrennen vergleichbar sind. Diese Auslegung stehe im Einklang mit gesetzessystematischen und teleologischen Erwägungen, so das BVerfG.

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