Fahrradfahrer müssen sich wie Autofahrer an Geschwindigkeitsbegrenzungen halten. In Berlin in der Bergmannstraße dürfen sie sogar nur 10 km/h fahren. Das war einem Mann zu langsam und er zog im Eilverfahren vor das VG Berlin, um die Anordnung von Tempo 10 für rechtswidrig erklären zu lassen.

Seit Juli 2021 ist die Bergmannstraße in Berlin teilweise eine Fahrradstraße, in der eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 10 km/h für die Fahrradfahrer gilt. Das wurde durch das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg angeordnet. Gegen die Bestimmung des Tempolimits durch die Behörde zog der Antragssteller nun im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor das Verwaltungsgericht (VG) Berlin. Das VG Berlin hat den Antrag nun in einer Eilentscheidung zurückgewiesen (Beschl. v. 18.07.2022, Az. VG 11 L 280/22).

Anordnung von Tempo 10 aufgrund hoher Verkehrsdichte und Unfallgefahr

Der Antragssteller fährt nach eigenen Angaben regelmäßig auf dem Weg zur Arbeit mit dem Fahrrad durch die Bergmannstraße. Er hält die dortige Anordnung des Tempos 10 km/h für rechtswidrig, da kein Fahrradfahrer das Tempolimit einhalte und es keine Gefährdungslage gebe, die das Tempolimit rechtfertige.

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Das VG sieht das allerdings anders. In der Bergmannstraße bestehe aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage. Die Straße sei geprägt von einer besonders hohen Dichte an Fußgängern, Rad- und Autofahrern. Zwischen 2018 und 2020 hätten sich dort und in den anliegenden Straßen insgesamt 14 Fahrradunfälle ereignet, zwei Menschen wurden dabei sogar schwerverletzt. Gerade Fußgänger, die die Straße überqueren wollen, werden durch das Tempolimit geschützt. Das VG erkenne zwar, dass die Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrradfahrer schwierig sei, da der Großteil keinen Tacho am Fahrrad habe. Allerdings habe der Antragssteller nicht hinreichend dargelegt, dass die Wahrung des Tempolimits unmöglich sei. Die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 10 km/h durch das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg ist damit rechtmäßig.

Das Gericht hatte in der Eilentscheidung allerdings nur über die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung zu entscheiden. Ob die Einrichtung der Fahrradstraße an sich rechtmäßig war, musste das Gericht eigenen Angaben zufolge nicht feststellen. Der Antragssteller kann gegen den Eilbeschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) einlegen.

Unterschied zur unzulässigen „Tempo-10-Zone“

Die Beschränkung auf Tempo 10 auf öffentlichen Straßen und Wegen steht immer wieder in der Kritik, allerdings bezüglich „Tempo-10-Zonen“. Der Unterschied eine Zone im Gegensatz zur Situation in der Bergmannstraße ist, dass die Zonen nicht nur einzelne Straßen oder Straßenabschnitte, sondern ganze Verkehrsbereiche betreffen. Ihr Problem ist allerdings, dass der amtliche Verkehrszeichenkatalog kein Verkehrszeichen „Tempo-10-Zone“ enthält, sondern nur Zeichen für eine „Tempo-30“ und eine „Tempo-20-Zone“. Da der Katalog überwiegend als abschließend angesehen wird, gilt eine „Tempo-10-Zone“ als unzulässig. Die Behörden dürfen schließlich kein neues Verkehrszeichen kreieren, dass in der StVO und dem Verkehrszeichenkatalog nicht vorgesehen ist.

mha

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