Der Käufer eines vom Diesel-Skandal betroffenen Audi A6, in dem ein sog. Thermofenster verbaut war, bekommt 19.000 Euro von der Audi AG. Dies entschied das LG Marburg. Für die restlichen Raten des Darlehensvertrages sei er freizustellen.

Die Audi AG wurde unlängst vom Landgericht (LG) Marburg dazu verurteilt, dem Käufer eines Audi A6 rund 19.000 Euro plus Zinsen zu zahlen sowie den Käufer gegenüber der AutoEuropa Bank aus dem Darlehensvertrag Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs freizustellen. Auch die Anwaltskosten sind durch die Audi AG zu tragen (LG Marburg, Az. 2 O 36/20).

Audi A6 mit Motor EA 897 und Thermofenster

2018 hatte der spätere Kläger bei der Firma Automarkt Werdorf eine Audi A6 3,0 TDI Limousine S-Line, Euro 6, 200kw, mit Kilometerstand von 74.999 Kilometern zum Preis von 38.00 Euro brutto erworben. Im Fahrzeug ist ein Motor der Typenbezeichnung EA 897 verbaut. Der Käufer tätigte eine Anzahlung von 15.000 Euro, im Übrigen wurde der Kaufpreis per Darlehensvertrag durch die AutoEuropa Bank finanziert. Im Zeitraum zwischen Mai 2018 und Juli 2020 hatte der Käufer insgesamt 27 Monatsraten gezahlt. Das Fahrzeug wies einen Kilometerstand von nunmehr 102.837 Kilometern auf.

Der Käufer hatte die Audi AG im Februar 2020 vergeblich zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Diesen hatte er wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters geltend gemacht. Messungen der Deutschen Umwelthilfe (DUH) hatten ergeben, dass die Grenzwerte für den Abgasausstoß auf dem Prüfstand zwar eingehalten werden, während der Emissionsausstoß im realen Straßenverkehr erheblich steigt und die Grenzwerte gerissen werden. Dies sei umso stärker bei niedrigen Außentemperaturen zu beobachten.

Audi streitet die Verwendung eines Thermofensters grundsätzlich in solchen Verfahren auch nicht ab. Allerdings handele es sich nach Sicht der Autobauers dabei eben nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Vielmehr seien sie zum Schutz des Motors erlaubt. Zudem habe der Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Typengenehmigung erteilt und keinen Rückruf angeordnet.

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Käufer erhält rund 19.000 Euro von Audi AG

Nach Auffassung des LG Marburg ergibt sich ein Schadensersatzanspruch des Käufers aus § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Es liege ein sittenwidriges Verhalten vor. Für das Vorliegen einer Sittenwidrigkeit ist es nicht ausreichend, wenn das Verhalten gesetzes- oder vertragswidrig ist, sondern es muss vielmehr eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens gegeben sein. Das LG stufte das Verhalten Audis unter diesem Gesichtspunkt als sittenwidrig ein.

Die im Fahrzeug des Käufers implementierte Motorsteuerungssoftware beinhalte nach Auffassung der Richter eine unzulässige Abschalteinrichtung, nämlich eine Aufheizstrategie, welche im Wesentlichen nur beim Durchlaufen des Prüfstandsverfahrens des NEFZ (Neue Europäische Fahrzyklus) anspringe, im realen Verkehr hingegen nicht aktiviert werde, und die das Stickoxidemissionsverfahren des Fahrzeugs auf dem Prüfstand gegenüber dem Emissionsverhalten im normalen Fahrbetrieb verbessere. Maßgeblich für die Einstufung als unzulässig sei der Umstand, dass die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems im Vergleich zum Prüfstandverhalten verringert sei. Aus der Unterscheidung der Abgasentwicklung zwischen Prüfstand einerseits sowie realem Fahrbetrieb andererseits folge, dass die Implementierung eines solchen „Thermofensters“ von Seiten der Audi AG nicht nur im Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, sondern dass dieser Gesetzesverstoß auch billigend in Kauf genommen worden sei. Insofern ist die Sachlage vergleichbar mit VW-Diesel-Motor des Typs EA 189. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte hier einen Anspruch aus § 826 BGB dem Grunde nach anerkannt (BGH, Urteil vom 26.05.2020, Az. VI ZR 252/19).

Das gegen die guten Sitten verstoßende Verhalten der Audi AG hat auch zu einem Schaden bei dem Käufer des A6 geführt. Der Schaden, so die Richter, liege bereits in dem Erwerb des mit der manipulativ wirkenden Software ausgerüsteten Fahrzeugs. Der Schaden sei auch nicht durch ein aufgespieltes Software-Update entfallen.

Da der Käufer 15.000 Euro angezahlt hatte und bereits Raten in Höhe von insgesamt 8.759,61 an die Bank gezahlt hatte, ergab sich nach Abzug eines errechneten Gebrauchsvorteil von 4.800,49 Euro ein Betrag in Höhe von 18.959,12 Euro, welcher mit 5 Prozent über dem Basiszinssatz zu verzinsen sein. Für die restlichen noch ausstehenden 57 Monatsraten könne der Käufer eine Freistellung verlangen. Dafür müsse der Käufer das Fahrzeug an die Audi AG rückübereignen. Auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.590,91 Euro müssen ihm von der Audi AG gezahlt werden.

tsp