Das Langericht Frankfurt a.M. hatte über die Verletzung des allgemeinen Prersönlichkeitesrechts eines verurteilen Straftäters durch die Medien zu entscheiden. Zehn Jahre nach einem Mord hatte eine Zeitung über den Täter unter voller Namensnennung berichtet. Dies ist nach Ansicht der Richter nicht rechtmäßig, sofern es keinen aktuellen Anlass zur Berichterstattung gibt. Neben der aktuellen Nennung, befand sich der Name des Straftäters auch noch in einem Online-Zeitungsarchiv. Ein Verfremden des Archivartikels könne allerdings nicht verlangt werden, entschieden die Richter und zogen damit die Pralelle zu herkömmlichen Printarchiven:

Eine Presseberichterstattung unter Namensnennung und Abbildung eines bereits vor längerer Zeit verurteilten Straftäters verletzt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht, wenn für die Berichterstattung kein neuer aktueller Anlass besteht. Dies hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main am 05.10.2006 u.a. im Rahmen zweier einstweiliger Verfügungsverfahren (Aktenzeichen: 2-03 O 305/06 und 2-03 O 358/06) entschieden.

Die 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu lebenslanger Haft verurteilten Verfügungskläger machen jeweils Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend. Die Verfügungsbeklagten, die jeweils Online-Ausgaben von deutschen Tageszeitungen verantworten, haben über 10 Jahre nach der Verurteilung der Verfügungskläger jeweils unter Namensnennung über diese berichtet, im Fall des einen Verfügungsklägers aus Anlass einer Gerichtsentscheidung betreffend dessen vorzeitige Haftentlassung, im Fall des anderen Verfügungsklägers im Zusammenhang mit einem von diesem früher gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

Im Fall der Online-Berichterstattung im Zusammenhang mit der vorzeitigen Haftentlassung des einen Verfügungsklägers hat die Kammer ihre einstweilige Verfügung vom 23.05.2006 aufrechterhalten und es der Beklagten untersagt, über den Kläger im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr in identifizierender Weise, insbesondere bei voller Namensnennung, zu berichten (Aktenzeichen 2-03 O 305/06).

Im Fall der Online- Berichterstattung im Zusammenhang mit dem beantragten Wiederaufnahmeverfahren des anderen Verfügungsklägers hat die Kammer unter Aufhebung ihrer einstweiligen Verfügung vom 02.06.2006 den Antrag, der Beklagten eine identifizierende Berichterstattung und Bildveröffentlichung im Zusammenhang mit dem Mord an Sedlmayr zu untersagen, zurückgewiesen (Aktenzeichen 2-03 O 358/06). Zur Begründung führt sie aus, dass eine öffentliche Berichterstattung über einen in der Vergangenheit rechtskräftig verurteilten Straftäter unter Namensnennung und Abbildung dessen Persönlichkeitsrecht erheblich beeinträchtige und die Ausstrahlungswirkung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit es deshalb nicht zulasse, dass sich die Medien über die aktuelle Berichterstattung hinaus zeitlich unbeschränkt mit der Person eines Straftäters befassten.

Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit über schwere Straftaten komme deshalb nur im Rahmen der aktuellen Berichterstattung – also in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat und einem Strafverfahren – genereller Vorrang zu. Mit fortschreitender zeitlicher Distanz trete dagegen das Interesse und Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, über diesen Fall unter Abbildung und namentlicher Erwähnung unterrichtet zu werden, immer weiter zurück, während das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen unter dem Gesichtspunkt des Anonymitätsinteresses und des Rehabilitationsinteresses zunehmend an Bedeutung gewinne.

Etwas anderes gelte dann, wenn es einen neuen, aktuellen Anlass für die zu beurteilende Berichterstattung gebe. Einen solch aktuellen Anlass hat die Kammer im Zusammenhang mit dem beantragten Wiederaufnahmeverfahren bejaht und eine Berichterstattung unter Namensnennung und Abbildung insoweit für zulässig erachtet.

Verneint hat die Kammer einen solchen Anlass dagegen im Fall der Berichterstattung im Zusammenhang mit der vorzeitigen Haftentlassung. Die Kammer führt in ihrer Entscheidung zum Aktenzeichen 2-03 O 305/06 aus: „Eine öffentliche Berichterstattung über einen in der Vergangenheit rechtskräftig verurteilten Straftäter unter Namensnennung beeinträchtigt dessen Persönlichkeitsrecht erheblich, weil sein Fehlverhalten öffentlich bekannt gemacht und seine Person in den Augen des Publikums, insbesondere bei grausamen Taten, negativ qualifiziert wird. Die Ausstrahlungswirkung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit lässt es deshalb nicht zu, dass die Medien sich über die aktuelle Berichterstattung hinaus zeitlich unbeschränkt mit der Person eines Straftäters befassen. Vielmehr gewinnt nach Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses sein Recht, „allein gelassen zu werden“ zunehmende Bedeutung und setzt den Wunsch der Massenmedien und einem Bedürfnis des Publikums, Straftat und –täter zum Gegenstand der Erörterung oder gar der Unterhaltung zu machen, Grenzen. (…)

Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit über schwere Straftaten kommt deshalb nur im Rahmen der aktuellen Berichterstattung, also in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat und einem Strafverfahren, genereller Vorrang zu. Mit fortschreitender zeitlicher Distanz tritt dagegen das Interesse und Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, über diesen Fall unter Abbildung und namentlicher Erwähnung unterrichtet zu werden, immer weiter zurück, während das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen unter dem Gesichtspunkt des Anonymitätsinteresses und des Rehabilitationsinteresses zunehmend an Bedeutung gewinnt (…).

Die Nennung des Namens eines Straftäters in der Presseberichterstattung über seine früheren Straftaten verletzt daher das allgemeine Persönlichkeitsrecht und ist nach der Güterabwägung im Einzelfall wegen des seit der Verurteilung verstrichenen Zeitraumes trotz der Schwere der Tat nicht gerechtfertigt, wenn für die Berichterstattung kein aktueller Anlass besteht (…). Für die hier zu beurteilende Berichterstattung gab es keinen neuen, aktuellen Anlass (…).

Ein aktueller Anlass für eine identifizierende Berichterstattung über den Kläger im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr besteht nicht bereits angesichts der in Aussicht gestellten Entscheidung des Landgerichts Marburg betreffend dessen vorzeitige Haftentlassung. Angesichts der zeitlichen Distanz zur Straftat und Verurteilung, welche seinerzeit das zeitgeschichtliche Ereignis begründete, durch welches der Kläger zur relativen Person der Zeitgeschichte wurde, kann bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung einem etwaigen Publikationsinteresse kein Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz des Klägers zuerkannt werden. Besonderes Gewicht kommt dabei im Hinblick auf den konkret anstehenden Zeitpunkt der Haftentlassung des Klägers der durch eine Publikation und Namensnennung drohenden Gefährdung seines Rechts auf Anonymität und Resozialisierung zu.“

In ihrer Entscheidung zum Aktenzeichen 2-03 O 358/06 führt die Kammer aus: „Für die hier zu beurteilende (Bild-)Berichterstattung vom 25.10.2004 bzw. vom 11.04.2005 gab es jeweils einen neuen, aktuellen Anlass. Nachdem der Kläger (…) 1997 einen ersten Wiederaufnahmeantrag gestellt hatte, folgte im Juli 2004 ein erneuter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch ihn, gestützt auf neue Beweise. Offen bleiben kann, ob ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Strafprozesses schon allein deshalb eine erneute Berichterstattung über den wegen der Tat Verurteilten rechtfertigt, weil die Wiederaufnahme von diesem selbst ausgeht, weil ihr grundsätzlich neue Erkenntnisse zugrunde liegen müssen und weil die verfolgte Abänderung der rechtskräftigen Verurteilung sich zugunsten des Betroffenen auswirken würde. Denn im vorliegenden Fall kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger sich selbst mit seinen beiden Schreiben an den in der Sache bei der X-Zeitung zuständigen Journalisten H. vom August bzw. November 2004 gewandt hat, um ihm Unterlagen aus dem Wiederaufnahmeverfahren und Informationen zur Verfügung zu stellen.

In diesen Schreiben hat er ausdrücklich die Berichterstattung in der X-Zeitung gelobt und den Journalisten zu weiterer Berichterstattung aufgefordert, indem dieser die „Öffentlichkeit objektiv informiere“. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund hält die Kammer die angegriffene Online-Berichterstattung vom 25.10.2004 (…) unter voller Namensnennung und Bildveröffentlichung des Klägers für zulässig. Zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung stand eine vorzeitige Haftentlassung des Klägers noch nicht bevor. Dem Resozialisierungsinteresse des Klägers kam deshalb noch kein die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegendes Gewicht zu. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Artikel aus den Jahren 2004/2005 unter voller Namensnennung noch im Mai 2006 im Internet abrufbar waren.

Der Beklagten oblag nicht die Pflicht, die damals rechtmäßig ins Netz gestellten Berichte zu entfernen oder so zu verändern, dass eine namentliche Identifizierung des Antragstellers nicht mehr möglich gewesen wäre. Dies gilt auch bezüglich der Bildveröffentlichung (…).

Die Beklagte trifft nicht die Verpflichtung, ihre Archive ständig daraufhin zu kontrollieren, ob ggf. ein sich im Archiv befindlicher Beitrag entfernt oder geändert werden müsste. Insofern besteht kein Unterschied zu einem Archiv, das Printmedien aufbewahrt. Eine derartige Kontrollpflicht würde die öffentliche Aufgabe, die der Presse im Hinblick auf die Information der Öffentlichkeit über aktuelle Ereignisse zukommt, über Gebühr beeinträchtigen. Sie würde zudem (…) dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit zuwiderlaufen, das auch eine Recherche nach Berichten aus vergangenen Zeiten umfasst.“