Inhalt
- Fahrverbote nur als letztes Mittel
- Kein Eilrechtsschutz für die DUH
- Wie WBS Ihnen helfen kann
- Sichern Sie sich eine kostenfreie Erstberatung von unseren Anwälten. Welcher Verstoß wird Ihnen vorgeworfen?
21.12.2018
Bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung wird es in Frankfurt keine Dieselfahrverbote geben. Die bloße Überschreitung von Stickstoffoxid-Grenzwerten rechtfertige ein zonenbezogenes Fahrverbot in Frankfurt in Main nicht, entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit müssen vornehmlich streckenbezogene Fahrverbote in Erwägung gezogen werden. Dennoch gibt es für Diesel-Fahrer keine Entwarnung. Es gibt immer noch genügend Gründe, sich von seinem Diesel zu trennen. Wir helfen Ihnen!
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat im Rahmen von zwei Beschlüssen (Beschl. v. 17.12.2018, 9 A 2037/18.Z sowie 9 B 2118/19) ernsthafte Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Urt. v. 05.09.2018, Az. 4 K 1613/15.WI) geäußert. In dieser Entscheidung hat das VG Wiesbaden den Diesel-Fahrverboten den Weg geebnet.
Das Land Hessen war vom VG Wiesbaden dazu verpflichtet worden, ein Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge in der Innenstadt Frankfurts in den Luftreinhalteplan aufzunehmen. Der Beginn der Dieselfahrverbote in Frankfurt sollte von der Schadstoffklasse der Dieselfahrzeuge abhängen: Bereits ab dem 1. Februar 2019 sollte das Verbot für Fahrzeuge bis zur Schadstoffklasse Euro 4 gelten. Für Euro-5-Fahrzeuge sollte das Verbot erst ab dem 1. September 2019 gelten. Erfolgreich geklagt hatte die Deutsche Umwelthilfe (DUH) gegen das Land Hessen. Gegen diese Entscheidung wurde keine Berufung zugelassen. Deswegen hat das Land Hessen und die Stadt Frankfurt am Main als Beigeladene die Zulassung der Berufung vor dem VGH beantragt. Dies auch erfolgreich – es kommt also zu einem Hauptsacheverfahren.
Fahrverbote nur als letztes Mittel
Die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Wiesbaden wurde mit ernstlichen Zweifeln an dessen Richtigkeit begründet. Denn weder das Immissionsschutzgesetz noch die zugrunde liegende EU-Richtlinie enthalte ein Minimierungsgebot für Schadstoffe. Vielmehr sei nur die Einhaltung eines gemittelten NO2-Grenzwerts verpflichtend. Deswegen genüge die (einzelne) Überschreitung der Grenzwerte nicht für die Verhängung zonenbezogener Fahrverbote. Solche zonenbezogenen Fahrverbote kämen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur als letztes Mittel in Betracht, wenn sie unabdingbar notwendig seien, um Grenzwerte im vorgegebenen Zeitrahmen zu erreichen. Das VG hätte tatsächliche Feststellungen darüber treffen müssen, ob auch streckenbezogene Fahrverbote als milderes Mittel in Betracht kommen können.
Kein Eilrechtsschutz für die DUH
Zugleich hat die Deutschen Umwelthilfe einen Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt: In diesem forderte die DUH, das Fahrverbot trotz des noch laufenden Rechtsstreits in der Hauptsache bis zum 01.02.2019 umzusetzen. Diesen Antrag hat der VGH mangels Dringlichkeit abgewiesen. Weder sei eine Gesundheitsgefahr für die Einwohner an den betroffenen Strecken festgestellt, noch bewertet worden. Auch die Studienlage zu den gesundheitlichen Auswirkungen von Stickstoffdioxid sei unsicher.
Wie WBS Ihnen helfen kann
Der Dieselskandal beschäftigt uns seit September 2015 ununterbrochen. Für betroffene Dieselfahrer wirkt die Entscheidung des VGH nun wie eine Erleichterung. Doch der Schein trügt: Hier ist nichts entschieden. Und wann die Berufung gegen das Urteil des VG Wiesbaden verhandelt wird, steht noch nicht fest. Ob Fahrverbote langfristig abgewendet werden können, bleibt somit offen.
Statt abzuwarten, können betroffene Halter von Dieselfahrzeugen handeln. Derzeit gibt es zwei Optionen, bei denen wir Sie unterstützen können: