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Verjährung von Bußgeldbescheiden

Es kann jeden treffen. Beim Autofahren wurde man unerwartet geblitzt. Einige Zeit später kommt der verhasste Bußgeldbescheid. Wer aber glaubt, dass er sich gegen die Bußgeldforderung nicht wehren kann, der irrt. Bußgeldbescheide können verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar sein. Wie Sie dann reagieren sollten, erklären wir Ihnen in diesem Artikel.

Wann verjährt ein Bußgeldbescheid?

Haben Sie wegen eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) einen Bußgeldbescheid erhalten, ist stets darauf zu achten, wann dieser ausgestellt wurde. Der Bußgeldbescheid könnte verjährt sein. Mit der Verjährung ist der Bußgeldbescheid ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr durchsetzbar. Das Bußgeld darf nicht eingezogen werden. Es kommen weder Punkte auf das Konto in Flensburg noch wird ein Fahrverbot verhängt. Nach Ablauf der Verjährungsfrist können Sie die Bußgeldforderung zurückweisen.

Bei einem Verstoß gegen die StVO, wie zum Beispiel dem Geblitztwerden wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Die Verjährungsfrist beträgt daher drei Monate. Sie beginnt mit dem Tag, an dem die Handlung, mit der gegen die StVO verstoßen wurde, beendet ist. In der Regel ist also der Tag, an dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde, der erste Tage der Verjährungsfrist. Wurde der entsprechende Bußgeldbescheid mehr als drei Monate später ausgestellt, ist er aufgrund der Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Wenn überprüft wird, ob die Verjährungsfrist eingehalten wurde, kommt es in der Regel auf das Ausstellungsdatum an. Das Datum der Zustellung wird erst relevant, wenn über zwei Wochen zwischen der Unterschrift der Anordnung und der Zustellung vergangen sind.

Praxisbeispiel: Haben Sie am 12. Mai 2020 eine Ordnungswidrigkeit nach der Straßenverkehrsordnung begangen, tritt die Verjährung ein, wenn der Bußgeldbescheid nicht spätestens bis zum Ablauf des 11. August 2020 ausgestellt wurde.

Wann wird die Verjährungsfrist unterbrochen?

Zu beachten ist allerdings auch, dass die Verjährungsfrist durch bestimmte Ereignisse unterbrochen werden kann. Die Verjährungsfrist wird zum Beispiel unterbrochen, wenn die Straßenverkehrsbehörde nach einem Verstoß gegen die StVO einen Anhörungsbogen versendet. Dieser gibt dem Adressaten des Bußgeldbescheides die Möglichkeit, sich zu seiner Tat zu äußern. Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist hat zur Folge, dass abermals die Frist von drei Monaten beginnt. Die Verjährungsfrist kann allerdings nur einmal unterbrochen werden. Somit liegt die maximale Verjährungsfrist von Ordnungswidrigkeiten bei sechs Monaten.

Praxisbeispiel: Gehen wir wie oben wieder davon aus, dass ein Straßenverkehrsteilnehmer am 12. Mai 2020 eine Ordnungswidrigkeit beging, verjährt die Bußgeldforderung erst am 10. November, wenn am 11. August 2020 den Adressaten zunächst ein Anhörungsbogen erreicht hat. Hat dieser den Adressaten früher erreicht, läuft die Verjährungsfrist von drei Monaten erneut ab diesem Zeitpunkt.

Ich habe einen verjährten Bußgeldbescheid erhalten – Wie verhalte ich mich?

Sollten Sie feststellen, dass Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, der bereits verjährt ist, ist es ratsam einen Anwalt einzuschalten. Dieser kann Ihnen dabei helfen, ein Schreiben aufzusetzen, mit dem Sie die Bußgeldforderung zurückweisen. Sind Sie sich hinsichtlich einer möglichen Verjährung unsicher, sollte die Bußgeldforderung in keinem Fall voreilig beglichen werden. Sie können das Geld danach nämlich nicht mehr zurückfordern.

Unser erfahrenes Team aus Verkehrsrechtsanwälten bei Wilde Beuger Solmecke steht Ihnen bei diesen Aufgaben mit Rat und Tat zur Seite.

In aller Kürze

Die Verjährungsfrist beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Tag, an dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde.
Die Verjährungsfrist wird dann unterbrochen. Mit dem Erhalt des Anhörungsbogens beginnt die Frist von drei Monaten also erneut.
Sollten sie eine Bußgeldforderung beglichen haben, obwohl diese bereits verjährt war, können Sie das Geld danach nicht mehr zurückfordern. Wenn Sie sich unsicher sind, ob die Verjährung eingetreten ist, ist es daher stets ratsam, sich von einem Anwalt beraten zu lassen und das weitere Vorgehen mit ihm zu besprechen.

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