Lange wurde diskutiert und gekämpft, doch am Ende wurde Artikel 17 der EU-Urheberrechtsreform im Juni ein deutsches Gesetz gegossen. Doch erst jetzt, am 01. August 2021, trat die Regelung zu den Uploadfiltern in Kraft. Was erwartet Sie? Was müssen Sie tun, um zu verhindern, dass Ihre Inhalte geblockt werden? Und was können Sie tun, um sich zu wehren, wenn Sie zu Unrecht zensiert wurden? Wir klären in unserem Beitrag auf:

Seit 7. Juni ist das deutsche Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz in Kraft, das auch Artikel 17 der EU-Urheberrechtsrichtlinie umsetzt. Doch erst seit dem 01. August 2021 wurde es wirklich ernst, denn seitdem gilt die Regelung zu den Upload–Filtern. Bis jetzt hatten die großen Plattformen wie YouTube, Instagram, Facebook oder TikTok eine Schonfrist. Und die lief nun ab.

Wir werden Ihnen daher nochmal genau erklären, wie die Uploadfilter in der Theorie nach dem Gesetz funktionieren sollen. Dann schauen wir uns das in der Praxis ein paar Wochen an und geben Ihnen natürlich auch ein Update, wie das Ganze in der Praxis abläuft.  

Auf welchen Plattformen wird es Upload-Filter geben?

Noch ist immer noch nicht ganz klar, welche Plattformen eigentlich unter das Gesetz fallen und urheberrechtlich geschützte Inhalte filtern müssen. Viele Experten spekulieren immer noch darüber. Seit dem 01. August werden wir es sehen. Erfasst sein sollen nur große Plattformen, deren Hauptzweck es ist, die von euch hochgeladenen Inhalte zu organisieren und damit Geld zu verdienen. Das deutsche Gesetz schränkt das aber noch weiter ein und meint nur solche, die mit Online-Inhaltediensten um dieselbe Zielgruppe konkurrieren – gemeint ist z.B. Netflix oder Spotify in Sachen Musik und Videos. Klar ist, dass soziale Netzwerke wie YouTube und Instagram, Facebook und TikTok darunter fallen dürfen. Aber was ist mit Twitter, das ja nicht als typische Upload-Plattform gilt? Ab heute werden wir es sehen. Die Plattformen haben sich auf jeden Fall bis jetzt nicht in die Karten gucken lassen.

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Kurzfassung: Was müssen die Plattformen tun und wie läuft die Filterung ab?

Im deutschen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz sind diese Plattformen künftig für alle Inhalte, die sie dort hochladen, grundsätzlich urheberrechtlich verantwortlich (§ 1 Abs. 1). Sprich, wenn sie Urheberrechte verletzen, können sie haften, als hätten sie selbst das Video hochgeladen.

Diese Haftung können sie aber umgehen (§ 1 Abs. 2). Und wie, das steht im Gesetz. Es gilt das Prinzip: Inhalte, die dort hochgeladen und geteilt werden, sollen grundsätzlich entweder lizenziert oder gesetzlich erlaubt sein.

Ist das nicht der Fall, muss der Plattformbetreiber dafür sorgen, dass die Inhalte nicht verfügbar sind. Deshalb werden die Plattformen nicht darum herumkommen, die umstrittenen Uploadfilter einzusetzen. Das sieht auch das deutsche Gesetz ein und spricht von „automatisierter Verfahren“. Also von Upload-Filtern. Damit die aber nicht mehr sperren als sie sollen, gibt es in dem neuen Gesetz jetzt ein mehrstufiges, relativ kompliziertes Verfahren, das ich euch nochmal Schritt für Schritt erklären will.

1.    Lizenzen

Im besten Fall müssen die Inhalte, die Sie auf den Plattformen hochladen, überhaupt nicht gefiltert werden. Denn der Hauptzweck des Gesetzes ist es ja, dass die Kreativen und die Verwertungsgesellschaften, die sie vertreten, Geld von den Plattformen bekommen. Dazu sollen sie Verträge mit den Rechteinhabern schließen. Und wenn Sie selbst nicht kommerziell handeln oder zumindest keine erheblichen Einnahmen erzielen, dann gilt diese Lizenz auch für Sie. (§ 6)

Wie das mit den Lizenzen ablaufen soll, steht in § 4 des neuen Gesetzes. Danach haben die Plattformen die Pflicht, Nutzungsrechte von Inhalten zu erwerben, die ihnen von repräsentativen Rechtsinhabern angeboten werden, die sie kennen oder die über sogenannte Verwertungsgesellschaften angeboten werden – sofern die Bedingungen angemessen sind. Verwertungsgesellschaften sind z.B. die GEMA, die VG Bild Kunst oder die VG Wort. Sie vertreten viele Urheber gemeinsam. Das eingenommene Geld muss zwingend auch an die Urheber fließen.

Daher werden bis heute hinter den Kulissen viele Verträge geschlossen worden sein, die es Ihnen erlauben werden, gewisse Inhalte auf den Plattformen hochzuladen. Welche das sind, das können wir Ihnen aber (noch) nicht sagen. Denn die Plattformen ließen niemanden hinter die Kulissen schauen.

Hier unsere Vermutung: Zumindest für viele Musikstücke werden YouTube, Facebook, TikTok & Co. jetzt vermutlich neue Verträge mit der GEMA verhandelt haben. Dann dürfen Sie die Werke hochladen, ohne dass irgendwer dafür haftet. Und die GEMA bekommt von den Plattformen Geld, das sie an die Musiker weitergibt. Allerdings ist nicht jeder Musiker bei der GEMA. Daher wird es auch Musikstücke geben, die gefiltert werden. Und besonders Filmanbieter haben in den meisten Fällen kein Interesse daran, ihre Werke überhaupt zu lizensieren. Sie wollen ja gerade die exklusiven Vermarktungsrechte haben. Daher werden sie die Filme vermutlich eher in die Upload-Filter der Plattformen einspeisen. Sie nutzen aber gern Sequenzen aus Videos, Filmausschnitte oder Fotos, um daraus Memes, GIFs oder andere lustige Inhalte zu basteln. Oder aber, um ein bestehendes Werk zu zitieren oder zu kommentieren. Was passiert also mit solchen Inhalten?

2.    Gesetzlich erlaubte Inhalte

Unser YT-Video zur Ankündigung der Uploadfilter

Was Sie zukünftig per Gesetz erlaubtermaßen hochladen dürfen, steht in § 5 des Gesetzes. Gemeint sind insbesondere Zitate (§ 51 UrhG) sowie Karikaturen, Parodien und Pastiches, die jetzt auch in § 51a des Urheberrechtsgesetzes mit erfasst sind. Die drei letzten Ausnahmen sind neu und ein Erfolg des Kampfes zehntausender Menschen für ein freies Internet. Denn sonst hätten die EU-Politiker das sicherlich nicht in Artikel 17 der EU-Urheberrechtsrichtlinie hineingeschrieben. Und nur zähneknirschend hat der deutsche Gesetzgeber das letztlich auch ohne Einschränkung so übernommen.

Was konkret ist damit erlaubt? Unklar ist besonders der Begriff Pastiche, der so etwas wie Nachahmung bedeutet. Als Pastiche bezeichnet die Begründung des deutschen Gesetzesentwurfes Remix, Meme und Gifs ebenso wie Mashup, Fan-Art und -Fiction oder Sampling. Eine pauschale Erlaubnis zur Veröffentlichung von Musik-Remixen oder die Verwendung von Samples ergibt sich daraus aber nicht, sagen Juristen. Letztlich wird es hierzu wohl noch einige Urteile geben, die genauer sagen, was Pastiche eigentlich ist.

Wenn Sie also solche lustigen Inhalte produzieren und teilen, heißt das im Übrigen nicht, dass die Rechteinhaber leer ausgehen. Sie müssen es zwar dulden, sollen dafür aber von den Plattformen eine Ausgleichszahlung erhalten. Die gibt es aber nur für Karikaturen, Parodien und Pastiches, nicht für Zitate.

Die Plattformen müssen Sie übrigens jetzt in ihren AGB darauf hinweisen, dass diese Nutzungen legal sind (§ 5 Abs. 3). Wir hoffen, das die Plattformen dies nicht nur im Kleingedruckten, sondern auch etwas deutlicher beim Upload, wenn auf die Filtersysteme hingewiesen wird für Nutzerinnen und Nutzer kenntlich machen. Wir werden es sehen.

3.    Grundsatz: Upload-Filter für alle nicht erlaubten Nutzungen

Nun aber zum spannenden Teil: Den Upload-Filtern. Sie sollen eigentlich nur dann zum Einsatz kommen, wenn es keine Lizenz oder gesetzliche Erlaubnis gibt, Inhalte im Netz zu teilen. Dann sind die Plattformen nach § 7 Abs. 1 verpflichtet, durch Sperrung oder Entfernung (Blockierung) bestmöglich sicherzustellen, dass ein Werk überhaupt nicht hochgeladen wird und auch zukünftig nicht im Netz zu finden ist, wenn der Rechteinhaber dies verlangt und die erforderlichen Infos dafür bereitstellt. Und wenn doch einmal ein unrechtmäßiger Inhalt hochgeladen wurde, muss die Plattform auf eine Info des Rechteinhabers hin zumindest sofort reagieren und den Inhalt sofort und auch für die Zukunft sperren, sobald der Rechteinhaber ihnen die nötigen Informationen dafür gegeben hat. Wurde ein Inhalt tatsächlich automatisch geblockt, muss der Nutzer, der den Inhalt hochladen wollte, sofort informiert werden (§ 7 Abs. 3), damit er Beschwerde nach § 14 einlegen kann.

Nur gibt es da ein Praxis-Problem: Denn so gut Filtersysteme sein mögen – sie können praktisch nie den Kontext eines Uploads erkennen und damit nicht automatisch bestätigen, ob ein Upload nun unter eine gesetzliche Ausnahme fällt oder nicht. Daher besteht die Gefahr des Overblockings. Daher steht in § 7 Abs. 2 auch: Die Upload-Filter dürfen nicht dazu führen, dass von Nutzern hochgeladene Inhalte, deren Nutzung gesetzlich erlaubt ist oder bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt, nicht verfügbar sind. Julia Reda hat das in einem Aufsatz die Quadratur des Kreises genannt. Und die will der Gesetzgeber jetzt mit einem komplizierten Verfahren (§§ 9-11) schaffen – zumindest durch Annäherung.

Bevor wir uns das anschauen, aber erst einmal zur neuen Ausnahme: Für Live-Erstausstrahlungen von Sportveranstaltungen und auch Filmen gilt dieses fein austarierte System nicht. Sie müssen und dürfen sofort blockiert werden, § 7 Abs. 2 Satz 3. Das bedeutet: Während etwa ein Fußballspiel oder eine Kinopremiere läuft, müssen die Plattformen alle Uploads sperren, die einen Inhalt daraus verwenden – auch wenn es sich nur um 15 Sekunden handelt. Das gilt allerdings nur, wenn der Rechteinhaber es verlangt und nur für die Dauer dieser Ausstrahlung. Nicht autorisierte Ausschnitte aus Filmen und Fernsehsendungen sollen so lange vollautomatisch gesperrt werden dürfen, bis die erstmalige Übertragung beendet ist. Diese Regelung hat die Große Koalition insbesondere auf Druck der Fußballverbände in das Gesetz aufgenommen, aber sie gilt auch für alle anderen bislang unveröffentlichten Videos oder Liveaufzeichnungen.  

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4.      Ausnahme: Mutmaßlich erlaubte Nutzungen

Nun aber zurück zum Praxisproblem: Wie will der Gesetzgeber es schaffen, dass die Plattformen zwar Upload-Filter einsetzen, aber nicht übermäßig legale Inhalte blocken und damit die Meinungsfreiheit einschränken? Dazu gibt es wieder mehrere Ausnahmen. Grob funktioniert das System folgendermaßen: Wenn Nutzer Inhalte hochladen, müssen die Plattformen künftig prüfen, ob ein Sperrverlangen von einem Rechteinhaber vorliegt. Ist das der Fall, gibt es zwei Möglichkeiten:

1.    Entweder der Nutzer erhält eine Benachrichtigung darüber, dass ein Sperrverlangen vorliegt, und erhält dann die Möglichkeit, dagegen eine Beschwerde einzulegen woraufhin der Plattformbetreiber innerhalb einer Woche entscheidet – solange ist Inhalt also erstmal offline, kann aber nach dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens freigegeben werden.

2.    Oder es handelt sich um eine “mutmaßlich erlaubte” Nutzung (§ 9 UrhDaG), dann wird der Beitrag zunächst veröffentlicht, aber der Rechteinhaber wird informiert und kann dann eine Beschwerde einlegen.

Die „mutmaßlich erlaubten Nutzungen“, § 9, sind damit der zentrale Begriff des Gesetzes. Sie sind das zentrale Instrument, um Nutzerrechte zu wahren und legale Inhalte vor einer automatischen Sperrung zu schützen. Bei Nutzungen, die gewisse Voraussetzungen erfüllen, wird gesetzlich vermutet, dass es sich um erlaubte Nutzungen handelt, die nicht gefiltert werden dürfen. Solche dürfen dann nicht automatisch gesperrt werden und müssen bis zu einer menschlichen Überprüfung durch die Plattform (Ablauf eines Beschwerdeverfahrens nach § 14) online bleiben.

Mutmaßlich erlaubt sind Uploads, die (kumulativ)

1.    weniger als die Hälfte eines fremden Werks enthalten

2.    dieses Werk mit anderen Inhalten kombinieren und

3.    entweder als legale Nutzung (Zitat, Parodie etc.) gekennzeichnet (§ 11) oder geringfügig (§ 10) sind.   

Was als geringfügig (= Bagatellnutzung) gilt, steht wiederum in § 10:

·        bis zu 15 Sekunden je eines Videos oder Musikstücks

·        bis zu 160 Zeichen je eines Textes

·        bis zu 125 Kilobyte je eines Fotos, Bildes oder einer Grafik

·        Das aber auch nur, sofern die Nutzung nicht zu kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dient.

Wenn die Bagatellschranke nicht greift, kann ein Inhalt immer noch als „legale Nutzung“ (also insbesondere Zitat, Karikatur, Parodie, Pastiche) gekennzeichnet werden. Wie das geht, steht in § 11:

·        Wenn der hochzuladende Inhalt eigentlich automatisiert blockiert werden soll, weil der Rechteinhaber das so im Upload-Filter hinterlegt hat und die Regel zu geringfügigen Nutzungen nach § 10 nicht greift, bekommt der Nutzer eine Info.

·        Die Plattform muss den Nutzer dann darauf hinweisen, dass er den Inhalt nur hochladen darf, wenn er gesetzlich erlaubt ist.

·        Dann hat der Nutzer aber die Möglichkeit, seinen Upload als „gesetzlich erlaubt“ zu kennzeichnen. (sog. Pre-Flagging)

Das bedeutet: Alle hochgeladenen Inhalte durchlaufen einen sogenannten Pre-Check, bevor das Pre-Flagging überhaupt möglich ist. Die Uploadfilter sind damit von Anfang an auf scharf geschaltet.

Das führt aber zu Problemen, wenn zum Zeitpunkt des Uploads kein Sperrverlangen vorliegt. Denn die Nutzer können ihre Beiträge nicht vorsichtshalber als erlaubt flaggen. Erst wenn ein Rechteinhaber verlangt, dass bereits veröffentlichte Inhalte – die womöglich seit Jahren im Netz zu finden sind – blockiert werden, muss die Plattform den Nutzer informieren. Er hat dann 48 Stunden Zeit, um zu reagieren. Damit ist sozusagen ein Post-Flagging möglich, aber nur als Reaktion auf ein Sperrverlangen. Allerdings gilt der Inhalt innerhalb dieser 48 Stunden auch ohne die Kennzeichnung als mutmaßlich erlaubt.

Für diese mutmaßlich erlaubten Nutzungen müssen die Plattformen dann auch eine angemessene Vergütung zahlen (§ 12 Abs. 1). Das ist dann leider doch ein gewisser Anreiz, lieber erst einmal zu sperren, um die Zahlung zu umgehen.

5.      Beschwerdeverfahren

Wenn die Nutzung mutmaßlich erlaubt ist, heißt das aber nicht, dass die Inhalte auch wirklich dauerhaft im Netz zu sehen sein werden. Dafür sorgt das interne Beschwerdeverfahren nach § 14. Es soll „wirksam, kostenfrei und zügig“ ablaufen und so funktionieren:

Wurde ein Inhalt vom Upload-Filter erkannt, der allerdings mutmaßlich zulässig ist, wird der Rechteinhaber informiert. Im regulären Verfahren kann der dann überprüfen lassen, ob der Inhalt tatsächlich legal genutzt wird. Dafür muss er eine begründete Beschwerde einlegen. Dann wird dem Nutzer mitgeteilt, dass der Rechteinhaber Beschwerde eingelegt hat und er kann dazu Stellung nehmen. Ein entsprechend geschulter Mensch bei der Plattform muss innerhalb von einer Woche nach Einlegung über die Beschwerde entscheiden.

Das Gesetz sieht schließlich noch einen “roten Knopf” für „vertrauenswürdige“ Rechteinhaber vor: Die müssen gegenüber der Plattform lediglich erklären, dass sie nicht von einem “mutmaßlich erlaubten” Inhalt ausgehen und dass die fortdauernde öffentliche Widergabe die wirtschaftliche Verwertung des Werkes erheblich beeinträchtigt – die Plattform muss den Inhalt dann sofort blockieren, solange bis das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist (§ 14 Abs. 4). Gedacht ist diese Regelung vor allem für die Filmbranche, die damit schnell verhindern kann, dass (rechtswidrig) Teile von aktuellen Spielfilmen wiedergegeben werden. Den roten Knopf dürfen nur “vertrauenswürdige” Rechteinhaber drücken und er darf nicht automatisiert ausgelöst werden. Wer vertrauenswürdig ist, entscheidet die Plattform selbst. Das BMJV geht davon aus, dass es etwa eine Rolle spielen soll, ob qualifiziertes Personal eingesetzt wird und ob Beschwerdeverfahren in der Vergangenheit erfolgreich waren. 

Und wenn Inhalte zu Unrecht blockiert werden, können natürlich auch Nutzer eine Beschwerde bei der Plattform einreichen. Dann muss der Rechteinhaber wiederum informiert werden und die Plattform auch innerhalb von einer Woche entscheiden.

Diese Maßnahmen gegen Missbrauch sind besonders wichtig für Nutzer, die eine individuelle Lizenz für die Nutzung eines Werkes haben, gemeinfreie oder Creative-Commons-Lizenzen nutzen. Denn wenn das Werk in den Upload-Filter eingespeist wurde, droht die Gefahr der automatischen Blockade. Und anders als bei gesetzlichen Ausnahmen gibt es bei individuellen Lizenzen keine Möglichkeit des Pre-Flaggings.

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6.      Maßnahmen gegen Missbrauch und Overblocking  

Das UrhDaG sieht auch verschiedene Regelungen vor, um Missbrauch vorzubeugen (insbes. § 18) – und zwar von allen Seiten:

·        Wenn vermeintliche Rechteinhaber wiederholt Inhalte claimen, die überhaupt nicht von ihnen stammen oder die gemeinfrei sind, können sie für einen angemessenen Zeitraum von der Möglichkeit ausgeschlossen werden, überhaupt Inhalte zu blockieren. Außerdem müssen die falschen Rechteinhaber der Plattform und dem betroffenen Nutzer den Schaden ersetzen, der daraus entstanden ist – wenn sie mindestens fahrlässig gehandelt haben.

·        Die Plattformen müssen dann dafür sorgen, dass gemeinfreie Inhalte von niemandem mehr blockiert werden dürfen (§ 18 Abs. 4)

·        Nutzt ein Rechteinhaber wiederholt fälschlicherweise seine Macht, den roten Knopf zu drücken, ist er ebenfalls für einen angemessenen Zeitraum vom Upload-Filter-System zu sperren.

·        Nutzer, die einen Inhalt immer wieder fälschlicherweise als erlaubt kennzeichnen, verlieren die Möglichkeit des Flagging.

·        Blockiert wiederum eine Plattform wiederholt fälschlicherweise erlaubte Nutzungen, können sie von nichtkommerziellen Vereinen, die sich dem Schutz der Interessen von Nutzer*innen verschrieben haben, auf Unterlassung verklagt werden (Verbandsklagerecht). Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), für die auch Ex-Piratin Julia Reda arbeitet, hat bereits angekündigt, Nutzerbeschwerden zu sammeln und im Zweifel gegen Overblocking vorzugehen.

·        Damit Plattformen keine zu großen Anreiz haben, übermäßig zu blocken, gilt nach § 12 Abs. 2: Sie sind bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens, längstens aber bis zum Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde urheberrechtlich nicht verantwortlich. Nach der Entscheidung über die Beschwerde haften sie den Rechteinhabern gegenüber nur dann urheberrechtlich auf Schadensersatz, wenn sie bei der Durchführung des Beschwerdeverfahrens schuldhaft gegen die Pflichten nach § 14 verstoßen haben. Sie können aber trotzdem von den Rechteinhabern auf Unterlassung und Beseitigung verklagt werden – das ist aber bei Weitem nicht so teuer, wie Schadensersatzansprüche.

Inhalte zu unrecht gesperrt? Das können Sie tun

Schaut man sich das Gesetz an, so sehen wir als Kanzlei durchaus, dass die deutschen Politiker versucht haben, die Meinungsfreiheit der Nutzer im Rahmen von Artikel 17 halbwegs vernünftig zu schützen. Sie haben sogar versucht, so komplexe Ausnahmen wie die Parodie und Pastiche handhabbar in Gesetzesform zu gießen und für die Filtersysteme Grenzen zu formulieren, damit nicht zu viel blockiert wird. Dennoch befürchten wir, dass es bald vermehrt zur Sperrung legaler Inhalte kommen wird. Zum Beispiel, wenn sich Rechteinhaber zu schnell auf ihre Red Button Rechte stürzen oder weil die Upload-Filter Fehler machen. Oder wegen unzulässiger Sperrungen während Live-Streams, bei denen man so schnell garnicht pre-flaggen kann. Und auch gemeinfreie und (CC-)lizenzierte Inhalte sind schwach geschützt, weil man hier nicht pre-flaggen kann. 

Wenn Ihre Inhalte zu Unrecht gesperrt wurden, können Sie das zunächst einmal der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) melden (uploadfilter@freiheitsrechte.org). Da arbeitet jetzt Julia Reda, die während der Diskussion um die Reform des Urheberrechts auf EU-Ebene an vorderster Front für ein freies Internet gekämpft hat. Die GFF wird erst einmal alle Fälle sammeln. Falls sie systematische Verstöße gegen die Nutzerrechte feststellen, werden sie Verbandsklagen vorbereiten. Außerdem solltet Sie bei falschen Claims auch Beschwerde bei den Plattformen einlegen.

Und auch, wenn zum Beispiel ein falscher „Urheber“ zu Unrecht Material geclaimt hat und Ihnen dadurch ein finanzieller Schaden entstanden ist, lohnt es sich auch, individuell gegen die falschen Rechteinhaber vor Gericht zu gehen. In diesem Fall können Sie sich gerne an unsere Rechtsexperten über 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) oder per Email an info@wbs.legal wenden.

Jetzt muss man sich das Ganze erst einmal in der Praxis genau ansehen. Und in ein paar Wochen kann man dann ein erstes Fazit ziehen.

ahe