In einem aktuellen Verfahren hatte sich das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit einer Berichterstattung des Privatsenders RTL, der die Missstände im Pflegewesen darstellen sollte, auseinandergesetzt.

In der von der Landesmedienanstalt angegriffenen Berichterstattung hatte der Sender in mehreren seiner Nachrichtensendungen Bilder eines 91-jährigen Mannes gezeigt, der durch eine Pflegerin misshandelt wurde. Die Landesmedienanstalt sah in der Art der Berichterstattung die Menschenwürde des pflegebedürftigen Mannes verletzt. Das OVG Lüneburg wies nun die Berufungszulassung des Privatsenders ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

„(…)Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Der Begriff der Menschenwürde wird heute vorherrschend nach der sog. Objektformel bestimmt. Danach ist mit der Menschenwürde als tragendem Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte der soziale ? Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. (…)Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV liegt ein Verstoß gegen die Menschenwürde vor, wenn Menschen dargestellt werden, die sterben oder schweren körperlichen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass .ein solcher Verstoß im vorliegenden Falle vorliege, ist nicht ernstlich zweifelhaft.(…)

Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass ein berechtigtes Interesse der Klägerin nicht vorliege, die Videosequenzen, die die Misshandlungen und Beschimpfungen, denen der 91-jährige Mann ausgesetzt gewesen sei, zu zeigen und in der Länge auszustrahlen, wie es in den beanstandeten Sendungen geschehen sei. Wie die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid ausführe, gehe der Einsatz der Bilder in den Beiträgen über das hinaus, was ausreichen würde, um die schlimme Situation des Mannes eindringlich zu beschreiben. Mit der Beklagten sei anzunehmen, dass wenige kurze Szenen ausgereicht hätten, um die Nachricht hinreichend eindringlich zu bebildern, um deren Mitteilung es der Klägerin in den beanstandeten Nachrichten- bzw. Magazinsendungen gegangen sei. Das Opfer der körperlichen Gewalt sei zum Objekt, nämlich zu einem bloßen Mittel der Bebilderung der Nachricht gemacht worden.(…)”