Ein Link in einem Online-Artikel war der Auftakt zu einem fast siebenjährigen Rechtsstreit zwischen dem Heise Zeitschriften Verlag und der Musikindustrie. Im Rahmen einer Berichterstattung hatte der Branchendienst “heise online” 2005 einen Link zu der Homepage des Software-Herstellers Slysoft gesetzt, der ein Programm (“AnyDVD”) zur Umgehung des DVD-Kopierschutzes anbot. Nach Ansicht der Musikindustrie waren Passagen des Textes, in Kombination mit dem Link, Werbung bzw. Anleitung zum Raubkopieren.

Im Oktober 2010 hatte der BGH entscheiden, dass im Rahmen der Berichterstattung die Link-Setzung zur Homepage des Software-Herstellers zulässig sei. Der BGH hatte dabei zwischen Grundrechten auf Eigentumsschutz und Pressefreiheit abgewogen.

Nun hat das Bundesverfassungsgericht die Annahme einer Verfassungsbeschwerde der Musikindustrie abgelehnt. Damit sollte eine Prüfung des Urteils des BGH (Az.: 1 BvR 1248/11) erzielt werden.

Nach Angaben von “heise online” erklärte das Verfassungsgericht, dass es keine Bedenken habe, “dass der BGH das Setzen eines Links in einem Online-Artikel wegen seiner Einbettung in eine pressetypische Stellungnahme neben der Pressefreiheit auch der Meinungsfreiheit unterstellt.” Die Auffassung des BGH, dass die Linksetzung “wegen ihres informationsverschaffenden Charakters am grundrechtlichen Schutz teilhabe”, sei nicht zu beanstanden.

Weiter heißt es in der Ablehnungsbegründung des Verfassungsgerichts: “Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen wird der Inhalt der durch einen Link in Bezug genommenen Internetseite nicht schon qua Verlinkung zum Teil der vom Presseorgan geäußerten eigenen Meinung,” so der Bericht weiter.

Ebenso wie der BGH teilte auch das Verfassungsgericht die Meinung, “dass die Linksetzung als solche den Eingriff in Urheberrechte nicht erheblich vertiefe, weil die Seite des Softwareherstellers auch über eine Suchmaschine problemlos gefunden werden könne.” Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht anfechtbar.

Gegenüber des Branchendiensts “MusikWoche” äußerte sich Florian Drücke, Geschäftsführer des Bundesverbands Musikindustrie, enttäuscht: “Wir bedauern, dass das Bundesverfassungsgericht diese Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat.” Weiter sagte Drücke: “Unser Anliegen war es, in dieser sensiblen Fragestellung, die sowohl das Urheberrecht, als auch die Pressefreiheit betrifft, Rechtsicherheit zu erlangen”.

Eine ausführliche Dokumentation des Verfahrens aus der Position des Verlages finden sie hier