Die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Internetstrafrecht stellen, werden in einer mehrteiligen Serie von Rechtsanwalt Christian Solmecke beantwortet. Zunehmend wird das Medium Internet aufgrund rasanter Fortentwicklung der Informationstechnologie zur Begehung von Straftaten genutzt. Immer mehr Computer werden zur Erfassung von Daten und Informationen eingesetzt. Dies machen sich auch Kriminelle zu Nutze. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Angreifer zur Verantwortung gezogen werden können, wird in dieser Serie dargestellt. Im heutigen 13. Teil geht es um die Strafbarkeit wegen unzulässigen Anbringens der Urheberbezeichnung (§107 UrhG).

Das Thema ist aktuell von großer Brisanz. Gerade hat das Landgericht Köln in einem der größten Kunstfälscherprozesse der Nachkriegszeit gegen die dort Angeklagten Haftstrafen von bis zu sechs Jahren verhängt. Die Angeklagten haben angebliche Originale großer Meister auf den Kunstmarkt gebracht, indem sie – unter anderem – Kunstgemälde aus einer in Wahrheit nicht existierenden Sammlung von bekannten Künstlern über Aktionshäuser verkauft haben.

In diesem Beitrag soll die Reichweite des strafrechtlichen Schutzes des Urheberrechtes bzw. der Künstlersignatur erläutert werden.

Worum geht es bei §107 UrhG?

Die Vorschrift sanktioniert Eingriffe in urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse, ob das Werk mit einer Künstlersignatur zu versehen ist und – wenn ja – mit welcher Bezeichnung (Pseudonym oder bürgerlicher Name). Der Künstler soll selbst darüber bestimmen können, ob er seine Signatur auf dem Originalwerk anbringen möchte. Die Norm soll außerdem davor bewahren, dass das kunstinteressierte Publikum das Vervielfältigungsstück – aufgrund dessen irreführender Signierung – für ein Original hält.

Wer kann Täter sein?

Unter Strafe gestellt ist, wenn der Täter die Künstlersignatur auf dem Originalwerk selbst ohne die Einwilligung des Künstlers anbringt- also das Werk signiert (§107 Abs.1 Nr.1 UrhG). Strafwürdig ist außerdem das Anbringen der Signatur auf der Kopie, sofern diese den Anschein eines Originals erweckt (§107 Abs.1 Nr.2 UrhG); diese Alternative gilt auch für den Urheber, da §107 UrhG gerade das Vertrauen in die Lauterkeit des Verkehrs mit Originalwerken stärken soll.

Wird also ein bestimmtes Kunstwerk nachgeahmt und es mit der Signatur dieses Künstlers versehen, kommt eine Strafbarkeit in Betracht. Nicht aber, wenn dem Künstler lediglich ein vom Täter gefertigtes Werk  ´untergeschoben´ wird, indem nur die Signatur des Künstlers imitiert wird.

Einwilligung des Urhebers

Wird die Signatur im Einverständnis des Urhebers (Künstlers) angebracht, so fehlt es bereits an einer strafbaren Handlung. Dies gilt allerdings nur bezüglich der ersten Variante. Da §107 Abs.1 Nr.2 UrhG die Allgemeinheit vor Kunstfälschung schützen soll, ist die Einwilligung im letzteren Fall unbeachtlich.

Welche Absicht wird für die Strafbarkeit gefordert?

Strafbar ist die tat nur, wenn der Täter vorsätzlich gehandelt hat: dazu muss er wissentlich und willentlich ein rechtlich erhebliches Verhalten herbeiführen; dem Täter soll es gerade auf die Signatur sowie auf die Verbreitung ankommen.

Wichtige Bestimmungen

Schon der Versuch dieser Straftat ist strafbar (§107 Abs.2 UrhG). Hervorzuheben ist das Strafantragserfordernis. Grundsätzlich steht dem Geschädigten das Privatklagerecht zu. Die Staatsanwaltschaft kann – auch ohne Strafantrag – bei besonderem öffentlichem Interesse tätig werden (§109 UrhG).

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Weitere Teile der Serie sind hier zu finden: Internetstrafrecht