Man stelle sich vor ein Vereinsmitglied erstellt ein Logo für seinen Verein und räumt diesem ein Nutzungsrecht dafür ein. Was aber, wenn das Mitglied als Urheber des Logos irgendwann aus dem Verein austritt oder sogar ausgeschlossen wird? Darf der Verein das Logo weiterhin nutzen oder kann der Urheber das Nutzungsrecht zurückrufen? Zu dieser Frage äußerte sich nun das OLG Frankfurt am Main.

Wenn ein Vereinsmitglied für seinen Verein ein Logo gestaltet und für dieses Logo auch ein Nutzungsrecht einräumt, ist das Fortbestehen des Nutzungsrechts nicht von der weiteren Mitgliedschaft im Verein abhängig. Ein Rückruf des Nutzungsrechts könne erfolgen, wenn das Werk der Überzeugung des Urhebers nicht mehr entspreche und ihm die Verwertung des Werkes daher nicht mehr zugemutet werden könne. Der Vereinsausschluss des Urhebers für sich rechtfertige jedoch nicht bereits eine Unzumutbarkeit, so das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. (Urt. v. 16.05.2023, Az. 11 U 61/22).

Nutzungsuntersagung nach Ausschluss aus Verein

Der Urheber und Ersteller des Logos war Mitglied eines „Star Wars“-Fanclubs, bis es zu einem Streit kam. Dieser Streit hatte es wohl in sich – das Mitglied wurde nämlich ausgeschlossen, das Logo wurde jedoch weiterhin genutzt. Daraufhin erhob der Urheber des Logos Klage vor dem Landgericht (LG) Frankfurt a. M. und begehrte unter anderem, dem Verein die Nutzung des Logos zu untersagen. Das LG wies die Klage jedoch ab.

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Wir sind bekannt aus

Das Ex-Mitglied gab nicht auf und legte vor dem OLG Frankfurt a. M. Berufung ein. Die Frankfurter Richter stellten fest, dass der Ersteller dem Verein ein Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an dem Logo eingeräumt habe und dass ein solches Nutzungsrecht nicht vom Fortbestand der Vereinsmitgliedschaft abhängig sei. Zweck der Rechteeinräumung sei gewesen, dem Verein, auch für seine Außendarstellung, ein Logo zu verschaffen und nicht die Identifikation des Erstellers mit dem Verein auszudrücken, so das OLG. Damit stünden dem Urheber keine Unterlassungsansprüche zu. Die Berufung hatte damit keinen Erfolg – oder, um es einmal in Star-Wars-Manier auszudrücken: Die Macht war nicht mit ihm.

Rückruf des Nutzungsrechts nach § 42 UrhG

Eine solche Rechteeinräumung kann auch nicht zurückrufen werden, wie sich aus § 42 des Urhebergesetzes (UrhG) ableiten lässt. Nach § 42 UrhG kann der Urheber ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber nur dann zurückrufen, wenn das Werk nicht mehr seiner Überzeugung entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Ob die gesetzliche Voraussetzung, dass das Werk nicht mehr der Überzeugung des Urhebers entspreche, auch dann erfüllt sei, wenn sich das Verhältnis des Urhebers zum Auftraggeber und nicht zum Werk geändert habe, könne dabei offenbleiben. In jedem Fall habe der Ersteller eine Veränderung, die die weitere Nutzung des Logos durch den Verein unzumutbar mache, nicht hinreichend konkret vorgetragen, wie die Frankfurter Richter erklärten. Der Ersteller habe also deutlicher machen müssen, warum ihm die Nutzung des Logos fortan unzumutbar sei.

Gericht lehnt Unzumutbarkeit weiterer Nutzung ab

Zwar argumentiert das Ex-Mitglied mit seinem Rausschmiss aus dem Verein. Nach Auffassung des OLG sei diese Begründung aber nicht ausreichend, um auf eine Unzumutbarkeit zu schließen. Es fehlten nähere Tatsachendarstellungen. Außerdem mangele es an einer hinreichenden Rückruferklärung. Das an den Verein gerichtete Schreiben enthalte keine näheren Ausführungen zum Umstand, dass das Werk nicht mehr seiner Überzeugung entspreche.

Der Verein dürfe das Logo folglich weiterhin nutzen, obwohl der Ersteller selbst kein Mitglied mehr ist. Der Grund für das Zerwürfnis der Parteien wurde im konkreten Verfahren nicht näher erläutert. Die Entscheidung des OLG ist nicht anfechtbar.

agü/ezo