Das Führen eines Fahrtenbuchs kann nicht nur dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter angibt, nicht gefahren zu sein und der tatsächliche Täter des Verkehrsverstoßes nicht ermittelt werden kann. Auch, wenn der Halter eigentlich zugibt, selbst zu schnell gefahren zu sein, aber das Blitzerfoto Zweifel daran aufkommen lässt, kann eine Fahrtenbuchauflage zulässig sein.

Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz musste nun über einen Fall entscheiden, in dem ein Fahrzeughalter gegenüber der Bußgeldbehörde angegeben hatte, einen Verkehrsverstoß selbst begangen zu haben. Ein abweichendes Blitzerfoto deutete jedoch darauf hin, dass nicht er zu schnell gefahren war, sondern eine andere Person. Wenn der Halter schließlich trotz mehrfacher Aufforderung nicht bei der Ermittlung des verantwortlichen Fahrers helfe, könne in einem solchen Fall eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden, so das Gericht (Beschl. v. 02.03.2022, Az. 3 L 68/22.MZ).

Zweifel an Täterschaft des Kfz-Halters

Mit dem Auto des betroffenen Fahrzeughalters wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer Ortschaft um 28 km/h überschritten. Den Anhörungsbogen, den er daraufhin von der Bußgeldbehörde erhielt, sendete er mit der Angabe „Ich gebe die Zuwiderhandlung zu“ zurück.

Die Bußgeldbehörde verglich jedoch das Blitzerfoto, auf dem der tatsächliche Fahrer zu sehen war, mit dem bei der Meldebehörde hinterlegten Ausweisfoto des Halters. Da die abgebildeten Personen unterschiedlich aussahen, war die Behörde überzeugt, dass der Halter bei der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht der Fahrer des Autos gewesen sein konnte.

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Keine Hilfe bei Ermittlung des Fahrers

Die Bußgeldstellte schrieb den Mann daraufhin an und wies ihn darauf hin, dass Zweifel an seiner Täterschaft bestünden. Er wurde mehrfach darum gebeten, den tatsächlichen Fahrer zu benennen. Der Kfz-Halter äußerte sich hierzu allerdings nicht.

Eine Nachfrage bei der Meldebehörde ergab schließlich, dass nur die Ehefrau des Halters unter dessen Anschrift gemeldet ist, nicht er selbst. Das Bußgeldverfahren wurde daraufhin eingestellt. Ihm wurde allerdings das Führen eines Fahrtenbuchs für das Tatfahrzeug für die Dauer von zwölf Monaten angeordnet. Dagegen wehrte sich dieser nun vor dem VG Mainz.

Was ist eine Fahrtenbuchauflage?

In § 31a Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) wird die Auflage eines Fahrtenbuchs folgendermaßen definiert: Ein Fahrtenbuch kann einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge auferlegt werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß nicht möglich war.

Mit der Fahrtenbuchauflage soll sichergestellt werden, dass der tatsächliche Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitungen, Überfahren einer roten Ampel, Abstandsunterschreitungen) zukünftig rechtzeitig ermittelt werden kann. Das Fahrtenbuch wird grundsätzlich nur dann angeordnet, wenn der Halter eines Fahrzeuges nicht mithilft, den Täter zu finden. Ist die Ermittlung des Fahrers nicht möglich, kommt es zur Fahrtenbuchauflage oder -anordnung.

VG: Aufklärung für Bußgeldbehörde nicht möglich

Das VG lehnte den Antrag des Fahrzeughalters nun jedoch ab. Die Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage seien hier erfüllt. Der Mann sei der ihn als Halter eines Kraftfahrzeugs treffenden Obliegenheit, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes (soweit zumutbar und möglich) mitzuwirken, nicht nachgekommen. Er habe – angesichts des evidenten Abweichens des Ausweisfotos von dem anlässlich des Verkehrsverstoß erstellten Lichtbild des Fahrers – unrichtige Angaben gemacht, die geeignet gewesen seien, die Ermittlung des Täters zu verhindern.

Dadurch noch verbliebene Ermittlungsansätze der Bußgeldbehörde seien ohne Erfolg gewesen, so das VG. Insbesondere habe der Halter auch keine weiteren Angaben gemacht, nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass sein Tatbekenntnis nicht mit dem Fahrerfoto in Einklang zu bringen sei. Nur mit dem Fahrerfoto allein sei es der Behörde unter dem Gesichtspunkt eines sachgerechten, erfolgversprechenden Aufwands nicht möglich gewesen, den Täter zu ermitteln.

Die danach zulässige Fahrtenbuchauflage habe keine strafende, sondern eine präventive Funktion: Sie stelle eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der dafür Sorge getragen werden solle, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften unter erleichterten Bedingungen möglich seien.

Wir helfen Ihnen bei einer drohenden Fahrtenbuchauflage

Da eine Fahrtenbuchauflage eine aufwendige Bearbeitung nach sich ziehen kann, ist es ratsam, sich früh genug über die Handlungsalternativen beraten zu lassen. Rufen Sie uns daher gerne jederzeit unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an und nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung durch einen unserer Experten im Verkehrsrecht.

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