Das LG Nürnberg-Fürth hat in einem wichtigen Urteil entschieden (Urteil v. 09. März 2021, 9 O 7845/20), dass sich der Volkswagen-Konzern im Abgasskandal nicht mehr mit der Einrede der Verjährung weiterhelfen kann! Auch das OLG Stuttgart entschied (Urteil v. 09.03.2021, 10 U 339/20) ebenso und sprach dem Kläger Schadensersatz nach § 852 BGB zu. Das bedeutet, dass Käufer eines EA189-Motors auch heute noch vollumfänglichen Schadensersatz erhalten können.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erfreulicherweise schon 2020 bestätigt (Urteil v. 25.05.2020, VI ZR 252/19), dass Käufern der umstrittenen EA189-Motoren ein Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) gegen VW zusteht. Doch viele Betroffene waren zunächst noch verunsichert und haben nicht sofort etwas unternommen, um ihre Rechte durchzusetzen, und befürchten jetzt, es sei zu spät – doch dem ist nicht so!

Der Anspruch aus § 826 BGB kann in vielen Fällen zwar tatsächlich schon verjährt sein. Allerdings muss die Volkswagen AG auch nach § 852 S.1 BGB haften – und der ist viel länger durchsetzbar.

Dies hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth in der Entscheidung bestätigt. Bereits diese Entscheidung war für alle Geschädigten von großer Wichtigkeit. Die Entscheidung dürfte Regelungsgehalt im gesamten Bundesgebiet entfalten und für alle Käufer eines Fahrzeugs mit EA189-Motor gelten. Neu und ein weiterer wichtiger Erfolg für die Verbraucher im Diesel-Abgasskandal ist dabei, dass dies nicht nur für Fahrzeuge gilt, die direkt von Volkswagen erworben wurden, sondern auch von Händlern.

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Voller Schadensersatzanspruch auch bei Kauf von Händler

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat das Urteil auch im Fall eines Händlerkaufs bestätigt. Streitgegenständlich war ein VW Polo 1.6 TDI mit dem berüchtigten Dieselmotor vom Typ EA189 und der Abgasnorm Euro 5, also ein von Dieselgate 1.0 betroffenes Modell. Der geschädigte Verbraucher hatte das Fahrzeug am 25. Januar 2012 erworben und erhielt nun für seinen VW Polo von 2012 stolze 14.958,92 Euro Schadenersatz nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit 12. Mai 2020. VW wurde zudem verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.005,55 Euro freizustellen. Der Autohersteller trägt auch 55 Prozent der Verfahrenskosten. Eine weitergehende Berufung wurde zurückgewiesen.

Die Klage zu diesem Prozess wurde im Jahr 2020 eingereicht und VW erhob die Einrede der Verjährung, weil vorher keine verjährungshemmenden Maßnahmen seitens des Klägers ergriffen wurden, er sich z.B. nicht an der VW-Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig beteiligt hatte.

Das OLG Stuttgart gab der Einrede des VW-Konzerns insoweit Recht, als dass es den Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung als verjährt betrachtete. Trotzdem muss Volkswagen eine Entschädigung zahlen. Und zwar aus § 852 S. 1 BGB, der noch nicht verjährt ist.

Das hat zwei sehr erfreuliche Auswirkungen für die Betroffenen: Zum einen bleibt der Umfang des Schadenersatzes auch so in vollem Umfang erhalten. Des Weiteren besteht der Anspruch nicht nur, wenn man von der Volkswagen AG selbst gekauft hat, sondern auch wenn man sein Fahrzeug von seinem (Vertrags-)Händler erworben hat.

Schlussstrich für die Verzögerungstaktiken der Volkswagen AG

Dass VW Schadensersatzansprüche durch Verzögerungstaktiken verjähren lässt, hat somit ein Ende gefunden! Der § 852 S. 1 BGB ist zwar kein allzu geläufiger Anspruch im Zivilrecht, aber für den Diesel-Abgasskandal passt er perfekt. Das bedeutet, dass die Volkswagen AG, die so viele Verbraucher vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hat, nun keine Hoffnungen auf Verjährung mehr haben kann – Ihre Ansprüche sind auch heute noch vollumfänglich über § 852 S. 1 BGB durchsetzbar.

Wenn Sie also auch bislang noch gezögert haben, geben Ihnen diese begrüßenswerten Urteile nun die Chance, die Ihnen zustehende Entschädigung noch zurückzuverlangen! Unser erfahrenes Team steht Ihnen jederzeit beratend zur Seite.