Nach dem siebten Werkstattbesuch war ein gebrauchter BMW immer noch kaputt. Der Käufer trat vom Kaufvertrag zurück und bekommt nun besonders viel Geld zurück: Kann ein Fahrzeug wegen dauernd nötiger Werkstattbesuche nur selten genutzt werden, bemisst sich der Nutzungsersatz, den der Händler einbehalten darf, nicht nach dem Kaufpreis, sondern nach dem Wert des Fahrzeugs, entschied das LG Oldenburg.

Ist die Kaufsache aufgrund häufiger Reparaturversuche für den Kläger nur sehr eingeschränkt nutzbar, bemisst sich der beim Rücktritt anfallende Nutzungsersatz nicht nach dem Kaufpreis, sondern nach dem Wert der Kaufsache. Das hat das Landgericht (LG) Oldenburg mit jetzt bekannt gemachtem Urteil vom 20.09.2021 entschieden (Az. 4 O 1176/21).

Ein Verbraucher aus Laatzen kaufte im Januar 2020 von einem Autohändler aus Cloppenburg einen BMW Alpina B5 mit einer Laufleistung von 142.750 km für einen Kaufpreis von 34.500 €. Hiervon finanzierte der Käufer 30.000 € über eine Bank. Diese ließ sich als Sicherheit das Eigentum an dem Fahrzeug übertragen. Nach dem Kauf stellte sich heraus, dass das Fahrzeug diverse Defekte aufwies. Nach Darstellung des Käufers verbrauchte der Wagen ungewöhnlich viel Öl, außerdem sei mehrmals eine schwarze Wolke zu beobachten gewesen, die aus dem Auspuff aufgestiegen sei. Daneben habe sich der Wagen zum Teil nicht anfahren lassen, sondern Bocksprünge im Vorwärts- und Rückwärtsgang vollführt. Außerdem kam es – was zwischen den Parteien unstreitig ist – zum „Motorruckeln“ und zu Fehlzündungen. Nachdem das Fahrzeug nach dem Kauf insgesamt siebenmal zur Reparatur beim Verkäufer war, trat der Käufer am 04.05.2021 wegen Sachmangels vom Kaufvertrag zurück. Nachdem der Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags verweigerte, erhob der Käufer Klage vor dem LG Oldenburg.

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Ein Drittel der Nutzungszeit in der Werkstatt

Dieses verurteilte den Händler nach Rücktritt des Käufers wegen eines Sachmangels zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.298,95 € für die vom Kläger gefahrenen 30.423 km. Ungewöhnlicherweise legte das LG bei der Bemessung der Höhe der Nutzungsentschädigung allerdings nicht den Kaufpreis, sondern nur einen geschätzten Fahrzeugwert von 17.500 € zugrunde, da die Kaufsache aufgrund der häufigen Reparaturversuche für den Kläger nur sehr eingeschränkt nutzbar gewesen sei. So habe die Reparaturdauer ca. einem Drittel der gesamten Nutzungszeit entsprochen.

Der Händler muss nunmehr 31.201,05 € nebst Zinsen an den Käufer zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW und Übertragung des dem Kläger gegenüber der Bank an selbigem zustehenden Anwartschaftsrechts. Zudem hat der Käufer Anspruch auf Ersatz der Finanzierungskosten in Höhe von 6.610,56 €. Sie stellen Aufwendungen dar, die der Kläger im Vertrauen auf Erhalt der (mangelfreien) Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte und sind ihm daher zu ersetzen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Berufungen des Händlers sowie dies Kunden hat das OLG Oldenburg mit Beschluss vom 04.04.2022 (Az. 2 U 245/21) zurückgewiesen.

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jko