Der EuGH hat am 26. April die Klage Polens gegen die Urheberrechtsreform der EU abgewiesen. Zuletzt hatte bereits der Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe in seinem Schlussantrag die Abweisung von Polens Klage vorgeschlagen. Art. 17 der neuen Urheberrechts-Richtlinie sei mit dem Unionsrecht vereinbar und ein Overblocking durch Sharing-Dienste nicht zu befürchten, so nun auch der EuGH.

Die Urheberrechtsreform der Europäischen Union (EU) ist schon seit jeher umstritten. Am 15. April 2019 wurde sie allerdings durch den Ministerrat der EU beschlossen und muss deshalb zwingend von allen Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Der strittigste Punkt ist mithin der Art. 17 der Richtlinie 2019/790, der für viele die Gefahr von Uploadfiltern und somit der Einschränkung des freien Internets und der freien Meinungsäußerung erkennen lässt. Diese Meinung teilte auch der EU-Mitgliedsstaat Polen und reichte deshalb im Mai 2019 eine Nichtigkeitsklage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein. Der General am EuGH Saugmandsgaard Øe nahm im Juli 2021 zu dieser Klage in seinem Schlussantrag Stellung und empfahl dem obersten europäischen Gericht die Abweisung der Nichtigkeitsklage (Schlussantrag v. 15.07.2021 in der Rechtssache C-401/19). Nun hat der EuGH am 26. April 2022 sein Urteil in der Sache verkündet und die Klage abgewiesen.

Polens Klage: Art. 17 zwingt zu Uploadfiltern

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Im Wege seiner Nichtigkeitsklage vor dem EuGH beanstandete Polen, dass der Art. 17 der Urheberrechtsreform, Internetplattform im Ergebnis dazu drängt, schon vor Upload von Inhalten, diese automatisch zu überprüfen und präventive Kontrollmechanismen einzusetzen. Ein solcher Mechanismus würde aber den Wesensgehalt des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit untergraben und erfülle nicht das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit. Zwar sind die Interessen der Rechteinhaber an der Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen auch legitim. Aber dir Richtlinie gewährleiste keine Balance zwischen dem Schutz der Rechtsinhaber einerseits und den Interessen der EU-Bürger andererseits.

Ebenso gewährleiste die Richtlinie keine Rechtsklarheit, sondern fördere die Rechtsunsicherheit für Betroffene und gefährde die Rechte aller EU-Bürger. Die EU-Urheberrechtsreform könne negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit des digitalen Binnenmarktes für Europäer haben und es bestehe die eklatante Gefahr, dass sie im Ergebnis vielmehr Innovationen behindere, anstatt diese zu fördern.

EuGH weist Polens Klage ab und schließt sich Generalanwalt an

Der stark umstrittene Art. 17 der EU-Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt sei jedoch nach Ansicht von Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit vereinbar. Nach Auffassung des Generalanwalts greife die Regelung, wonach Plattformen entweder Lizenzverträge mit den Rechteinhabern abschließen- oder Inhalte vor Veröffentlichung prüfen müssen um nicht in die Haftung zu kommen, zwar in die Freiheit der Meinungsäußerung ein, genüge aber den Anforderungen der EU-Grundrechtecharta. Dies ließ er im Juli 2021 in seinen Schlussanträgen verlautbaren. Mit Urteil vom 26. April 2022 hat der EuGH sich den Ausführungen des Generalanwalts angeschlossen und die Klage Polens abgewiesen.

Der Gerichtshof führt in seiner Urteilsbegründung zunächst aus, dass Plattformen sehr wohl verpflichtet seien, sog. Uploadfilter einzusetzen, um sich von einer Haftung zu befreien. Eine damit einhergehende vorherige Kontrolle und eine solche vorherige Filterung seien jedoch dazu angetan, ein wichtiges Mittel zur Verbreitung von Inhalten im Internet einzuschränken. Diese Haftungsregelung führe auch zu einer Einschränkung des Rechts der Plattform-Nutzer auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit. Diese Einschränkung sei jedoch verhältnismäßig, wenngleich auch der EuGH die Gefahr des Overblockings erkannte.

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Hierzu hatte bereits der EuGH-Generalanwalt im vergangenen Jahr ausgeführt, dass die Anbieter von Online-Sharing-Diensten, wie YouTube, Instagram oder TikTok, um jegliches Risiko einer Haftung gegenüber Rechtinhabern zu vermeiden, dazu neigen könnten, systematisch das Hochladen aller Inhalte zu blockieren, bei denen von den Rechteinhabern benannte Schutzgegenstände wiedergegeben werden. Dabei könnten dann aber auch Inhalte geblockt werden, die zulässige Ausnahmen von urheberrechtlich geschütztem Material enthielten, also erlaubterweise geteilt werden dürften. Durch den Einsatz von automatischen Tools zur Inhaltserkennung steige diese Gefahr, weil die Filter nicht in der Lage seien, den Kontext zu verstehen, in dem ein urheberrechtlicher Schutzgegenstand ausnahmsweise rechtmäßig wiedergegeben werde.

Nach Überzeugung der EuGH-Richter jedoch habe der Gesetzgeber hier klare und präzise Grenzen aufgestellt, um ein solches Overblocking zu verhindern. Schließlich sei ein Filtersystem, welches nicht hinreichend zwischen einem unzulässigen und zulässigen Inhalt unterscheide, bereits mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit unvereinbar. Auch habe der Unionsgesetzgeber in seiner Reform für Nutzer von Online-Plattformen das Recht begründet, zulässige Nutzungen vorzunehmen, etwa durch Ausnahmen beispielsweise zum Zweck von Parodien oder Pastiches. Damit diese Rechte wirksam blieben, dürften Sharing-Dienste überhaupt nicht alle Inhalte präventiv sperren.

Explizit weist der EuGH darauf hin, dass schlussendlich jedoch Aufgabe der EU-Mitgliedstaaten sei, bei der Umsetzung von Art. 17 in ihr innerstaatliches Recht darauf zu achten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den geschützten Grundrechten sicherzustellen.

ses/tsp